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ADN 2023 (Duits)

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ADN 2023

Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von

gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Beigefügte Verordnung

- offizielle deutsche Übersetzung -

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Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000

über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

(ADN)

Enthält die

Beigefügte Verordnung, gültig ab 1. Januar 2023

- offizielle deutsche Übersetzung -

ADN 2023

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 2 Place de la République 67082 Straßburg Cedex

Frankreich

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© Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), Straßburg, 2022

ISBN: 979-10-90735-60-6 e-ISBN: 979-10-90735-61-3

Alle Rechte vorbehalten

Anfragen zur Vervielfältigung von Auszügen oder zur Ablichtung sowie alle weiteren Fragen zu Rech- ten und Lizenzen, einschließlich Nebenrechten, sind zu richten an:

Herausgeber:

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 2, Place de la République

67082 Straßburg Cedex, Frankreich Tel.: +33 (0)3 88 52 20 10

E-mail: ccnr@ccr-zkr.org www.ccr-zkr.org

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DIE ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT (ZKR)

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ist eine internationale Organisation, die sich aus fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und die Schweiz) zusammen- setzt. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin, Regelungen für die Rheinschifffahrt festzulegen. Sie wurde durch den Wiener Kongress (1815) gegründet und ist somit die älteste internationale Organisa- tion der Moderne. Ihre Aufgabe ist es, die freie Schifffahrt auf dem Rhein zu gewährleisten. Mit der Mannheimer Akte (1868) wurde sie mit der Förderung der Rheinschifffahrt sowie der Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die Schifffahrt und die Umwelt beauftragt und erhielt die Zustän- digkeit, einheitliche Regelungen für die Rheinschifffahrt zu erlassen.

Die Zentralkommission arbeitet auf allen Gebieten der Binnenschifffahrt, wie Technik, Recht, Wirtschaft, sozialen Aspekten und Umweltschutz. Sie strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen internationa- len Organisationen sowie mit Nichtregierungsorganisationen, die für die Binnenschifffahrt tätig sind, an und beteiligt ihre Beobachterstaaten Bulgarien, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien, Serbien, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn, die Ukraine und das Vereinigte Königreich an ihren Tä- tigkeiten.

Ihre Tätigkeiten sind darauf ausgerichtet, einen effizienten Schiffstransport auf dem Rhein, Sicherheit, gute soziale Bedingungen sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Nicht zuletzt wegen der überragenden verkehrlichen Bedeutung des Rheins wirken sich zahlreiche Tätigkeiten der Zentralkom- mission auf die gesamte europäische Binnenschifffahrt aus. Dies gilt insbesondere für den Transport gefährlicher Güter: Heute werden auf dem Rhein in Tankschiffen und Containern nahezu 90 % der gefährlichen Güter, die in Europa durch Binnenschiffe befördert werden, transportiert.

Die Zentralkommission hat erstmals 1838 spezifische Regeln für die Beförderung von gefährlichen Gü- tern auf dem Rhein aufgestellt und 1971 die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) eingeführt. Nachfolgende Fassungen dieser Verordnung ermöglichten die Harmo- nisierung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Gü- ter auf der Straße (ADR) und der Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schie- nenverkehr (RID), die Einführung neuer Kriterien für die Gefährlichkeit der Güter für die aquatische Umwelt und die Gesundheit sowie den schrittweisen Übergang vom Einhüllen- zum Doppelhüllenschiff.

1995 begann die Zentralkommission gemeinsam mit der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefähr- lichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu erarbeiten, das am 29. Februar 2008 in Kraft trat und dessen technische Regeln auf dem ADNR basieren. Die Zentralkommission entschied im Dezember 2009, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das ADN anstelle des ADNR auf dem Rhein gilt.

Die Zentralkommission ist ein wichtiger Partner der UNECE und an der permanenten Anpassung dieses Übereinkommens beteiligt. Die Zentralkommission stellt gemeinsam mit der UNECE das Sekretariat für den ADN Sicherheits- und Verwaltungsausschuss, übersetzt die beigefügte Verordnung in die deutsche Sprache und gewährleistet die Kompatibilität der dem ADN beigefügten Verordnung mit den Rhein- schifffahrtsverordnungen und anderen Regelwerken der europäischen Binnenschifffahrt.

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Einleitung

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Bin- nenwasserstraßen (ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) un- terzeichnet wurde, trat am 29. Februar 2008 in Kraft.

Das Übereinkommen und die ihm beigefügte Verordnung wurden in ihrer Ursprungsfassung 2001 unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/150 veröffentlicht. Diese Publikation enthält auch die Schlussakte der diplomatischen Konferenz, die vom 22. bis 26. Mai 2000 in Genf stattfand und auf der das Übereinkom- men verabschiedet wurde, sowie den Text der von dieser Konferenz angenommenen Resolution.

Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Publikation gehörten dem Übereinkommen achtzehn Vertrags- parteien an: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Öster- reich, Polen, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tsche- chische Republik, Ukraine und Ungarn. Weitere Mitgliedstaaten der UNECE, auf deren Gebiet sich Bin- nenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, können durch Beitritt zum ADN ebenfalls Vertrags- parteien dieses Übereinkommens werden, sofern die betreffenden Wasserstraßen Bestandteil des Bin- nenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung im Sinne der Definition des Europäischen Über- einkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) sind.

Die dem ADN beigefügte Verordnung enthält Bestimmungen für gefährliche Stoffe und Gegenstände, ihre Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung an Bord von Binnenschiffen oder Tank- schiffen sowie Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Schiffe. Sie umfasst ferner Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, die Ausstellung der Zulassungszeugnisse, die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Kontrollen sowie die Ausbildung und Prüfung von Sach- kundigen.

Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, die sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens angewandt werden können, ist die beigefügte Verordnung zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens, d. h. am 28. Februar 2009, zur Anwendung ge- kommen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens).

Vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens wurde die Ursprungsfassung der beigefügten Verordnung von einer gemeinsamen Expertentagung der UNECE und der ZKR regelmäßig aktualisiert. Diese Aktu- alisierungen wurden vom ADN-Verwaltungsausschuss in dessen erster Sitzung am 19. Juni 2008 in Genf angenommen (siehe Dokument ECE/ADN/2, Absätze 13 bis 16).

In der Folge wurden vom Sekretariat die konsolidierten Fassungen „ADN 2009“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/203, „ADN 2011“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/220, „ADN 2013“ unter dem Ak- tenzeichen ECE/TRANS/231, „ADN 2015“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/243, „ADN 2017“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/258, „ADN 2019“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/276 und „ADN 2021“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/301 veröffentlicht.

Bei seiner siebenundzwanzigsten Sitzung (Genf, 28. Januar 2022) bat der ADN-Verwaltungsausschuss das Sekretariat um die Veröffentlichung einer neuen, konsolidierten ADN-Ausgabe („ADN 2023“), die alle vereinbarten Korrekturen und Änderungen enthält, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen.

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Die Korrekturen und Änderungen sind in den folgenden Dokumenten hinterlegt:

CCNR-ZKR/ADN/611), CCNR-ZKR/ADN/61 Corr. 12), CCNR-ZKR/ADN/61 Corr. 2 (betrifft nur die deutsche Fassung),CCNR-ZKR/ADN/61 Add. 13), CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/764), Anlagen II und III, CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/785), Anlage II, CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/806), Anlage II, ECE/TRANS/WP.15/AC.2/827), Anlagen IV und V, CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/1 rev. 4 (betrifft nur die deutsche Übersetzung), CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/2 rev. 5 (betrifft nur die deutsche Übersetzung) und CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/3 rev. 12 (betrifft nur die deutsche Übersetzung).

Die nunmehr vorliegende konsolidierte Fassung der beigefügten Verordnung berücksichtigt diese Aktu- alisierungen und gilt ab dem 1. Januar 2023.

Gemäß der geänderten Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Abwei- chung dafür sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die dem ADN beigefügte Verordnung sowie Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens auf die innerstaatliche und internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen Anwendung finden.

Informationsanfragen bezüglich der Anwendung des ADN sind an die jeweils zuständige Behörde zu richten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Abteilung Nachhaltiger Verkehr der UNECE erhältlich:

https://unece.org/about-adn

Diese Website wird fortlaufend aktualisiert. Über die Homepage sind folgende Informationen abrufbar:

- ADN-Übereinkommen (ohne beigefügte Verordnung);

- Korrekturen des ADN-Übereinkommens (ohne beigefügte Verordnung);

- Stand des Übereinkommens;

- Notifizierungen;

- Länderinformationen (zuständige Behörden, Notifizierungen);

- Multilaterale Übereinkommen;

- Ausnahmegenehmigungen;

- Abweichungen und Gleichwertigkeiten;

- Klassifikationsgesellschaften;

- Unfallberichte;

- Fragenkatalog;

- Muster der Schiffskontrolllisten;

- Publikationen (Berichtigungen);

- ADN 2023 (Dateien);

- Änderungen zu ADN 2021;

1) Von der UNECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/ADN/61 verteilt.

2) Von der UNECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/ADN/61/Corr.1 verteilt.

3) Von der UNECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/ADN/61/Add.1 verteilt.

4) Von der UNECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/WP.15/AC.2/76 verteilt.

5) Von der UNECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/WP.15/AC.2/78 verteilt.

6) Von der UNECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/WP.15/AC.2/80 verteilt.

7) Von der UNECE in Englisch, Französisch und Russisch unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/WP.15/AC.2/82 verteilt.

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- ADN 2021 (Dateien);

- Vorhergehende Versionen des ADN;

- Historische Informationen.

