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Aktualisierungen Aktualisierungen

ERFORDERLICHE TESTERGEBNISSE FÜR INLAND ECDIS IM NAVIGATIONSMODUS

Artikel 7.01 Aktualisierungen Aktualisierungen

ERFORDERLICHE TESTERGEBNISSE FÜR INLAND ECDIS IM

2. Testmethode

a) Der Test ist an Bord eines Schiffs während der Fahrt durchzuführen.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 6 dieses Teils einzustellen.

c) Die Positionierung der Karte, die Bewegung, die Orientierung und die Position des eigenen Schiffs auf der Kartendarstellung im Inland ECDIS ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe a zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

d) Das Inland ECDIS ist den Modus absolute Bewegung (true motion) und nordorientiert (north-up) zu setzen.

e) Das Verhalten des Inland ECDIS ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

a) Die Karte muss automatisch in Relativbewegung und vorausorientiertem Anzeigemodus positioniert und orientiert werden. Die Position des eigenen Schiffs auf dem Bildschirm kann zentriert oder dezentriert sein.

b) Verwendet das Inland ECDIS andere Orientierungen als die Vorausorientierung, ist in den Informationsmodus umzuschalten.

Artikel 7.03

Bildschirm- und Kartenorientierung, -positionierung und -verschiebung

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.03 Nummer 2.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an Bord eines Schiffs während der Fahrt durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 6 dieses Teils einzustellen.

e) Die Entfernungsringe sind einzuschalten.

f) Die Position des eigenen Schiffs auf der Kartendarstellung im Inland ECDIS ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

g) Das Inland ECDIS ist auf `"dezentriert" einzustellen.

h) Die Position des eigenen Schiffs auf der Kartendarstellung im Inland ECDIS ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

a) Die Karte und das Radarbild müssen hinsichtlich Größe, Position und Orientierung übereinstimmen.

b) Die Position des eigenen Schiffs muss im Mittelpunkt der Entfernungsringe dargestellt werden und im Bildschirmbereich sichtbar sein.

Artikel 7.04

Position und Vorausrichtung des eigenen Schiffs

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.03 Nummer 3.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an Bord eines Schiffs während der Fahrt durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 6 dieses Teils einzustellen.

e) Es ist zu überprüfen, inwiefern Mittel vorhanden sind, die Vorauslinie auszuschalten, damit die zur Erfüllung der Anforderung erforderlichen Testergebnisse aus Nummer 3 Buchstabe a erzielt werden.

f) Der Versatz zwischen dem Positionssensor und dem Radarsensor ist auf einen beliebigen Positionsversatz zu setzen.

g) Die Position des Karten- und des Radarbilds ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

a) Die Vorauslinie muss ständig sichtbar sein und die Vorausrichtung des eigenen Schiffes anzeigen.

b) Es muss möglich sein, einen Versatzfehler (Abstand zwischen der Position der Positionssensorantenne und der Position der Radarantenne) zu korrigieren.

Artikel 7.05

Anzeige der SENC-Information

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.03 Nummer 4.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an Bord eines Schiffs während der Fahrt durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 6 dieses Teils einzustellen.

c) Das Inland ECDIS ist auf die Farbkombination für den Tag einzustellen.

d) Die Unterscheidbarkeit der Farben auf dem Radarbild und auf der Karte ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe a zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

e) Das Inland ECDIS ist auf die Farbkombination für die Dämmerung einzustellen.

f) Die Unterscheidbarkeit der Farben auf dem Radarbild und auf der Karte ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe a zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

i) Die Darstellung der Karte und des Radarbilds und die Darstellung der Vorauslinie im Inland ECDIS ist in allen Maßstäben mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

j) Die Darstellung der Karteninformationen ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe c zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

k) Die Umrisse des eigenen Schiffes und die Sicherheitskontur sind einzuschalten.

l) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe d zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

m) Das Inland ECDIS ist auf den kleinsten Maßstab einzustellen und dann Schritt für Schritt nacheinander auf den größten Maßstab umzustellen.

n) Bei jedem Maßstab ist eine Überprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass:

i) die Übereinstimmung von Radarbild und Karte korrekt ist;

ii) die Vorauslinie immer sichtbar ist;

iii) die Karteinformationen so dargestellt werden, dass wichtige Teile des Radarbilds nicht überdeckt oder beeinträchtigt werden;

iv) die Umrisse des eigenen Schiffs und die Sicherheitskontur korrekt dargestellt werden; und

v) die in Teil I Kapitel 2 Artikel 2.01 Nummer 1 Buchstabe b, i, Gedankenstriche 1 bis 7 genannten Elemente nicht durch andere Objekte verdeckt werden.

o) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe e zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

3. Erforderliches Prüfergebnis

a) Das Radarbild muss unabhängig von der ausgewählten Farbtafel deutlich von der Karte unterscheidbar sein.

b) Karte und Radarbild müssen im selben Maßstab dargestellt und die Vorauslinie muss immer sichtbar sein.

c) Die Karteninformationen müssen so dargestellt werden, dass wichtige Teile des Radarbilds nicht überdeckt oder beeinträchtigt werden.

ii) Bauwerke (z. B. Buhnen, Leitwerke, Parallelwerke - alle Einrichtungen, die als Gefahr für die Schifffahrt angesehen werden);

iii) Umrisse der Schleusen und Wehre;

iv) Fahrrinnengrenzen (falls vorhanden);

v) isolierte Gefahrenstellen in der Fahrrinne unter Wasser;

vi) isolierte Gefahrenstellen in der Fahrrinne über Wasser, wie z. B. Brücken, Freileitungen usw.;

vii) offizielle Schifffahrtszeichen (z. B. Tonnen, Baken, Leuchtzeichen, Tafelzeichen);

viii) Vorauslinie;

ix) Peillinie;

x) Entfernungsmessringe;

xi) Navigationslinien;

xii) P-Linien;

xiii) Tonnen;

xiv) Inland-AIS-Symbole;

xv) Inland-AIS-Kennzeichen (falls angezeigt);

xvi) Informationen über Schilder und Markierungen (AtoN).

Artikel 7.06

Anzeige der Radarinformationen

1. Referenz

Diese Klausel bezieht sich auf Teil I Kapitel 2 Artikel 2.03 Nummer 8.

2. Testmethode

a) Die Prüfung muss an Bord eines Schiffs während der Fahrt durchgeführt werden.

b) Das Inland ECDIS ist auf den Standardbetrieb nach den Vorgaben aus Artikel 4.02 Nummer 6 dieses Teils einzustellen.

c) Sowohl das Radarbild als auch die vom Positionssensor übermittelte Position sind zur Steuerposition zu korrigieren.

d) Das erzielte Ergebnis ist mit dem erforderlichen Testergebnis aus Nummer 3 Buchstabe a zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

e) Es sind zusätzliche nautische Informationen und Verfolgungs- und Aufspürungssymbole darzustellen. Die Darstellung der Radarinformation ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe b zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

Anforderung nachzuweisen.

h) Hinsichtlich Abmessungen, Auflösung und Attributen ist die Radarbilddarstellung im Hinblick auf Teil I zu überprüfen.

i) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe d zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

j) Die Karte ist auszuschalten.

k) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe e zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

l) Die Karte ist wieder einzuschalten.

m) Die Anzahl der verwendeten Farben und die Intensitätsstufen in der Darstellung des Radarbilds sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe f zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

n) Die Trails sind einzuschalten.

o) Seitens des Herstellers ist anzugeben, ob relative oder absolute oder beide Arten von Trails implementiert sind. Die Angabe ist im Prüfbericht festzuhalten.

p) Die Farben der Trails sind mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe h zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

q) Die nachstehenden Prüfungen müssen an einer Prüfstelle oder an Bord eines Schiffs während der Fahrt durchgeführt werden.

r) Bei Inland ECDIS in Systemkonfiguration 2 müssen die Anforderungen an das Sichtgerät und das Bild aus den Vorschriften für Radaranlagen und Wendeanzeiger gemäß dem in Kapitel 2 Buchstabe a (bzw. in Anlage 5 Abschnitt I Artikel 3 und in Anlage 5 Abschnitt II) genannten Dokument erfüllt werden.

s) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe i zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

t) Bei Inland ECDIS in Systemkonfiguration 3 und 4 ist auf alle Anforderungen aus den Vorschriften für Radaranlagen und Wendeanzeiger gemäß Teil I zu prüfen.

u) Das erzielte Ergebnis ist mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe j zu vergleichen, um die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen.

v) Hinweis: Die Ergebnisse der Testmethode aus Artikel 7.08 Positionsgenauigkeit sind zu prüfen und mit den erforderlichen Testergebnissen aus Nummer 3 Buchstabe g zu vergleichen.