• No results found

Freistellungen

In document ADN 2023 (Duits) (pagina 36-41)

Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Ge-brauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen ge-troffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern beför-dert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Li-ter je BehälLi-ter und 240 LiLi-ter je CTU nicht überschreiten. Gefährliche GüLi-ter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

b) (gestrichen)

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt wer-den, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmen-gen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellun-gen gelten nicht für die Klasse 7.

Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beför-derungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen ge-fährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;

e) Notfallbeförderungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden zur Rettung menschlichen Le-bens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig siche-ren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;

f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingun-gen:

- alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;

- es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Aus-treten des Inhalts zu verhindern, und

- die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug, im Container oder im Schiff befestigt, dass sie sich unter norma-len Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.

Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADN verboten ist, enthalten haben.

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.

1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADN gelten nicht für die Beförderung von:

a) (bleibt offen);

b) (bleibt offen);

c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile;

Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.

d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Schiffes (z. B. Feuerlöscher), einschließlich in Er-satzteilen;

e) (bleibt offen);

f) Gasen, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschließlich mit Kohlensäure ver-setzten Getränken enthalten sind;

g) Gasen, die in zur Sportausübung vorgesehenen Bällen enthalten sind, und h) (gestrichen)

1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern für den Antrieb der Schiffe oder der beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte, zum Betrieb ihrer beson-deren Ausrüstung, für die Wartung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit

Die Bestimmungen des ADN gelten nicht für gefährliche Güter, die

- für den Antrieb der Schiffe oder der beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte1),

- für die Wartung der Schiffe,

- für den Betrieb oder die Wartung ihrer fest eingebauten besonderen Ausrüstung,

- für den Betrieb oder die Wartung ihrer mobilen besonderen Ausrüstung, die während der Beför-derung verwendet wird oder für den Gebrauch während der BeförBeför-derung bestimmt ist, oder - für die Aufrechterhaltung der Sicherheit

verwendet werden,

und an Bord in den für diese Verwendung vorgesehenen Verpackungen, Behältern oder Tanks mit-geführt werden.

1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freige-stellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.

1.1.3.4.1 Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADN freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) die Sondervorschrift aufgeführt ist.

1.1.3.4.2 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.4 werden erfüllt.

1.1.3.4.3 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.5 werden erfüllt.

1) Für die Begriffsbestimmung von «mobilen Maschinen und Geräten» siehe Absatz 2.7 der Gesam-tresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3 der Verein-ten Nationen) oder Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-nahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (Amtsblatt der Europäi-schen Gemeinschaften Nr. L 059 vom 27. Februar 1998).

1.1.3.5 Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen

Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. Ge-fahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der GeGe-fahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen beförderten Mengen

1.1.3.6.1 Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken gelten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Bruttomasse aller beförderten gefährlichen Güter insgesamt 3 000 kg nicht überschreitet und für die einzelnen Klassen die in der nachfolgenden Ta-belle angegebene Menge nicht überschreitet.

Klasse Stoffe oder Gegenstände in Versandstücken Freigestellte Mengen in kg:

alle Beförderung in Tanks, alle Klassen 0

1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 0

2 - Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 Gruppe T, TF, TC, TO, TFC oder TOC gemäß Absatz 2.2.2.1.3 und

- Druckgaspackungen der Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC gemäß Absatz 2.2.2.1.6;

0

- Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 Gruppe F gemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder

- Druckgaspackungen der Gruppe F gemäß Absatz 2.2.2.1.6;

300

sonstige Stoffe der Klasse 2 3000

3 Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 Verpackungs-gruppe I

300

sonstige Stoffe der Klasse 3 3000

4.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1, für die in Ka-pitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) ein Gefahrzettel nach Muster 1 vorgeschrieben ist;

0

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 Ver-packungsgruppe I

300

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 3000 4.2 Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2

Verpa-ckungsgruppe I

300

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 3000 4.3 Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3

Verpa-ckungsgruppe I

300

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 3000 5.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 5.1

Verpa-ckungsgruppe I

300

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 5.1 3000

Klasse Stoffe oder Gegenstände in Versandstücken Freigestellte Mengen in kg:

5.2 Stoffe und Gegenstände der Klasse 5.2, für die in Ka-pitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) ein Gefahrzettel nach

Muster 1 vorgeschrieben ist; 0

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 5.2 3000 6.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1

Verpa-ckungsgruppe I

0

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 3000 6.2 sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.2

Ka-tegorie A

0

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.2 3000 7 Stoffe und Gegenstände der Klasse 7, die den

UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911 zugeordnet sind

3000

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 7 0

8 Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 Verpackungs-gruppe I

300

sonstige Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 3000 9 alle Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 3000

1.1.3.6.2 Bei der Beförderung von freigestellten Mengen nach Absatz 1.1.3.6.1 müssen jedoch folgende Be-dingungen erfüllt sein:

a) Die in Abschnitt 1.8.5 vorgeschriebene Meldepflicht ist einzuhalten;

b) Die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 gelten für Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, wenn der Aktivitätswert (je Versandstück) den A2-Wert überschreitet;

c) Versandstücke, ausgenommen Fahrzeuge und Container (einschließlich Wechselbehälter), müs-sen den Vorschriften für Verpackungen der Teile 4 und 6 des ADR oder des RID entsprechen;

die Bestimmungen für die Kennzeichnung und Bezettelung gemäß Kapitel 5.2 sind einzuhalten;

d) Folgende Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden:

- Beförderungspapiere (siehe Unterabschnitt 5.4.1.1); die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;

- Stauplan (siehe Absatz 7.1.4.11.1);

e) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein.

Dies gilt nicht für Güter in:

- geschlossenen Containern;

- gedeckten Fahrzeugen oder gedeckten Wagen.

f) Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

Dies gilt nicht für:

- geschlossene Container;

- gedeckte Fahrzeuge oder gedeckte Wagen.

g) Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die in e) und f) genannten Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfüllt sind und dies im Beförderungspapier eingetragen ist.

1.1.3.6.3 –

1.1.3.6.4 (bleibt offen)

1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1 a), b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberück-sichtigt.

1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie

Die Vorschriften des ADN gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metall-hydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen),

a) die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;

b) die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner), ausgenommen Geräte, wie Datensammler und Ladungsortungseinrichtungen, die an Versand-stücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht oder in diese eingesetzt sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen.

1.1.3.8 (bleibt offen)

1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden

Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionie-rungszwecken in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.

1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Gü-ter enthalten

Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:

a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden;

Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert werden.

b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so verpackt sind, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind, vorausgesetzt:

(i) die Leuchtmittel sind nach einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem hergestellt;

Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.

und

(ii) jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 des ADR entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;

c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 des ADR entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen;

d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.

Bem. Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in Absatz 2.2.7.2.2.2 b) behandelt.

1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

In document ADN 2023 (Duits) (pagina 36-41)