Die offizielle deutschsprachige Übersetzung des ADN 2023 wird von der ZKR veröffentlicht. Sie kann von der Webseite (https://www.ccr-zkr.org/13020300-de.html#031) der ZKR kostenlos heruntergeladen werden.

Auf der Webseite der ZKR sind ebenfalls weitergehende Informationen zum ADN in deutscher Sprache verfügbar.

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Inhaltsverzeichnis

Seite

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDE-

RUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN) ... xvii

Teil 1 Allgemeine Vorschriften ... 1

1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit ... 3

1.1.1 Aufbau ... 3

1.1.2 Geltungsbereich ... 3

1.1.3 Freistellungen ... 4

1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften ... 9

1.1.5 Anwendung von Normen... 11

1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen ... 13

1.2.1 Begriffsbestimmungen ... 13

1.2.2 Maßeinheiten ... 51

1.2.3 Verzeichnis der Abkürzungen ... 53

1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind ... 57

1.3.1 Anwendungsbereich ... 57

1.3.2 Art der Unterweisung ... 57

1.3.3 Dokumentation ... 58

1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten ... 59

1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge ... 59

1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten ... 59

1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter ... 61

1.5 Sonderregelungen, Abweichungen ... 67

1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen ... 67

1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen ... 67

1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN) ... 68

1.6 Übergangsvorschriften ... 69

1.6.1 Verschiedenes ... 69

1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 ... 72

1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/ab- nehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen ... 72

1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC ... 72

1.6.5 Fahrzeuge ... 72

1.6.6 Klasse 7 ... 72

1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe ... 73

1.6.8 Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung ... 105

1.6.9 Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesell- schaften ... 105

(12)

Seite

1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe ... 107

1.7.1 Anwendungsbereich ... 107

1.7.2 Strahlenschutzprogramm ... 109

1.7.3 Managementsystem ... 109

1.7.4 Sondervereinbarung ... 110

1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften ... 110

1.7.6 Nichteinhaltung ... 110

1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhal- tung der Sicherheitsvorschriften ... 111

1.8.1 Einhaltung der Vorschriften ... 111

1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes ... 112

1.8.3 Sicherheitsberater ... 112

1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen ... 117

1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern ... 118

1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden ... 125

1.10 Vorschriften für die Sicherung ... 127

1.10.1 Allgemeine Vorschriften ... 127

1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung ... 127

1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial ... 127

1.11 – 1.14 (bleibt offen) ... 133

1.15 Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften ... 135

1.15.1 Allgemeines ... 135

1.15.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften ... 135

1.15.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Aner- kennung zu erfüllen sind ... 136

1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften ... 137

1.16 Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses ... 139

1.16.1 Zulassungszeugnisse ... 139

1.16.2 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse ... 141

1.16.3 Untersuchungsverfahren ... 142

1.16.4 Untersuchungsstelle ... 143

1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses ... 143

1.16.6 Änderungen im Zulassungszeugnis ... 143

1.16.7 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung ... 144

1.16.8 Erstuntersuchung ... 144

1.16.9 Sonderuntersuchung ... 144

(13)

Seite

1.16.10 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses ... 144

1.16.11 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung ... 144

1.16.12 Untersuchung von Amts wegen ... 144

1.16.13 Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses ... 145

1.16.14 Ersatzausfertigung ... 145

1.16.15 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse ... 146

Teil 2 Klassifizierung ... 147

2.1 Allgemeine Vorschriften ... 149

2.1.1 Einleitung ... 149

2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung ... 150

2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) ... 151

2.1.4 Zuordnung von Proben ... 156

2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter ent- halten, n.a.g. ... 157

2.1.6 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt ... 158

2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen ... 159

2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff ... 159

2.2.2 Klasse 2: Gase ... 183

2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe ... 191

2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisie- rende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe ... 197

2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe ... 208

2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln ... 212

2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ... 215

2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide ... 220

2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe ... 238

2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe ... 251

2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe ... 258

2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe ... 281

2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände ... 292

2.3 Prüfverfahren ... 301

2.3.0 Allgemeines ... 301

2.3.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ... 301

2.3.2 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 1 und der Klasse 4.1 ... 302

2.3.3 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 ... 303

2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens ... 305

2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 ... 307

(14)

Seite

2.4 Kriterien für die aquatische Umwelt gefährdende Stoffe... 309

2.4.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen ... 309

2.4.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten ... 310

2.4.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen ... 311

2.4.4 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen ... 315

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellun- gen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen ... 323

3.1 Allgemeines ... 325

3.1.1 Einführung ... 325

3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung ... 325

3.1.3 Lösungen oder Gemische ... 328

3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter ... 329

3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge ... 329

Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge ... 333

3.2.2 Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge ... 481

3.2.3 Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen ge- fährlichen Güter in numerischer Reihenfolge ... 547

