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Europäische Beschäftigungsstrategie: Akzente in der nationalen Arbeitsmarktpolitik. Eine Analyse am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland

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Academic year: 2021

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Abschlussarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Arts (B.A.) Westfälische Wilhelms-Universität Münster Institut für Politikwissenschaft Bachelor of Science (B.Sc.) University of Twente School of Management & Governance

Europäische Beschäftigungsstrategie: Akzente in der nationalen Arbeitsmarktpolitik. Eine Analyse am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland

vorgelegt von:

Elena Tolkis Erlenkamp 4 48361 Beelen Tel.: 02586880797

E-Mail: e_tolkis@hotmail.de Studiengang: Public Administration Matrikelnummer: 359819 (s 1240110)

Erstgutachterin: Dipl. Pol. Eva Katharina Sarter Zweitgutachterin: Dr. Minna van Gerven Abgabedatum: 13.08.2012

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2

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ... 3

Tabellenverzeichnis ... 3

1. Einleitung ... 4

1.1. Einführung in die Untersuchungsthematik und Fragestellung ... 4

1.2. Aufbau der Arbeit ... 5

2. Der Forschungsansatz ... 6

2.1. Theoretische Überlegungen: Policy Transfer ... 6

2.2. Methodische Überlegungen ... 9

3. Die „weiche“ Steuerung: Die Offene Methode der Koordinierung ... 10

4. Die Europäische Beschäftigungsstrategie: Instrumente, Ziele, inhaltliche Ausrichtung ... 13

4.1. Was ist die Europäische Beschäftigungsstrategie? ... 14

4.2. Der Koordinierungsprozess und seine Handlungskomponente im Rahmen der EBS ... 15

4.3. Die inhaltliche Ausgestaltung der EBS ... 17

4.4. Schlussbetrachtung ... 23

5. Die EBS und die deutsche Arbeitsmarktreformen ... 23

5.1. Job-AQTIV-Gesetz ... 24

5.1.1. Hintergründe des Job-AQTIV-Gesetzes ... 24

5.1.2. Job-AQTIV-Gesetz im Lichte der EBS ... 25

5.1.3. Zwischenfazit ... 30

5.2. Hartz-Reformen ... 31

5.2.1. Hintergründe der Hartz-Reformen ... 31

5.2.2. Hartz-Reformen im Lichte der EBS ... 32

5.2.3. Zwischenfazit ... 40

6. Zusammenfassung ... 41

Literaturverzeichnis ... 46

Anhang ... 55

Eidesstattliche Erklärung ... 56

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3

Abkürzungsverzeichnis

a. F. alte Fassung

AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ebd. ebenda, an derselben Stelle

EBS Europäische Beschäftigungsstrategie

EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union

f/ff folgende Seite/n ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber

NAP Nationales Aktionsplan o. J. ohne Jahrangabe

OMK Offene Methode der Koordinierung o. S. ohne Seitenangabe

PSA PersonalServiceAgentur

S. Seite

SGB III Sozialgesetzbuch III SGB IV Sozialgesetzbuch IV u. a. und andere

vgl. vergleiche zit. zitiert

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ausgestaltung der beschäftigungspolitischen Leitlinien für das Jahr 2001 S. 19

Tabelle 2: Die Neuregelungen des Job-AQTIV-Gesetzes und der Hartz-Reformen vor dem Hintergrund der EBS S. 55

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4

1. Einleitung

1.1. Einführung in die Untersuchungsthematik und Fragestellung

„In wenigen Jahren hat sich die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik der EU von einem Accessoire zu einem Kernbestandteil europäischer Politik entwickelt. Dabei ist die Europäi- sche Beschäftigungsstrategie mehr und mehr in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Be- schränkte sich die Europäische Beschäftigungsstrategie anfänglich vorrangig auf Einzelmaß- nahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit, so ist daraus inzwischen ein umfassender Ansatz zur koordinierten Förderung der Beschäftigung entstanden.“ (Bräuninger/Stein; zit.

nach Pilz, 2010: 23).

Die anhaltende Massenarbeitslosigkeit und der darauf aufbauende öffentliche Druck Mitte der Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts rückten das Thema einer europäi- schen Beschäftigungspolitik in den Mittelpunkt der Amsterdamer Vertragsverhand- lungen (vgl. Biffl, 2000: 131). Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde erstmals die

„formale Abstinenz der Europäischen Union“ (Pilz, 2010: 23) im Bereich der Be- schäftigungspolitik aufgehoben. Seither werden die Einwirkungen der europäischen Gemeinschaft auf die Beschäftigungspolitik der europäischen Nationalstaaten im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) und der damit verbunde- nen Methode der Offenen Koordinierung (OMK) abgestimmt (vgl. Tidow, 2000:

145). Die EBS hat insbesondere zum Ziel, „Rahmenvorgaben für die Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsmarktpolitik zu setzen, die sich flexibel in die unterschiedli- chen institutionellen und normativen Vorgaben der nationalen Arbeitsmarktpolitiken implementieren lassen“ (Pilz, 2010: 24). Zum einen liegt der Hauptfokus der EBS auf einer Verbesserung der Beschäftigungssituation im gesamten europäischen Raum (vgl. Héritier, 2005: 5). Weiterhin umfasst die EBS die Ausarbeitung von präventi- ven Maßnahmen, die „die negativen Effekte der demografischen Entwicklung auf die Arbeitsmärkte“ (Pilz, 2010: 24) bekämpfen sollen.

