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BETRIEBSARTEN DES INLAND ECDIS

Artikel 5.18 Anzeigefarben Anzeigefarben

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.06 Nummer 5.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an einer Prüfstelle durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 3 dieses Teils einzustellen.

c) Es ist ein aufgenommenes realitätsnahes Szenario ("Szenario 01") abzuspielen und in das Inland ECDIS einzuspeisen.

d) Das Inland ECDIS ist nacheinander auf Farbkombinationen für Tag, Dämmerung und Nacht einzustellen. Jede Farbkombination ist darauf zu prüfen, ob die Karte in ergonomisch bewährten Farben angezeigt wird.

e) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

Das System muss in der Lage sein, die Karte in ergonomisch bewährten Farbkombinationen für Tag, Dämmerung und Nacht anzuzeigen.

Artikel 5.19

Helligkeit der Anzeige und des Bildschirms

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.06 Nummer 6.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an einer Prüfstelle durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 3 dieses Teils einzustellen.

wenn der Bildschirm vollständig dunkel ist auf den niedrigsten Wert einzustellen, bei dem die Karte erkennbar ist.

g) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

h) Die Helligkeit ist geringfügig zu erhöhen und die Farbsättigung über die Softwareeinstellung zu verringern, bis die Karte gerade noch erkennbar ist.

i) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

j) Im Raum sind normale Lichtverhältnisse herzustellen.

k) Das Inland ECDIS ist auf die Farbkombination für den Tag einzustellen.

l) Die Bildschirmhelligkeit (Hardwareregler am Bildschirm) ist auf den Höchstwert einzustellen.

m) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

n) Die Helligkeit ist geringfügig zu verringern und die Farbsättigung über die Softwareeinstellung auf den Höchstwert zu erhöhen.

o) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

Die Helligkeit der Anzeige muss auf jeden für den Betrieb sinnvollen Wert eingestellt werden können. Der niedrigste Wert muss niedrig genug sein, um sicheren Betrieb bei Nacht zu gewährleisten.

Artikel 5.20

Anschluss anderer Geräte

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.07 Nummer 1.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an einer Prüfstelle durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 4 dieses Teils einzustellen.

c) In das Inland ECDIS ist eine IENC ("Karte 07") zu laden.

f) Der AIS-Protokollsimulator ist zu trennen.

g) Es ist ein GNSS Protokollsimulator anzuschließen, der die Positionsinformation für eine Position B liefert.

h) Die Position des eigenen Schiffs ist auf der Karte durch Beobachtung zu bestätigen und zu markieren.

i) Der AIS-Protokollsimulator ist zusätzlich zum bereits angeschlossenen GNSS-Protokollsimulator erneut anzuschließen.

j) Die Position des eigenen Schiffs ist auf der Karte durch Beobachtung zu bestätigen. Es ist zu festzuhalten, ob die Position des AIS- oder des GNSS-Empfängers verwendet wird.

k) Der AIS-Protokollsimulator soll eine hochwertigere Positionsinformation (DGNSS) für Position A liefern.

l) Die Position des eigenen Schiffs ist auf der Karte zu beobachten. Es ist zu festzuhalten, ob die Position des AIS- oder des GNSS-Empfängers verwendet wird.

m) Der GNSS-Protokollsimulator ist auf Differentialmodus (DGPS) einzustellen.

n) Die Position des eigenen Schiffs ist auf der Karte durch Beobachtung zu bestätigen. Es ist zu festzuhalten, ob die Position des AIS- oder des GNSS-Empfängers verwendet wird.

o) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

Das Inland ECDIS muss berücksichtigen, dass es gegebenenfalls mehr als eine Positionsquelle von unterschiedlicher Qualität gibt.

Artikel 5.21

Konfiguration der Schnittstellen

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.07 Nummer 2.

2. Testmethode

a) Diese Testklausel kommt nur zur Anwendung, wenn der Hersteller einen Wendeanzeiger implementiert.

b) Die Prüfung muss an einer Prüfstelle durchgeführt werden.

c) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 3 dieses Teils einzustellen.

d) Es ist ein aufgenommenes realitätsnahes Szenario ("Szenario 01") abzuspielen und in das Inland ECDIS einzuspeisen.

e) Seitens des Herstellers ist eine vollständige und endgültige Liste sämtlicher Sensoren, Aktoren und Signale zur Verfügung zu stellen, die an das Inland ECDIS angeschlossen werden können.

i) Wenn eine Wendeanzeiger an das Inland ECDIS angeschlossen werden soll:

ist zu prüfen, ob eine digitale Schnittstelle verwendet wird und ob diese gemäß dem in Nummer 3 Buchstabe b ausgeführt ist.

j) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

k) Die Länge der Skala ist mit einem geeigneten Messgerät (z. B. Lineal) zu messen. Die Skala ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe c und d zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

l) An das Inland ECDIS ist eine variable Spannungsquelle mit einem Ausgangswiderstand von 100 Ohm anzuschließen.

m) Die Skala ist auf 90°Grad/min einzustellen.

n) Die variable Spannungsquelle ist auf 20 mV, 40 mV, 200 mV, 400 mV, 1,2 V, 1,8 V.

einzustellen.

o) Wenn am Inland ECDIS für den Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle zur Verfügung steht, sind in die Schnittstelle nacheinander geeignete NMEA Strings mit Werten von 1 Grad/min, 2 Grad/min, 10 Grad/min, 20 Grad/min, 60 Grad/min, und 90 Grad/min einzuspeisen.

p) Die Angabe der Wendegeschwindigkeit ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe e zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

q) Die Skala ist auf 300 Grad/min. einzustellen.

r) Die variable Spannungsquelle ist auf 20 mV, 40 mV, 200 mV, 2,0 V, 4,0 V, 6,0 V einzustellen.

s) Wenn am Inland ECDIS nur für den Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle zur Verfügung steht, sind in die Schnittstelle geeignete NMEA-Strings mit Werten von 1 Grad/min, 2 Grad/min, 10 Grad/min, 100 Grad/min, 200 Grad/min, und 300 Grad/min einzuspeisen.

t) Die Angabe der Wendegeschwindigkeit ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe e zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

u) In die Schnittstelle ist eine negative Analogspannung von -1,2 V oder ein negativer digitaler Wert von -60 Grad/min einzuspeisen.

v) Die Richtung der Anzeige ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe f zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

w) In die Schnittstelle ist eine Analogspannung von 0,67 mV oder ein negativer digitaler Wert von 0,3 Grad/min einzuspeisen.

z) Die Angabe der Wendegeschwindigkeit ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe h zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

aa) In die Schnittstelle ist eine Analogspannung von 1,2 V oder ein negativer digitaler Wert von 60 Grad/min einzuspeisen.

bb) Die Spannung ist auf 1,212 V (60,6 Grad/min.) zu erhöhen.

cc) Die Angabe der Wendegeschwindigkeit ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe i zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

a) Es muss möglich sein, jede Schnittstelle für den angeschlossenen Sensor oder Aktor bzw.

das angeschlossene Signal zu konfigurieren. Jede Schnittstelle muss den bestehenden Schnittstellenspezifikationen entsprechen.

b) Wenn ein Wendeanzeiger an das Inland ECDIS angeschlossen wird, muss folgende Anforderung erfüllt sein: Es ist eine digitale Schnittstelle nach den europäischen Normen (in Kapitel 2 Buchstabe d bis g genannte Dokumente) auszuführen.

c) Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden können. Es sind nur Zeiger und Balkendarstellungen (Bar-Graphs) erlaubt. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

d) Die Anzeigeskale muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.

e) Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss als proportionale Analogspannung mit 20 mV/Grad/min erfolgen. Die angezeigte Wendegeschwindigkeit darf nicht mehr als 2 % vom Bereichsendwert bzw. nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig.

f) Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein.

g) Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3 Grad/min nicht überschreiten.

h) Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0 °C bis + 40 °C einen Wert von 1 Grad/min nicht überschreiten.

i) Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an einer Prüfstelle durchgeführt werden.

b) Seitens des Herstellers sind geeignete Einbau- und Wartungshandbücher sowie ein Bedienungshandbuch zur Verfügung zu stellen.

c) Die Handbücher sind hinsichtlich der erforderlichen Testergebnisse aus Nummer 3 visuell zu prüfen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

d) Seitens des Herstellers ist ein Dokument zur Verfügung zu stellen, dass eine Erklärung über die von der Benutzeroberfläche unterstützten Sprachen enthält.

3. Erforderliches Prüfergebnis

a) Die Dokumentation (Handbücher) muss folgende verständliche Informationen enthalten über:

i) das Inland ECDIS, ii) den Einbau, iii) die Bedienung,

iv) die Wartung des Inland ECDIS

b) Die an den Benutzer gerichteten Informationen müssen klar, verständlich und ohne unnötige Fachbegriffe dargestellt sein.

c) Das Bedienungshandbuch muss vorzugsweise in allen von der Benutzerschnittstelle unterstützten Sprachen, zumindest jedoch auf Englisch vorhanden sein.

d) Die technische Beschreibung des Systems braucht nur auf Englisch vorzuliegen.

e) Die Herstellerangaben müssen den nominalen Betrachtungsabstand für den Bildschirm enthalten.

Artikel 5.23