3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmege- nehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen ... 642

3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften ... 657

3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter ... 713

3.4.7 Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten ... 714

3.4.8 Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO ... 715

3.4.11 Verwendung von Umverpackungen ... 716

3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter ... 717

3.5.1 Freigestellte Mengen ... 717

3.5.2 Verpackungen ... 718

3.5.3 Prüfungen für Versandstücke ... 719

3.5.4 Kennzeichnung der Versandstücke ... 719

3.5.5 Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug, Wagen oder Container ... 720

3.5.6 Dokumentation ... 720

(15)

Seite

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für

die Beförderung in loser Schüttung ... 721

4.1 Allgemeine Vorschriften ... 723

Teil 5 Vorschriften für den Versand ... 725

5.1 Allgemeine Vorschriften ... 727

5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften ... 727

5.1.2 Verwendung von Umverpackungen ... 727

5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung ... 727

5.1.4 Zusammenpackung ... 728

5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 ... 728

5.2 Kennzeichnung und Bezettelung ... 735

5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken ... 735

5.2.2 Bezettelung von Versandstücken ... 740

5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Contai- nern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbewegli- chen Tanks, Fahrzeugen und Wagen ... 753

5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) ... 753

5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln ... 757

5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe ... 764

5.3.4 Kennzeichnung bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeför- derung beinhaltet ... 765

5.3.5 (bleibt offen) ... 766

5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ... 766

5.4 Dokumentation ... 767

5.4.0 Allgemeine Vorschriften ... 767

5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusam- menhängende Informationen ... 767

5.4.2 Container-/ Fahrzeugpackzertifikat ... 779

5.4.3 Schriftliche Weisungen ... 780

5.4.4 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter ... 785

5.4.5 Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter ... 785

5.5 Sondervorschriften ... 789

5.5.1 (gestrichen) ... 789

5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359) ... 789

(16)

Seite

5.5.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Ver- sandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwen- dung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977)

oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff) ... 791

5.5.4 Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind ... 794

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Groß- verpackungen, Tanks und Schüttgut-Container ... 795

6.1 Allgemeine Vorschriften ... 797

Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung ... 799

7.1 Trockengüterschiffe ... 801

7.1.0 Allgemeine Vorschriften ... 801

7.1.1 Beförderungsart ... 801

7.1.2 Anforderungen an die Schiffe ... 802

7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften ... 803

7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Hand- haben der Ladung ... 807

7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ... 828

7.1.6 Zusätzliche Anforderungen ... 830

7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbst- zersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden ... 833

7.2 Tankschiffe ... 837

7.2.0 Allgemeine Vorschriften ... 837

7.2.1 Beförderungsart ... 837

7.2.2 Anforderungen an die Schiffe ... 838

7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften ... 840

7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Hand- haben der Ladung ... 849

7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ... 861

(17)

Seite

Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Do-

kumentation ... 863

8.1 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung ... 865

8.1.1 (bleibt offen) ... 865

8.1.2 Dokumente ... 865

8.1.3 (bleibt offen) ... 868

8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen ... 868

8.1.5 Besondere Ausrüstung ... 868

8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung ... 869

8.1.7 Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme ... 870

8.1.8 Kontrolle der Pumpenräume von Tankschiffen ... 870

8.1.9 (gestrichen) ... 870

8.1.10 (gestrichen) ... 870

8.1.11 Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 ... 871

8.2 Vorschriften für die Ausbildung ... 873

8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen ... 873

8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen ... 874

8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind ... 885

8.3.1 Personen an Bord ... 885

8.3.2 Tragbare Leuchten ... 885

8.3.3 Zutritt an Bord ... 885

8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht ... 885

8.3.5 Arbeiten an Bord ... 886

8.4 (bleibt offen) ... 887

8.5 (bleibt offen) ... 889

8.6 Dokumente ... 891

8.6.1 Zulassungszeugnis ... 891

8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ... 902

8.6.3 Prüfliste ADN ... 903

8.6.4 Prüfliste Entgasen an Annahmestellen ... 908

(18)

Seite

Teil 9 Bauvorschriften ... 913

9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe ... 915

9.1.0 Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften ... 915

9.2 Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapi- tel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen ... 933

9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe ... 939

9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G ... 939

9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C ... 972

9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N ... 1009

9.3.4 Alternative Bauweisen ... 1046

(19)

Europäisches Übereinkommen

über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

(ADN)

(20)
(21)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN

(ADN)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a) die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und c) die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern, IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten "Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen" in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt, haben folgendes VEREINBART:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Geltungsbereich

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen.

2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen, die zu den Binnenwasserstraßen gehören.