In der Literatur findet sich mittlerweile eine Vielzahl von Aufsätzen zur EBS und zur OMK im Allgemeinen und damit auch eine Vielfalt von Meinungen über die Effek- tivität der Offenen Koordinierung im Rahmen der EBS. Einerseits werden die beiden Ansätze als ein wirkungsloses Instrument der Unionspolitik angesehen. Dazu betont Silberhorn in ihrem Aufsatz, dass die OMK keine „erforderlichen Handlungsmög- lichkeiten zur Bearbeitung der gemeinsamen Probleme und der Durchsetzung der gemeinschaftlichen Interessen zur Verfügung“ (Silberhorn, 2010: 59) stellt. Anderer- seits akzentuieren andere Autoren euphorisch die Chancen dieser Politikinstrumente.

Hinzu bestätigen Zohlnhöfer und Ostheim die Lenkungs- bzw. Verstärkungseffekte der EBS auf die deutschen Arbeitsmarktreformen (vgl. Zohlnhöfer/Ostheim, 2007:

(5)

5 336ff). Allerdings ist die Frage, inwiefern die EBS die nationalen Beschäftigungspo- litiken beeinflusst, schwierig zu beantworten.

Die vorliegende Arbeit dient der Analyse der wichtigsten Arbeitsmarktreformen der Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der EBS. Hier wird am Beispiel der aus- gewählten arbeitsmarktpolitischen Reformen Deutschlands untersucht, ob und wie weit die europäischen beschäftigungspolitischen Vorgaben von der Bundesregierung berücksichtigt wurden. Der Fall Deutschland scheint für die vorliegende Analyse besonders interessant zu sein und der empirische Untersuchungszeitraum bezieht sich auf die Zeitperiode 2002 bis 2003, weil damals der Grundstein der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik in der Bundesrepublik gelegt wurde (vgl. Neumann, 2008: 19).

Im Zentrum der Untersuchung stehen das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Job- AQTIV-Gesetz und die im Jahr 2003 in Kraft getretenen zwei „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“1. Die ausgewählten Arbeitsmarktreformen der Bundesrepublik Deutschland und die darauf basierenden Gesetzesänderungen wer- den im Rahmen dieser Arbeit mit den gemeinschaftlichen beschäftigungspolitischen Vorgaben verglichen und den einzelnen Schwerpunktthemen der EBS zugeordnet.

Auf diese Weise sollen zwei Thesen untersucht werden. Die erste These soll überprü- fen, ob die ausgewählten Arbeitsmarktreformen der Bundesrepublik konform zu den beschäftigungspolitischen Vorgaben der EBS waren. Die zweite These beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob die beschäftigungspolitischen Vorgaben vollständig von der Bundesregierung aufgegriffen und in der nationalen Beschäftigungspolitik umgesetzt wurden. Hier wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob die deut- schen Arbeitsmarktreformen einige Defizite in Bezug auf die europäischen beschäf- tigungspolitischen Vorgaben aufweisen. Das besondere Augenmerk wird in dieser Arbeit ebenfalls der EBS und der damit verbundenen OMK gewidmet. Diese Be- trachtung scheint geeignet, um den Wirkungsmechanismus dieser Politikansätze auf die nationalen Arbeitsmarktpolitiken zu verdeutlichen.

1.2. Aufbau der Arbeit

Die zentralen Fragestellungen werden im Rahmen dieser Arbeit in sechs aufeinander aufbauenden Kapiteln erörtert. Nachdem in der Einleitung (1. Kapitel) auf das zu untersuchende Thema hingeführt wurde und die Ziele und die Vorgehensweisen die- ser Untersuchung vorgestellt werden, wird im zweiten Kapitel der Forschungsansatz

1 Im Folgenden steht für das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das Kürzel Hartz I und für das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das Kürzel Hartz II.

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6 der vorliegenden Arbeit erläutert. Dazu werden zunächst die theoretischen Grundla- gen skizziert und anschließend auf die Forschungsmethode eingegangen. Das dritte Kapitel beleuchtet die Methode der Offenen Koordinierung. Hierzu werden die zent- ralen Merkmale der OMK dargestellt und insbesondere die Abgrenzung zur ‚Ge- meinschaftsmethode‘ erörtert. In diesem Fall ist der Verweis auf die ‚Gemein- schaftsmethode‘ bedeutungsvoll, um die Besonderheit der Offenen Koordinierung als einen weichen Steuerungstyp zu verdeutlichen. Im vierten Kapitel wird die EBS und ihre Anforderungen an die Mitgliedstaaten dargestellt. In diesem Zusammenhang werden die Ziele, die inhaltliche Konzeption und der Prozessablauf im Rahmen der EBS erläutert. Die Darstellung der EBS wird im fünften Kapitel durch die Analyse der ausgewählten Arbeitsmarktreformen der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der Beschäftigungsstrategie ergänzt. Dazu werden hier die gesetzlichen Neuregelungen des Job-AQTIV-Gesetzes und der Hartz-I- und Hartz-II-Gesetze aus- führlich analysiert und mit den gemeinschaftlichen beschäftigungspolitischen Vorga- ben verglichen. Auf diese Weise kann untersucht werden, ob die deutsche Arbeits- marktreformen konform zur Schwerpunktsetzung der EBS waren. Das sechste und letzte Kapitel fasst die Schlussfolgerungen zusammen und beurteilt die gefundenen Ergebnisse.

2. Der Forschungsansatz

Zur Analyse des im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Untersuchungsthemas sollen hier die theoretischen und empirischen Überlegungen skizziert werden. Zum einen sind die theoretischen Erklärungsansätze erforderlich, da sie die Wirkung der europäischen Vorgaben auf die nationalstaatliche Politik erklären könnten. Zum an- deren ist es unentbehrlich, den methodischen Weg dieser Arbeit zu präsentieren. Ins- gesamt bilden die ausgewählte Theorie und die Methoden den Forschungsansatz der vorliegenden Arbeit.

