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CDNI-Entwicklungen ab dem 1. Januar 2018 für Schiffsführer und Ladungsempfänger/Umschlaganlagen/Auffanganlagen

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CDNI-Entwicklungen ab dem 1. Januar 2018 für Schiffsführer und Ladungsempfänger/Umschlaganlagen/Auffanganlagen

1. Neue Löschnormen

Am 1. Januar 2018 treten neue Löschnormen in Kraft. Diese neuen Normen (N/F/E/D) finden Sie aufdni-iwt.org/nl/dechargement/.

Machen Sie es sich leicht und verwenden Sie das elektronische Tool „WaSTo“

(http://wasto.cdni-iwt.org/). Dieses Tool:

• enthält alle Vorschriften, die ab dem 1. Januar 2018 gelten;

• ermöglicht die Suche nach einzelnen Stoffen;

• zeigt die Änderungen, wodurch Sie relevante Änderungen leichter finden;

• erläutert die Änderungsgründe;

• weist auf die Gesundheits- und Umweltrisiken hin, die mit den Ladungsrückständen zusammenhängen;

• macht es möglich, Ihr eigenes Stoffverzeichnis mit dazugehöriger Löschnorm zusammenzustellen.

Wenn Sie Fragen oder Verbesserungsvorschläge haben, können Sie Kontakt mit dem CDNI- Sekretariat (secretariat@cdni-iwt.org) aufnehmen und so zu einem besseren Tool für die Branche beitragen.

2. Integration kompatibler Transporte in CDNI

Neben den bestehenden Vorschriften für Einheitstransporte wurden neue Vorschriften für kompatible Transporte eingeführt. Die neue Regelung ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Die Änderung bedingt auch neue Fassungen der Löschbescheinigungen, die gleichzeitig in Kraft getreten sind. Die alten Fassungen dürfen noch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden.

3. Löschbescheinigung sechs Monate aufbewahren

Schiffsführer sind bereits seit längerem verpflichtet, die Löschbescheinigung sechs Monate an Bord aufzubewahren.

Auch der Ladungsempfänger muss ab jetzt mindestens sechs Monate nach der Ausstellung eine Kopie der Löschbescheinigung aufbewahren. Wenn der Ladungsempfänger zum Löschen eine Umschlaganlage verwendet, muss auch dort eine Kopie aufbewahrt werden.

Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für Auffanganlagen für von der Schiffsreinigung stammendes Waschwasser. Die Löschbescheinigung wird deshalb auch von ihnen unterzeichnet.

4. Beschwerden und Fragen

Sie können sich mit Ihren Bemerkungen, Beschwerden und Fragen über die Einhaltung von Teil B des CDNI (Ladungsabfall) an die nationale Meldestelle des Hafens von Antwerpen wenden.

Belgien und die Niederlande haben eine Melde- und Informationsstelle für Teil B des Übereinkommens eingerichtet:

Wenn Sie Probleme bei der Reinigung der Räume oder mit der Löschbescheinigung haben, melden Sie diese direkt unter:

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ccr@portofantwerp.com oder +32 3 205 2013 (für Belgien) oder anonym unter dem

Link mit dem CDNI-Anmeldeformular:

http://www.portofantwerp.com/nl/meldingsformulier-cdni;

hcc@portofrotterdam.com oder 0031-10-2521000 (für die Niederlande).

5. Emissionsverbot für gasförmige Flüssigladungsrückstände (Dämpfe)

Während der Entgasung sowohl der Ladetanks als auch der Lade- und Entladeleitungen werden Gase freigesetzt, die für Mensch und Umwelt schädlich sein können. Um diesen Schaden zu begrenzen, hat die Konferenz der Vertragsparteien des CDNI am 26. Juni 2017 bestimmt, dass die beteiligten Parteien schädliche Dämpfe ordnungsgemäß entfernen (lassen) müssen. Die Grundsätze entsprechen der Regelung für Flüssigladungsrückstände oder für das Waschen der Ladetanks.

Das Entgasungsverbot wird phasenweise eingeführt, sodass genügend Zeit ist, für die erforderliche Infrastruktur zu sorgen und angemessene logistische Lösungen, wie Einheitstransporte oder kompatible Transporte, zu entwickeln. Das Verbot der schädlichsten Stoffe tritt sechs Monate nach der Ratifizierung in Kraft. Zwei Jahre nach der Ratifizierung tritt ein Verbot für die Stoffe eines zweiten Stoffverzeichnisses in Kraft. Die dritte Verbotsphase tritt nach drei oder vier Jahren in Kraft, abhängig von einer zwischenzeitlichen Evaluierung der Durchführungsregelung.

Den vollständigen Text finden Sie aufcdni-iwt.org/nl/presentatie-van-het-cdni/regelgeving/.

Die geänderten Bestimmungen treten nach Ratifizierung durch alle Vertragsparteien in Kraft.

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