3. Dieses Übereinkommen findet weder auf die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Kriegsschiffen oder Hilfskriegsschiffen noch auf sonstige einem Staat gehörende oder von diesem betriebene Schiffe Anwendung, solange dieser Staat sie ausschließlich zu staatlichen und nicht zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen, die die Aktionen oder die Einsatzfähigkeit der ihr gehörenden oder von ihr betriebenen Schiffe dieser Art nicht beeinträchtigen, sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer mit diesem Übereinkommen verträglichen Weise erfolgt, sofern dies praktisch vertretbar ist.

(22)

Artikel 2

Verordnung in der Anlage des Übereinkommens

1. Die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens ist fester Bestandteil dieses Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung.

2. Die beigefügte Verordnung umfasst:

a) Vorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

b) Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen

c) Allgemeine Übergangsbestimmungen

d) Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet:

a) "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

b) "gefährliche Güter" die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist;

c) "internationale Beförderung von gefährlichen Gütern" jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien;

d) "Binnenwasserstraßen" alle schiffbaren Binnengewässer, einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind;

e) "Seeschifffahrtsstraßen" die Binnenwasserstraßen, die mit dem Meer verbunden sind, im wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind;

f) "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;

g) "zuständige Behörde" eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle;

h) "Untersuchungsstelle" eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäß den Verfahren der beigefügten Verordnung.

(23)

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART

Artikel 4

Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung nach der beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer internationalen Beförderung sein.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 ist die internationale Beförderung der übrigen gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind.

3. Die Einhaltung der Beförderungsverbote und Bedingungen nach Absatz 1 und 2 ist von den Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen.

Artikel 5 Befreiungen

Dieses Übereinkommen findet insoweit keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern, als deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen werden, wenn aufgrund der Menge der freigestellten Güter oder der Art der freigestellten Beförderungen oder der Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleistet ist.

Artikel 6 Rechte der Staaten

Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.

Artikel 7

Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen

1. Die Vertragsparteien behalten das Recht, für eine in der beigefügten Verordnung festgelegte befristete Dauer und sofern sich daraus keine Beeinträchtigung der Sicherheit ergibt, durch zweiseitige oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren,

a) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen untersagt ist, unter gewissen Voraussetzungen Gegenstand internationaler Beförderungen auf ihren Binnenwasserstraßen sein können oder

b) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, auf ihren Binnenwasserstraßen unter anderen Bedingungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgesehen sind, alternativ Gegenstand internationaler Beförderungen sein können.

(24)

Die in diesem Absatz genannten zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich bekanntgegeben, der sie den Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner dieser Abkommen sind, übermittelt.

2. Jede Vertragspartei behält das Recht, unter Beachtung der in der beigefügten Verordnung aufgeführten Verfahren über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ausnahme- genehmigungen für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern in Tankschiffen zu erteilen, deren Beförderung in Tankschiffen nach den Beförderungsvorschriften der beigefügten Verordnung nicht gestattet ist.

3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in folgenden Fällen die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf einem Schiff zuzulassen, das den Anforderungen der beigefügten Verordnung nicht entspricht, sofern das in der beigefügten Verordnung festgelegte Verfahren beachtet wird:

a) die Verwendung auf einem Schiff von anderen Werkstoffen, Einrichtungen oder Ausrüstungen oder die Anwendung von bestimmten baulichen Maßnahmen oder von bestimmten anderen Anordnungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgeschrieben sind;

b) ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der beigefügten Verordnung abweichen.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

1. Die Zulassungszeugnisse und andere Urkunden, die gemäß den bis zum Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 gültigen Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau (ADN-D) oder innerstaatlicher Verordnungen, welche die europäischen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Fassung der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa oder in ihrer geänderten Fassung übernehmen, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit gemäß der bis zum Zeitpunkt dieser Anwendung gültigen Rechtslage, insbesondere in Bezug auf ihre Anerkennung durch andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus bleiben diese Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung überschreiten.

2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die Vorschriften der beigefügten Verordnung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme ihrer allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen, können ein ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren der beigefügten Verordnung erhalten.

3. Für Schiffe gemäß Absatz 2, die ausschließlich zu Beförderungen auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, können zusätzlich zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen die zusätzlichen Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstrassen gelten, in Anspruch genommen werden. Diese Schiffe erhalten ein ADN-Zulassungszeugnis, das auf alle vorgenannten Binnenwasserstraßen oder Teile davon beschränkt ist.

(25)

4. Bei Einführung neuer Bestimmungen in die beigefügte Verordnung können die Vertragsparteien neue allgemeine Übergangsbestimmungen vorsehen. Diese Übergangsbestimmungen enthalten die Angabe, für welche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten.

Artikel 9

Anwendbarkeit anderer Verordnungen

Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10 Vertragsparteien

1. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrts- netzes von internationaler Bedeutung sind, wie es im Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) definiert wird, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:

a) durch dessen endgültige Unterzeichnung

b) durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben

c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

2. Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Mai 2001 im Büro des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für den Beitritt offen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 11 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zahl der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sieben erreicht hat.