2.1. Theoretische Überlegungen: Policy Transfer

Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht die Frage, inwiefern die europäischen be- schäftigungspolitischen Vorgaben im Rahmen der EBS in den Arbeitsmarktreformen der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt wurden. Dabei wird die EBS und die damit verbundene OMK oft als ein Ansatz der Europäischen Gemeinschaft zum ‚Po- litiktransfer‘ (vgl. Ostheim/Zohlnhöfer, 2004: 375), also zur gezielter Übertragung

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7 von politisch-inhaltlichem sowie von Steuerungs- und Organisationswissen auf die Nationalstaaten (vgl. Holzinger/Knill, 2007: 13) verstanden.

In den 1990er Jahren entwickelte sich das Konzept des Politiktransfers zu einem ei- genständigen Forschungsgegenstand der Politikwissenschaft. Der Hauptgedanke die- ses Konzepts ist die Übertragung von Politiken oder Institutionen von einem politi- schen System zu einem anderen (vgl. ebd.: 13). Gleichzeitig steht der Politiktransfer nur in indirekter Beziehung zum Konzept der Konvergenz2: Politiktransfer kann, muss aber nicht zu Konvergenz der Politiken führen (vgl. Ostheim/Zohlnhöfer, 2004:

375). Unter ‘policy transfer’ bezeichnen Dolowitz und Marsh

„a process in which knowledge about policies, administrative arrangements, institutions and ideas in one political setting (past or present) is used in the development of policies, adminis- trative arrangements, institutions and ideas in another political setting“ (Dolowitz/Marsh, 2000: 5).

Der Politiktransfer innerhalb der Europäischen Union ist stark mit dem Prozess der Globalisierung verbunden (vgl. Bulmer/Dolowitz/Humphreys, 2007: 28). Radaelli bezeichnet die Europäische Union als eine massive Transferplattform, wo sich die neuen Ideen und Strategien aus Aktionen der dominanten Länder ergeben. Dabei argumentiert er, dass die EU-Institutionen und insbesondere die Europäische Kom- mission eine sehr starke Position in diesem Prozess einnehmen (vgl. Radaelli, 2000:

26). Die EU-Kommission schlägt zusammen mit anderen „policy transfer activists“

(ebd.: 26) „best practices, models and original solutions“ (ebd.: 26) vor. In seinem Aufsatz weist Radaelli darauf hin, dass vor allem der sogenannte ‚acquis communautaire‘3 einen Politiktransfer versursacht (vgl. ebd.: 26f). Im Gegensatz zu Radaelli schildern Bomberg und Peterson die Europäische Union als ein großes Klassenzimmer, in dem die Aufgaben freiwillig geteilt und genutzt werden. Ihr Hauptargument ist, dass die Politikübertragung sich zu einem neuen Mechanismus der EU-Entscheidungsfindung entwickelt hat (vgl. Bomberg/Peterson, 2000: 12f).

Bomberg und Peterson kritisieren vor allem, dass der Politiktransfer mit einem be-

2 Zur ausführlichen Information siehe Holzinger/Jörgens/Knill 2007: 11-33. Dieser Bericht liefert die begriffliche und inhaltliche Abgrenzung der drei politikwissenschaftlichen Konzepte ‒ Diffusion, Transfer und Konvergenz. Hinzu werden auch die wichtigsten Kausalmechanismen und Faktoren dargestellt, die zu einer Ausbreitung bzw. Konvergenz von Politiken führen können.

3 Unter dem Begriff ‚acquis communautaire‘ versteht man den gesamten Rechtsbestand der EU, der von allen neuen Mitgliedstaaten übernommen werden soll. Zum ‚acquis‘ gehören alle Verträge, alle geltenden Rechtsvorschriften, alle Arten von Entscheidungen im Bereich des zweiten und des dritten Pfeilers der EU sowie das ‚soft law‘ (vgl. euABC.com, Gemeinschaftlicher Besitzstand ‒ Acquis communautaire).

(8)

8 stimmten Muster der EU-Governance, nämlich der Offene Methode der Koordinie- rung, gleichgesetzt wird (vgl. ebd.: 27ff).

Bulmer und Dolowitz identifizieren in ihrem Aufsatz zur EU-Governance verschie- dene Typologien von möglichen Mechanismen des Politiktransfers: ‚Governance by negotiation‘, ‚Governance by hierarchie‘ und ‚Governance by facilitation‘ (vgl.

Bulmer/Dolowitz, 2007: 19f). ‚Governance by hierarchie‘ führt dann zu einem Poli- tiktransfer, wenn „ein politischer Akteur einen anderen dazu zwingt, eine bestimmte Policy zu übernehmen“ (Lütz, 2007: 136). Im europäischen Kontext findet das Prin- zip der Hierarchie „not only in the political but also in the judicial institutions of the EU“ (Bulmer/Dolowitz/Humphreys, 2007: 19) seine Anwendung. Der ‚acquis communautaire‘ ist, wie bereits erläutert, ein wichtiger Bestandteil der politischen Instrumente, die die Mitgliedstaaten zu einem Politiktransfer im Rahmen der

