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BETRIEBSARTEN DES INLAND ECDIS

Artikel 5.01 Inhalt von IENCs

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an einer Prüfstelle durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 3 dieses Teils einzustellen.

c) In das Inland ECDIS ist ein Satz IENCs zu laden, der mehr als eine IENC Zelle ("Karte 02") enthält.

d) Der AIS-Protokollsimulator ist so zu konfigurieren, dass die Position des eigenen Schiffs zentriert auf dem Bildschirm dargestellt wird; es müssen mindestens zwei IENC Zellen angezeigt werden.

e) Der Aktualisierungsvorgang ist mit einem spezifischen Folgeupdate zu starten, mit dem auf eine der geladenen IENC Zellen Bezug genommen wird ("inc_update_file_02-01").

f) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe a zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

g) Im Anschluss ist ein Folgeupdate mit einer Folgeupdate-Datei vorzunehmen, die auf keine der geladenen IENC Zellen ("inc_update_file_02-02") Bezug nimmt.

h) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

i) Im Anschluss ist ein Folgeupdate mit mehr als einer Folgeupdate-Datei vorzunehmen, bei dem auf dieselben geladenen IENC Zellen ("inc_update_file_02-03") Bezug genommen wird.

j) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe c zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

k) Schließlich ist die Datei mit dem Nachweis der Edition, der Aktualisierungen und der Overlay-Zellen zur Überprüfung zu öffnen.

l) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe d zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

a) Das Folgeupdate, mit dem auf eine der geladenen IENC Zellen Bezug genommen wird, (bzw. dessen Grundlage sie ist) muss automatisch durchgeführt werden. Der Vorgang der Aktualisierung darf die laufende Anwendung nicht stören.

b) Das Folgeupdate, mit dem auf keine der geladenen IENC Zellen Bezug genommen wird, muss verweigert werden und das Inland ECDIS muss eine geeignete Fehlermeldung anzeigen.

Artikel 5.03

Bildschirm- und Kartenorientierung, -positionierung und -verschiebung

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.03 Nummer 2.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an einer Prüfstelle durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 3 dieses Teils einzustellen.

c) In das Inland ECDIS ist eine IENC ("Karte 01") zu laden. Die Anzeige der Position des eigenen Schiffs ist einzuschalten.

d) Der AIS-Protokollsimulator ist so zu konfigurieren, dass die Position des eigenen Schiffs auf dem Bildschirm zentriert angezeigt wird.

e) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

f) Die Positionsquelle ist auf ein externes elektronisches Positionsbestimmungsgerät (Electronic Position Fixing Device - EPFD), z. B. einen GPS-Empfänger umzuschalten.

g) Der AIS-Protokollsimulator ist auszuschalten.

h) Der GNSS-Protokollsimulator ist so zu konfigurieren, dass die Position des eigenen Schiffs auf dem Bildschirm zentriert angezeigt wird, und zwar leicht versetzt von der vorangegangenen AIS-Position.

i) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

j) Das AIS- und der GNSS-Protokollsimulator sind einzuschalten.

k) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

Die Position des eigenen Schiffs muss durch ein geeignetes Symbol auf dem Bildschirm korrekt angezeigt werden, wenn das Inland ECDIS an ein Inland AIS Gerät, ein elektronisches Positionsbestimmungsgerät (EPFD) oder beides angeschlossen ist.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an einer Prüfstelle durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 3 dieses Teils einzustellen.

c) Das Inland ECDIS ist auf werkseitige Voreinstellungen zu setzen.

d) In das Inland ECDIS ist eine geeignete IENC mit Tiefeninformationen und einem Wasserstandsmodell ("Karte 03") zu laden und dann auf die IENC eine zeitvariable Tiefeninformation anzuwenden. Zu verwenden ist der aktuelle Wasserstand.

e) Der AIS-Protokollsimulator ist so zu konfigurieren, dass die Position des eigenen Schiffs auf der IENC zentriert angezeigt wird.

f) Der Anzeigemodus, in dem das Inland ECDIS startet, ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe a zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

g) Als Anzeigemodus sind nacheinander "Basisanzeige", "Standardanzeige" und

"Vollanzeige" zu aktivieren. In jedem Anzeigemodus sind die Informationsdichte und die zeitvariable Tiefeninformation mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

h) Von jedem Anzeigemodus aus ist in den Standard Informationsmodus umzuschalten.

i) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe c zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

j) Für eine Probe sind mindestens fünf Features aus jeder Darstellungskategorie nach dem Zufallsprinzip auszuwählen und darauf zu prüfen, ob die Feature-Klassen mit den Definitionen in den Nachschlagetafeln übereinstimmen.

k) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe d zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

l) Es ist eine geforderte Tiefensicherheitsgrenze festzulegen. Die Karte ist in Bezug auf die Anzeige von Tiefenbereichen und Tiefensicherheitsgrenzen zu prüfen.

m) Die erzielten Ergebnisse sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe e zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

n) Die Tiefensicherheitsgrenze ist auf einen Wert einzustellen, der höher als die aktuelle Wassertiefe ist. Die Anzeige im Inland ECDIS ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe f zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

b) Als Anzeigemodus müssen mindestens "Basisanzeige", "Standardanzeige" und

"Vollanzeige" implementiert sein. Das Inland ECDIS muss die verwendete Informationsdichte jederzeit anzeigen, die zeitvariable Tiefeninformation in der ENC muss ungeachtet der drei Anzeigemodi angezeigt werden.

c) Es muss möglich sein, in jeden Anzeigemodus umzuschalten, und es muss möglich sein, jederzeit durch eine einmalige Benutzeraktion in den Anzeigemodus "Standard Informationsdichte" umzuschalten.

d) Die Feature-Klassen der ausgewählten Features müssen mit den Definitionen in den Nachschlagetafeln übereinstimmen.

e) Es muss möglich sein, Tiefensicherheitsgrenzen festzulegen. Zu der festgelegten Tiefensicherheitsgrenze muss der entsprechende Tiefenbereich angezeigt werden.

f) Unterschreitet die Wassertiefe Tiefensicherheitsgrenzen, muss das Inland ECDIS dies durch eine geeignete Warnung anzeigen.

Artikel 5.05