(26)

Die beigefügte Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zulassung der Klassifikationsgesellschaften, kommt jedoch erst zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung.

2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem sieben der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen einen Monat nach endgültiger Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Die beigefügte Verordnung ist zum gleichen Zeitpunkt anzuwenden. Falls die in Absatz 1 genannte Frist für die Anwendung der beigefügten Verordnung noch nicht abgelaufen ist, gilt der nach Absatz 1 festgelegte Zeitpunkt ihrer Anwendung.

Artikel 12 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die schriftliche Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.

Artikel 13 Erlöschen

1. Fällt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während eines Zeitraums von zwölf Monaten in Folge auf unter fünf, wird dieses Übereinkommen nach Ablauf dieses zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam.

2. Für den Fall, dass ein weltweites Übereinkommen zur Regelung der multimodalen Gefahrgutbeförderung geschlossen werden sollte, werden alle Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich die Binnenschifffahrt, den Bau und die Ausrüstung der Schiffe, die Massengutbeförderungen oder Beförderungen mit Tankschiffen betreffen, die mit einer der Bestimmungen dieses weltweiten Übereinkommens im Widerspruch stehen, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Parteien des weltweiten Übereinkommens geworden sind, am Tag des Inkrafttretens dieses weltweiten Übereinkommens automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechenden Bestimmungen des weltweiten Übereinkommens ersetzt.

(27)

Artikel 14 Erklärungen

1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das oder die in der Notifikation genannten Gebiete einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 12 kündigen.

3. a) Außerdem kann jeder Staat bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für bestimmte Binnenwasser- straßen in seinem Gebiet nicht gelten soll, vorausgesetzt, diese Wasserstraßen sind nicht Bestandteil des Binnenschifffahrtsstraßennetzes von internationaler Bedeutung, wie es im AGN definiert wird. Wird eine solche Erklärung abgegeben, nachdem der Staat das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, dann wird das Übereinkommen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär auf den genannten Binnenwasserstraßen unwirksam.

b) Jedoch kann jeder Staat, auf dessen Gebiet sich Binnenwasserstraßen befinden, die unter das AGN fallen, aber zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens einem völkerrechtlich verbindlichen Regime über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, erklären, dass die Geltung des Übereinkommens auf diesen Binnenwasserstraßen davon abhängig ist, dass die nach dem Statut dieses Regimes vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Eine solche Erklärung ist während der endgültigen Unterzeichnung des Übereinkommens oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abzugeben.

4. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 3a) oder 3b) abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen ganz oder teilweise auf den in der nach Absatz 3a) oder 3b) abgegebenen Erklärung genannten Binnenwasserstraßen gilt. Das Übereinkommen wird für die in der Notifikation genannten Binnenwasserstraßen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 15 Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit im Wege von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.

(28)

2. Streitigkeiten, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden, können von den streitenden Vertragsparteien vor den Verwaltungsausschuss gebracht werden, der sie prüft und Empfehlungen für deren Beilegung ausspricht.

3. Streitigkeiten, die nicht nach Absatz 1 oder 2 beigelegt werden, werden einem Schiedsgericht vorgetragen, wenn eine der streitenden Vertragsparteien dies beantragt, und infolgedessen an einen oder mehrere von den streitenden Parteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter verwiesen. Gelingt es den streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Schiedsgerichtsantrag nicht, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu einigen, kann eine dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die Streitigkeiten dann zur Entscheidung verwiesen werden.

4. Der Schiedsspruch des oder der gemäß Absatz 3 bezeichneten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien verbindlich.

Artikel 16 Vorbehalte

1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er Artikel 15 nicht als für ihn verbindlich betrachtet. Für die übrigen Vertragsparteien ist Artikel 15 gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht verbindlich.

2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufheben.

3. Andere als nach diesem Übereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel 17 Verwaltungsausschuss

1. Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung dieses Übereinkommens prüft, alle dazu vorgeschlagenen Änderungen untersucht und Maßnahmen für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des genannten Übereinkommens erörtert.

2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuss kann beschließen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, andere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder der Vereinten Nationen oder Vertreter internationaler zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen bei der Behandlung sie interessierender Fragen als Beobachter an seinen Sitzungen teilnehmen können.

3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste für den Verwaltungsausschuss.

4. Der Verwaltungsausschuss führt auf der ersten Sitzung in einem Jahr die Wahl seines (seiner) Vorsitzenden und seines (seiner) Stellvertretenden Vorsitzenden durch.

5. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft alljährlich oder in anderen vom Ausschuss beschlossenen Zeitabständen sowie auf Antrag von mindestens fünf Vertragsparteien den Verwaltungsausschuss ein.

(29)

6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist.