‚Governance by hierarchie‘ verpflichten (vgl. ebd.: 19). ‚Governance by negotiation‘

umfasst den Prozess, „durch den gemeinsame Regeln und Normen durch Staaten oder Gebietskörperschaften vereinbart werden, deren Umsetzung den Verhandlungs- parteien dann die Übernahme von Politikinhalten auferlegt“ (Lütz, 2007: 137). Auf der europäischen Ebene spiegelt diese Art von Governance, die zu einem Politik- transfer führen kann, den Prozess der politischen Entscheidungsfindung im Minister- rat der EU (vgl. Bulmer/Dolowitz/Humphreys, 2007: 19). Einerseits ist unter den nicht-hierarchischen Beziehungen zwischen den europäischen und nationalen Ebenen eine freiwillige Politik zu verstehen, andererseits stellt die Existenz von qualifizierter Mehrheit bei der Politikentscheidung auf der EU-Ebene einige Elemente von Zwang dar (vgl. Tömmel, 2008: 28). Mit „Governance by facilitation“ bezeichnen Bulmer und Dolowitz eine Mischung aus dem hierarchischen und dem freiwilligen Politik- transfer, wobei die Regierungen der Mitgliedstaaten eine bedeutsame Rolle spielen (vgl. Bulmer/Dolowitz/Humphreys, 2007: 20). „Governance by facilitation“ hat ei- nen Stimulus bei der Entwicklung der OMK gegeben, in dem die Politikübertragung auf freiwilliger und von der EU unterstützter Basis abläuft (vgl. ebd.: 20). Da es sich bei der Methode der Offenen Koordinierung4 sowie der EBS um weiche Steuerungs- instrumente handelt, die dem Typ ‚Governance by facilitation‘ zugeordnet werden und damit nicht zu einem erzwungenen Politiktransfer führen, ist ihr Einfluss auf die

4 Die OMK und ihr Wirkungsmechanismus auf die nationalen Politiken werden in dem 3. Kapitel näher erörtert. Das 3. Kapitel präsentiert auch einige Handlungskomponente der OMK, die zu einem Politiktransfer zwischen der europäischen Ebene und den nationalstaatlichen Ebenen führen können.

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9 Politiken der Mitgliedstaaten der EU schwierig zu messen5 (vgl. Ostheim/

Zohlnhöfer, 2004: 333f). Deshalb konzentriert sich die vorliegende Arbeit auf die Analyse der Übereinstimmungen zwischen den ausgewählten Arbeitsmarktreformen der Bundesrepublik Deutschland und den gemeinschaftlichen beschäftigungspoliti- schen Vorgaben. Wichtig zu bemerken ist, dass die Feststellung einer Übereinstim- mung zwischen den gemeinschaftlichen beschäftigungspolitischen Vorgaben und durchgesetzten politischen Regelungen auf der nationalen Ebene für den direkten Nachweis eines erfolgreichen Politiktransfers noch nicht ausreicht (vgl. ebd.: 334).

2.2. Methodische Überlegungen

Um den Forschungsansatz der vorliegenden Arbeit abzuschließen, wird in diesem Abschnitt das Forschungsdesign abgestimmt. In der Politikwissenschaft bezeichnet man als Forschungsdesign „the plan, the structure and the strategy of the investiga- tion, so conceived as to obtain answer to research questions or problems“

(Burhham/Gilland/Grant, 2004: 30).

Wie bereits erwähnt, beschäftigt sich diese Arbeit nicht mit der Auswertung des di- rekten Politiktransfers zwischen den europäischen und nationalstaatlichen Ebenen, sondern mit der Analyse von Übereinstimmungen zwischen den gemeinschaftlichen europäischen Vorgaben und ausgewählten Reformen der Bundesrepublik Deutsch- land. Zu diesem Zweck wird hier genau untersucht, welche Ähnlichkeiten bzw. Un- terschiede die deutschen Arbeitsmarktreformen in Bezug auf die beschäftigungspoli- tischen Leitlinien aufweisen. Ziel ist es nicht, generelle Aussagen der Reichweite der europäischen Verfahren in dem Bereich der nationalen Beschäftigungspolitik zu er- langen. Vielmehr geht es um die genauere Untersuchung der beschäftigungspoliti- schen Reformen in Deutschland, die im Sinne der europäischen Vorgaben interpre- tiert werden könnten. Auf der Grundlage dieser Analyse wird versucht abzuschätzen, welche Rolle die EBS in der nationalen Beschäftigungspolitik spielen könnte.

Dadurch, dass diese Arbeit sich nur einem konkreten Fall ‒ der Bundesrepublik Deutschland ‒ widmet, wird hier die Einzelfallstudie als methodischer Bezugsrah- men der Analyse gewählt. Gerring bezeichnet eine Fallstudie als „the intensive study of a single case” (Gerring, 2007: 20). Demnach liefern Einzelfallstudien detaillierte und umfassende Untersuchungen eines einzelnen Gegenstandes und fördern eine

5 Eine weitere Diskussion soll an dieser Stelle nicht stattfinden. Weitere Argumentationen finden sich in Preunkert 2009: 45-50; Neumann 2008: 97; Huber 2008: 47-58; Zirra 2010: 133-136.

(10)

10 deskriptive Präzision durch die genaue Betrachtung eines Einzelfalls; somit überwin- den sie die Oberflächlichkeit von statistischen Verfahren (vgl. Stykow/

Daase/MacKenzie, 2009: 164ff). Auf der anderen Seite beschränken sich Einzelfall- studien auf die Beschreibung (vgl. ebd.: 164). Diese bilden keine Möglichkeiten zur Generalisierung bzw. zur Falsifikation etablierter Theorien (vgl.

Behnke/Baur/Behnke, 2006: 75). Zu beachten ist, dass die Einzelfallstudie für die Verallgemeinerung von Ergebnissen nicht geeignet ist, andererseits gewinnt sie „Tie- fe und Dichte des Verstehens“ (Muno, 2003: 27). Damit ist es nicht Ziel dieser Ar- beit, die Ergebnisse zu verallgemeinern, sondern vielmehr weitgehend erklärende Aussagen über den analysierten Fall zu treffen.

Die Methode, mit der hier hauptsächlich gearbeitet wird, ist, neben der Berücksichti- gung bereits vorhandener Forschungsliteratur und der Betrachtung von Sekundärda- ten6, die qualitative Dokumentenanalyse. Die empirische Basis besteht vorwiegend aus offiziellen und daher jedermann zugänglichen europäischen Dokumenten. Den Schwerpunkt der Dokumentenanalyse bilden Gesetzestexte in Form von Ergebnispa- pieren, Leitlinien, Empfehlungen und Entscheidungen des Europäischen Rates bzw.

der Europäischen Kommission. Da die Untersuchung sich vorwiegend auf die inhalt- liche Ausrichtung der gesetzlichen Ordnungen der Bundesrepublik Deutschland kon- zentriert, wird die empirische Grundlage durch die Regierungsentwürfe und Texte der deutschen Arbeitsmarktreformen sowie Nationalen Aktions- und Reformpläne ergänzt. Damit die Untersuchung nicht zu deskriptiv ausfällt, werden in dieser Arbeit die deutschen Reformen in Bezug auf ihre Entwicklungen näher analysiert. Somit könnte man sich einen Eindruck davon verschaffen, welche Neuregelungen im Zuge der EBS auf der nationalen Ebene in dem Bereich der Arbeitsmarktpolitik getroffen wurden.

3. Die „weiche“ Steuerung: Die Offene Methode der Koordinierung

Das zentrale Verfahren für die Implementierung der im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entwickelten Maßnahmen ist die Offene Methode der Koor- dinierung, die in diesem Kapitel dargestellt wird.

6 Aufgrund der hohen Aktualität des Untersuchungsthemas liegt bereits zahlreiche Sekundärliteratur vor. Die folgenden Autoren haben besonders zum Verständnis der EBS und der OMK beigetragen:

Pilz 2009, Zohlnhöfer/Ostheim 2004: 373-404 und 2007: 327-347, Huber 2008, Stephan 2005: 265- 292, Steinmeyer 2010: 11-20.

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11 In den 1990er Jahren hat die Europäische Gemeinschaft im Kontext der Wirtschafts- und Währungsunion und insbesondere im Zuge der Etablierung der Europäischen Beschäftigungsstrategie ein „new governance instrument“ (Zeitlin, 2011: 135) entwi- ckelt: die sogenannte Offene Methode der Koordinierung. Diese Methode stellt sich als ein politisches Verfahren dar, „mit dem nationale Politiken an gemeinsamen eu- ropäischen Zielvorgaben ausgerichtet werden sollen“ (Sander, 2010: 151). Die OMK als „neue Integrationsform“ (Silberhorn, 2010: 47) wurde im Rahmen der Schluss- folgerungen des Europäischen Rates von Lissabon im Jahre 2000 offiziell als neues ergänzendes EU-Politiksteuerungsinstrument eingeführt (vgl. Stephan, 2005: 265), welches dem Ziel dienen soll, die Europäische Union „zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen“ (vgl.

Rat, 2000: 2). Die OMK ist allerdings nicht eindeutig definiert. Die Europäische Kommission liefert in dem Weißbuch folgende Bestimmung:

„Die offene Koordinierungsmethode wird fallweise angewandt. Sie fördert die Zusammenar- beit, den Austausch, bewährte Verfahren sowie die Vereinbarung gemeinsamer Ziele und Leitlinien von Mitgliedstaaten, die manchmal wie im Falle der Beschäftigung und der sozia- len Ausgrenzung durch Aktionspläne von Mitgliedstaaten unterstützt werden. Diese Methode beruht auf einer regelmäßigen Überwachung der bei der Verwirklichung dieser Ziele erreich- ten Fortschritte und bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Anstrengungen zu ver- gleichen und aus den Erfahrungen der anderen zu lernen“ (Kommission, 2001: 28).

Heutzutage spielt die OMK in der Sozialpolitik der Europäischen Union eine bedeu- tende Rolle (vgl. Steinmeyer, 2010: 11). Zudem hat sich die OMK im Laufe des ver- gangenen Jahrzehnts zu einem zentralen Steuerungsinstrument der EU entwickelt.

Diese Methode findet ‒ in unterschiedlicher Ausgestaltung ‒ für eine ganze Reihe von Politikfeldern, vor allem in Beschäftigungspolitik, Gesundheitsbereich und Ju- gendpolitik, ihre Anwendung (vgl. Bauer/Knöll, 2003: 36f).

Der gesamte Verfahrensprozess der OMK, welcher als eine Hilfe für die Mitglied- staaten bei der Entwicklung ihrer eigenen Politiken dienen soll (vgl. Lang/Bergfeld, 2005: 382), umfasst unterschiedliche Handlungskomponenten:

1. Festlegung von Leitlinien für die Union einschließlich eines Zeitplanes für die Realisie- rung kurz-, mittel- und langfristiger Zielsetzungen;

2. Festlegung quantitativer und qualitativer Indikatoren und Benchmarks, die den Vergleich von nationalen Politiken gewährleisten;

3. Umsetzung der Leitlinien in die nationale und regionale Politik durch die Festlegung kon- kreter Ziele und den Erlass entsprechender Maßnahmen und

4. regelmäßige Überwachung, Bewertung und gegenseitige Prüfung (Rat, 2000: 12).

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12 Daraus wird ersichtlich, dass dieser Prozess in sich die gemeinschaftlichen Vorgaben in Form von Leitlinien und ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten verbindet, wel- che anschließend auf der europäischen Ebene wieder überprüft werden. Die im Rah- men der OMK verabschiedeten Leitlinien, Empfehlungen oder Mitteilungen an die Mitgliedstaaten sind nicht rechtsverbindlich (vgl. Silberhorn, 2010: 45). Büchs be- zeichnet all diese Instrumente als ‚soft law‘, definiert sie als rechtlich unverbindliche Regeln, die dennoch praktische Auswirkungen auf die nationalen Politiken haben können (vgl. Büchs, 2009: 3f).