7. Vorschläge werden zur Abstimmung vorgelegt. Jede bei der Sitzung vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Dabei gelten folgende Regeln:

a) Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 angenommen;

b) Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;

c) Vorschläge für Empfehlungen zur Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften oder für die Rücknahme solcher Empfehlungen und Beschlüsse hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;

d) Alle anderen als die in den Buchstaben a) bis c) genannten Vorschläge oder Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Ausschusses angenommen.

8. Der Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

9. Bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen in diesem Übereinkommen kommt die Geschäfts- ordnung der Wirtschaftskommission für Europa zur Anwendung, es sei denn, der Verwaltungs- ausschuss beschließt etwas anderes.

Artikel 18 Sicherheitsausschuss

Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der mit der Prüfung aller Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung beauftragt wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schifffahrt, den Bau, die Ausrüstung und die Besatzungen der Schiffe betreffen. Dieser Ausschuss arbeitet im Rahmen der Tätigkeit der Organe der Wirtschaftskommission für Europa, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der Donaukommission, die zuständig für den Bereich der Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sind.

Artikel 19

Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschließlich seiner beigefügten Verordnung

1. Dieses Übereinkommen, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Jede vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Derartige Änderungen, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss mit der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen werden, werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.

(30)

3. Jede Änderung, die gemäß Absatz 2 zur Annahme vorgelegt wird, tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorlage erfolgt ist, wenn während dieser Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kein schriftlicher Einspruch gegen die entsprechende Änderung durch eine Vertragspartei eingelegt worden ist.

Artikel 20

Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung

1. Die beigefügte Verordnung kann auf Vorschlag einer Vertragspartei geändert werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann ebenfalls Änderungen vorschlagen, die zum Ziel haben, die beigefügte Verordnung mit den übrigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern oder den UN-Empfehlungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Einklang zu bringen, sowie Änderungen, die von einem für die Gefahrgutbeförderung zuständigen Hilfsorgan der Wirtschaftskommission für Europa vorgeschlagen wurden.

2. Jede vorgeschlagene Änderung der beigefügten Verordnung wird grundsätzlich dem Sicherheitsausschuss unterbreitet, der die von ihm angenommenen provisorischen Änderungen an den Verwaltungsausschuss weiterleitet.

3. Auf ausdrücklichen Wunsch einer Vertragspartei oder wenn das Sekretariat dies für sinnvoll erachtet, können Änderungen auch direkt dem Verwaltungsausschuss vorgeschlagen werden.

Solche Vorschläge werden auf einer ersten Sitzung des Ausschusses und, wenn sie für annehmbar erachtet werden, auf der folgenden Sitzung des Ausschusses gleichzeitig mit etwaigen anderen hiermit zusammenhängenden Vorschlägen erneut erörtet werden, es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes.

4. Entscheidungen über dem Verwaltungsausschuss nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegte provisorische Änderungen und Änderungsvorschläge werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Jedoch gilt ein Änderungsentwurf als nicht angenommen, wenn unmittelbar nach der Abstimmung fünf anwesende Mitglieder Einspruch gegen diese Änderung einlegen. Die angenommenen Änderungen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.

5. Jeder Änderungsentwurf zu der beigefügten Verordnung, der zur Annahme gemäß Absatz 4 vorgelegt worden ist, gilt als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, schriftlich notifiziert, dass sie Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung einlegen. Gilt die Änderung als angenommen, tritt sie für alle Vertragsparteien nach einer neuen Frist von drei Monaten in Kraft, ausgenommen in folgenden Fällen:

a) Falls vergleichbare Änderungen an anderen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern bereits in Kraft getreten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten werden, kann der Generalsekretär auf schriftlichen Antrag des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa beschließen, dass die Änderung nach einer Frist in Kraft tritt, die er so festsetzt, dass das Inkrafttreten dieser Änderung gleichzeitig mit der Änderung oder den Änderungen, die an diesen anderen Übereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.

b) Der Verwaltungsausschuss kann bei der Annahme eines Änderungsentwurfs eine längere Frist als drei Monate für das Inkrafttreten der Änderung festsetzen, falls diese angenommen wird.

(31)

Artikel 21

Anträge, Mitteilungen und Einsprüche

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüche nach Artikel 19 und 20, über die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der Änderungen.

Artikel 22 Revisionskonferenz

1. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zum Zwecke der Revision dieses Übereinkommens fordern.

Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa einberufen, wenn innerhalb einer sechsmonatigen Frist von dem Zeitpunkt an, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation übermittelt hat, mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekanntgegeben haben.

2. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 wird eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auch bei Notifikation eines entsprechenden Antrags des Verwaltungsausschusses einberufen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet, ob Anlass besteht, einen solchen Antrag mit der Mehrheit der in dem Verwaltungsausschuss anwesenden und abstimmenden Mitglieder zu stellen.