In diesem Zusammenhang ist hier die Abgrenzung zur klassischen, supranationalen Gesetzgebung besonders wichtig. Die ‚Gemeinschaftsmethode‘, die im Gegensatz zu der OMK als ‚hard law‘ bezeichnet wird, beinhaltet die einheitlichen gesetzlichen Regelungen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihre eigenen Politi- ken übertragen sollen (vgl. Trubek/Trubek, 2005: 83). Im Falle der unzureichenden Umsetzung von Richtlinien in ihre nationalen Politiken müssen die Mitgliedstaaten mit materiellen Sanktionen rechnen (vgl. ebd.: 83). Demgegenüber beruht die OMK auf der Basis der freiwilligen Beteiligung der Mitgliedstaaten. Die OMK beinhaltet vielmehr „general and open-ended guidelines than rules“ (ebd.: 83). In diesem Sinne sind keine harten Sanktionsmittel vorgesehen, die eine Nichteinhaltung der Leitlinien oder Empfehlungen ahnden würden. Somit ist den Mitgliedstaaten, „im Rahmen ih- rer jeweiligen Möglichkeiten die empfohlenen Maßnahmen anzuwenden“ (Vahlpahl, 2007: 87), ein großer Handlungsspielraum eingeräumt. Insgesamt lässt sich sagen, dass bei der Rechtsangleichung im Sinne der ‚Gemeinschaftsmethode‘ das supranati- onale Recht umgesetzt wird, während bei der Umsetzung von Erkenntnissen der OMK die Mitgliedstaaten ihre eigene Gesetzgebungssouveränität genießen. Somit ist in Bezug auf die Grundgedanken der OMK eine Rechtsangleichung bzw.

‚Vergemeinschaftung‘ von bestimmten Politikbereichen ausgeschlossen (vgl.

Steinmeyer, 2010: 14f).

Dadurch, dass die OMK ein hohes Maß an Autonomie und Souveränität für die eu- ropäischen Mitgliedstaaten darstellt, führt sie zu keinem erzwungenen Politiktransfer (vgl. Vahlpahl, 2007: 87). Dabei bieten insbesondere von dem Europäischen Rat erlassene Leitlinien, auf die in dieser Arbeit im Zuge der EBS noch näher eingegan- gen wird, einen großen Spielraum für die Nationalstaaten. Im Allgemeinen formulie- ren die Leitlinien die zu erreichenden Ziele, während die Wahl der Mittel und Wege ihrer Umsetzung den Mitgliedstaaten überlassen werden (vgl. Abig, 2009: 170).Trotz

(13)

13 der mangelnden Rechtsverbindlichkeit muss jeder Mitgliedstaat in dem Bereich der Beschäftigungspolitik gemäß Art. 128 Abs. 3 EGV „jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er […] im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitli- nien […] getroffen hat“, erstellen. Auf diese Weise bleiben einerseits viele Möglich- keiten der Umsetzung der europäischen Vorgaben im Rahmen der OMK offen, ande- rerseits sind aber zugleich die Grenzen der Handlungsmöglichgeiten aufgezeigt. Im Allgemeinen beschreiben Scott und Trubek die OMK als einen Lernprozess, der nicht zu einem erzwungenen, sondern zu einem freiwilligen Politiktransfer führen kann:

„The OMC aims to coordinate the actions of the several Member States in a given policy domain and to create conditions for mutual learning that hopefully will induce some degree of voluntary policy convergence. Under the OMC, the Member States agree on a set of poli- cy objectives but remain free to pursue these objectives in ways that make sense within their national contexts and at different tempos” (Scott/Trubek, 2002: 4f).

Resümierend lässt sich feststellen, dass die Grundidee der OMK eine Vertiefung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ohne gleichzeitige rechtliche Harmonisierung ist. Dabei wird die OMK als ein Hilfsmechanismus bei der Entwicklung der nationa- len Politiken angesehen (vgl. Brocke, 2003: 2). Die wesentlichen Instrumente7 der OMK ‒ die Leitlinien und die Empfehlungen ‒ sind nicht rechtsverbindlich und ihre Umsetzung in die nationalen Politiken hängt von dem Willen der Mitgliedstaaten ab.

Man verbindet mit dieser Methode die Hoffnung eines neuen Weges zum einheitli- chen und sozial starken Europa ‒ ein Weg, der eher auf Zusammenarbeit und Koope- ration als auf verbindlichen rechtlichen Normen und Standards basiert (vgl.

Heidenreich, 2006: 277f).

4. Die Europäische Beschäftigungsstrategie: Instrumente, Ziele, in- haltliche Ausrichtung

Das vorliegende Kapitel präsentiert die zentralen Merkmale der EBS mit dem Ziel, einen Überblick über die europäischen Anforderungen an die Nationalstaaten zu ge- währleisten. In dem ersten Abschnitt (4.1.) wird die Grundidee der EBS in knappster Form geschildert. In dem darauf folgenden Abschnitt (4.2.) werden der Luxemburger Koordinierungsprozess näher erläutert und seine wesentlichen Handlungskomponen- ten dargestellt. Anschließend präsentiert der Abschnitt (4.3.) die inhaltliche Ausge- staltung der EBS. Hierzu werden die vier Schwerpunktthemen und die damit verbun-

7 Weitere Instrumente der OMK, die noch einen Druck auf die Politiken der Mitgliedstaaten und somit einen Politiktransfer erzeugen können, werden im folgenden Kapitel (4.2.) im Rahmen der EBS erläu- tert.

(14)

14 den Konzepte geschildert. Im Rahmen des Abschnitts 4.4. folgt eine Schlussbetrach- tung.

4.1. Was ist die Europäische Beschäftigungsstrategie?

Nach dem drastischen Anstieg der Arbeitslosenquoten in der EU während der 1990er Jahre (vgl. Platzer, 2000: 9) entschied sich die Kommission zu einem einheitlichen Verfahren in der europäischen Beschäftigungspolitik. Auf dem Luxemburger Be- schäftigungsgipfel im Jahre 1997 beschloss der Europäische Rat die Einführung ei- ner Europäischen Beschäftigungsstrategie mit dem Ziel, die nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu koordinieren und ein hohes Beschäftigungs- niveau im gesamten europäischen Gebiet zu erreichen (vgl. Europa-Glossar, Europäische Beschäftigungsstrategie). Die oben genannte Strategie wurde im Jahre 1998 durch den Vertrag von Amsterdam unter dem neuen Titel VIII ‚Beschäftigung‘

in den EGV aufgenommen. Durch die rechtliche Annahme in diesen Vertrag sind die Beschäftigungspolitiken der Mitgliedstaaten zu einer Priorität der Europäischen Ge- meinschaft geworden (vgl. ebd.). Dabei spiegelt sich „der Sachverhalt einer zuneh- mend gegenseitigen Abhängigkeit“ (Brocke, 2003: 1) in der Integrierung des Titels zur Beschäftigung wider, demzufolge die Nationalstaaten die Förderung der Beschäf- tigung als Problem von gemeinsamem Interesse ansehen (vgl. ebd.: 1).

„Unsere gegenseitige Abhängigkeit ist jetzt so groß, dass wir nicht mehr wie in der Vergan- genheit unsere Probleme uns gegenseitig zuschieben können. Wir müssen unsere gemeinsa- men Probleme auch gemeinsam lösen“ (Larssen, 2000: 23).

Die Europäische Beschäftigungsstrategie ist das Vorbild der OMK (vgl. Van Gerven/Stiller, 2012: 119), die auf der freiwilligen Beteiligung8 der Mitgliedstaaten basiert: In dem Titel VIII ‚Beschäftigung‘ sind keine Vorgaben zu erzwungenen Po- litiktransfer festgeschrieben, sondern ein Koordinierungsmechanismus, der den Mit- gliedstaaten einen erheblichen Spielraum bei der Gestaltung ihrer nationalen Politi- ken lässt.

„Ein harter, d.h. rechtlich verbindlicher und/oder mit finanziellen Konsequenzen verbundener Mechanismus zur Sanktionierung der Umsetzung der Vorgaben der EBS ist nicht vorgesehen […]. Vielmehr bleibt der Erfolg der EBS […] von der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten abhängig“ (Stephan, 2005: 265).

8 Hier bezieht sich die freiwillige Beteiligung auf die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel, anhand derer die beschäftigungspolitischen Leitlinien in die nationalen Arbeitsmarktpolitiken umgesetzt werden sollten.

(15)

15 Das Fehlen eines rechtlichen Sanktionsmechanismus bei der EBS sowie bei der OMK verhindert die effektive Umsetzung der europäischen Zielvorgaben und Leitli- nien (vgl. Stephan, 2005: 274). Die Nationalstaaten behalten ihre Hauptzuständigkei- ten für ihre jeweiligen Beschäftigungspolitiken und die Rolle der Europäischen Ge- meinschaft besteht darin, ihnen bei der Politikgestaltung beratend zur Seite zu stehen.

Dennoch wird ein gewisser Druck dadurch erzeugt, dass die EU die Umsetzung der gemeinschaftlichen Vorgaben überwacht und koordiniert, sodass die Mitgliedstaaten gehalten sind, ihre Leistungsfähigkeit in der Beschäftigungspolitik zu verbessern (vgl. Goetschy, 2002: 73).

Resümierend lässt sich feststellen, dass seit der Einführung der EBS die grundlegen- den Bausteine für die Koordinierung der europäischen Beschäftigungspolitik festge- legt wurden. Das Hauptziel bestand darin, eine gemeinschaftliche Reaktion auf die Probleme der anhaltenden Arbeitslosigkeit innerhalb des integrierten Marktes zu gewährleisten (vgl. Vahlpahl, 2007: 144) bzw. „eine bedeutsame und dauerhafte Er- höhung der Beschäftigungsquote in Europa herbeizuführen“ (Rat, 1997: 2). Im Er- gebnis wurde im EGV das Beschäftigungskapitel verankert, das die EBS sowie die OMK als weiche Steuerungsinstrumente konzipierte und die Verantwortung bei den Nationalstaaten beließ.

4.2. Der Koordinierungsprozess und seine Handlungskomponente im Rahmen der EBS

Das beschäftigungspolitische Koordinierungsverfahren im Rahmen der EBS wurde auf dem Sondergipfel des Europäischen Rates in Luxemburg im Jahr 1997 beschlos- sen. Dieses Verfahren, welches nach dem Tagungsort als ‚Luxemburg-Prozess‘ be- nannt wurde (vgl. Breuss, 2008: 135), ist im Art. 128 EGV geregelt und läuft folgen- dermaßen ab:

Zuerst erstellen der Europäische Rat und die Kommission einen Jahresbericht zur Beschäftigungssituation in der Europäischen Gemeinschaft, auf dessen Grundlage der Europäische Rat die Schlussfolgerungen zur Beschäftigungslage trifft (vgl. Höch, 2009: 399f). Anhang dieser Schlussfolgerungen legt der Rat gemäß dem Verfahren nach Art. 128 Abs.2 EGV beschäftigungspolitische Leitlinien fest, welche die Mit- gliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Politikansätze zu berücksichtigen haben.