3. Wird in Anwendung des Absatzes 1 oder 2 eine Konferenz einberufen, fordert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Vertragsparteien auf, in einem Zeitraum von drei Monaten die Vorschläge zu unterbreiten, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen.

4. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa veranlasst, dass allen Vertragsparteien und allen in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten mindestens sechs Monate vor Eröffnung der Konferenz die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie der Wortlaut dieser Vorschläge übermittelt wird.

(32)

Artikel 23 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am 26. Mai 2000, in einfacher Ausfertigung in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache für das eigentliche Übereinkommen und in französischer Sprache für die beigefügte Verordnung, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen für das eigentliche Übereinkommen maßgeblich sind.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die englische und russische Sprache zu veranlassen.

Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen.

(33)

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

(34)
(35)

Kapitel 1.1

Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.1 Aufbau

Die dem ADN beigefügte Verordnung ist in neun Teile gegliedert. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z. B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 2 die Nummer „2.2.1“.

1.1.2 Geltungsbereich

1.1.2.1 Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2a und von Artikel 4 des ADN legt die beigefügte Verordnung fest:

a) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;

b) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:

- der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschließlich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen Prüfverfahren;

- der Verwendung von Verpackungen (einschließlich Zusammenpackung);

- der Verwendung von Tanks (einschließlich ihrer Befüllung);

- der Verfahren beim Versand (einschließlich der Kennzeichnung und Bezettelung der Ver- sandstücke, das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf verladenen Fahrzeugen oder Wagen und die Kennzeichnung der Schiffe sowie der Dokumente und der vorgeschriebe- nen Angaben und Vermerke);

- der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks;

- der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschließlich der Beladung, Zusammenladung und Entladung).

1.1.2.2 Im Sinne von Artikel 5 des ADN legt Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung fest, in welchen Fällen die Beförderung von gefährlichen Gütern ganz oder teilweise von den Beförderungsbedingungen des ADN befreit sind.

1.1.2.3 Im Sinne von Artikel 7 des ADN legt Kapitel 1.5 dieser Verordnung die Vorschriften für die in diesem Artikel vorgesehenen Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen und Gleichwertigkeiten fest.

1.1.2.4 Im Sinne von Artikel 8 des ADN legt Kapitel 1.6 dieser Verordnung die Übergangsvorschriften für die Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung fest.

1.1.2.5 Die Vorschriften des ADN gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Lade- räume, die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter oder Tanks nicht frei von gefährlichen Stoffen oder Gasen sind, sofern in Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung keine Freistellungen vorgese- hen sind.

(36)

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Ge- brauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen ge- troffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern beför- dert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Li- ter je Behälter und 240 Liter je CTU nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

b) (gestrichen)

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt wer- den, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmen- gen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellun- gen gelten nicht für die Klasse 7.

Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beför- derungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen ge- fährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;

e) Notfallbeförderungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden zur Rettung menschlichen Le- bens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig siche- ren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;

f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingun- gen:

- alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;

- es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Aus- treten des Inhalts zu verhindern, und

- die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug, im Container oder im Schiff befestigt, dass sie sich unter norma- len Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.

Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADN verboten ist, enthalten haben.

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.

1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADN gelten nicht für die Beförderung von:

a) (bleibt offen);

b) (bleibt offen);

(37)

c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile;

Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.

d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Schiffes (z. B. Feuerlöscher), einschließlich in Er- satzteilen;

e) (bleibt offen);

f) Gasen, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschließlich mit Kohlensäure ver- setzten Getränken enthalten sind;

g) Gasen, die in zur Sportausübung vorgesehenen Bällen enthalten sind, und h) (gestrichen)

1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern für den Antrieb der Schiffe oder der beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte, zum Betrieb ihrer beson- deren Ausrüstung, für die Wartung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit

Die Bestimmungen des ADN gelten nicht für gefährliche Güter, die

- für den Antrieb der Schiffe oder der beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte1),

- für die Wartung der Schiffe,

- für den Betrieb oder die Wartung ihrer fest eingebauten besonderen Ausrüstung,

- für den Betrieb oder die Wartung ihrer mobilen besonderen Ausrüstung, die während der Beför- derung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist, oder - für die Aufrechterhaltung der Sicherheit

verwendet werden,

und an Bord in den für diese Verwendung vorgesehenen Verpackungen, Behältern oder Tanks mit- geführt werden.

1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freige- stellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.

1.1.3.4.1 Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADN freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) die Sondervorschrift aufgeführt ist.

1.1.3.4.2 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.4 werden erfüllt.

1.1.3.4.3 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.5 werden erfüllt.

1) Für die Begriffsbestimmung von «mobilen Maschinen und Geräten» siehe Absatz 2.7 der Gesam- tresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3 der Verein- ten Nationen) oder Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß- nahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften Nr. L 059 vom 27. Februar 1998).

Referenties

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