Die Mitgliedstaaten müssen ihrerseits aufgrund dieser Leitlinien jährlich einen Be- richt (Nationales Aktionsplan, seit 2005 Nationales Reformprogramm) erarbeiten,

(16)

16 der die wichtigsten Maßnahmen der Umsetzung von den beschäftigungspolitischen Leitlinien in die nationale Politik beschreibt (vgl. Art.128 Abs.3 EGV).

„Hierbei müssen die Mitgliedstaaten für jede Leitlinie adäquate Politikmaßnahmen zu deren Umsetzung vorstellen. Auf Basis der Zuordnung von Maßnahmen zu einzelnen Leitlinien kann festgestellt werden, inwieweit die Mitgliedstaaten die in den beschäftigungspolitischen Leitlinien vorgegebenen Handlungsanweisungen und Politikstrategien realisieren“ (Pilz, 2010: 145).

Die Nationalen Aktionspläne (NAP) bilden die Grundlage der Überprüfung der nati- onalen Beschäftigungspolitiken durch den Rat, in deren Folge er ggf. konkrete Emp- fehlungen an einzelne Mitgliedstaaten richten kann (vgl. Art.128 Abs.4 EGV). Die Ergebnisse dieser Prüfung sind gleichzeitig Grundlage für den neuen gemeinsamen Jahresbericht des Rates und der Kommission, der den laufenden Koordinationspro- zess abschließt und gleichzeitig Ausgangspapier für den folgenden Zyklus ist (vgl.

Art.128 Abs.5 EGV). Das Koordinierungsvorgehen wird mit dem ‚Peer-Review‘9 Verfahren abgeschlossen, in dem die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnah- men überprüft und bewertet werden (vgl. Lang/Bergfeld, 2005: 387). Bei diesem Verfahren werden Vertreter eines Mitgliedstaates von Repräsentanten zweier anderer Ländern zu ihrem NAP befragt (vgl. Eichhors/Rhein, 2004: 540). Somit sollen auf diesem Treffen, auf dem die Diskussionen über die Beschäftigungspolitik stattfinden, die Erfolge oder Misserfolge der einzelnen Nationalstaaten bei der Umsetzung von gemeinschaftlichen europäischen Vorgaben herausgearbeitet werden (vgl. Lang/

Bergfeld, 2005: 387).

Der oben beschriebene Politikkreislauf stellt die Grundstruktur der OMK dar, mit der die europäischen Institutionen die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten versuchen zu beeinflussen, und zwar durch die Angleichung der nationalen Politiken nach Maßga- be der Inhalte der beschäftigungspolitischen Leitlinien mit dem Ziel, eine Harmoni- sierung der gesetzlichen Regelungen in der EU zu erreichen (vgl. Pilz, 2010: 147).

Insgesamt betrachtet schaffen die beschäftigungspolitischen Bestimmungen des Art.

128 EGV keine einheitliche europäische Beschäftigungspolitik (vgl. Stephan, 2005:

267). Vielmehr bleiben die Nationalstaaten weiterhin hauptzuständig in ihren natio- nalen Beschäftigungspolitiken und die Befugnisse der Gemeinschaft bleiben limi- tiert.

9 Mehr zu Peer-Review-Verfahren und den anderen Handlungskomponenten der OMK, die im Text weiter erläutert werden, siehe ausführlich Preunkert 2009: 124-142.

(17)

17 Mithilfe der ausführlichen Darstellung des Koordinierungsprozesses im Rahmen der EBS kann man insgesamt vier wesentliche Handlungskomponenten erkennen. An erster Stelle befinden sich die beschäftigungspolitischen Leitlinien, welche „die ge- meinsamen Prioritäten der Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten festlegen“

(Héritier, 2005: 7). Die beschäftigungspolitischen Leitlinien bilden die Grundlage für den zweiten Bestandteil des Koordinierungsprozesses ‒ die Nationalen Aktionspläne und Reformprogramme. Bei der Erarbeitung dieser Pläne

„fällt den einzelnen Mitgliedstaaten die Aufgabe zu, eine Analyse der jeweiligen nationalen Beschäftigungssituation zu leisten und die nationale Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik zu analysieren“ (Zohlnhöfer/Ostheim, 2007: 328).

Das dritte Element bildet der gemeinsame Beschäftigungsbericht, der die Analyse der Umsetzung von beschäftigungspolitischen Leitlinien in den Mitgliedstaaten bzw.

der Beschäftigungsentwicklung im gesamten europäischen Gebiet umfasst (vgl.

Zohlnhöfer/Ostheim, 2007: 328). Als weitere Handlungskomponenten sind die Emp- fehlungen an die einzelnen Mitgliedstaaten zu nennen. Gemäß dem Art. 128 Abs.4 EGV kann der Europäische Rat

„auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mit- gliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung [gemeint ist die Prüfung von Nationalen Aktionsplänen, Anmerkung des Autors] für angebracht hält“.

Somit steht ein Instrument in Form von Empfehlungen zur Verfügung, mit dem der Rat den Handlungsdruck in dem Bereich der Beschäftigungspolitik auf die Mitglied- staaten erhöhen kann (vgl. Ostheim/Zohlnhöfer, 2007: 383f).

Abschließend lässt sich feststellen, dass der Koordinierungsmechanismus im Rah- men der EBS ein jährlich wiederholter Prozess ist, der verschiedene Handlungskom- ponenten beinhaltet. In diesem Prozess wird die Umsetzung vereinbarter Ziele und Leitlinien durch die „gegenseitige Überwachung, Bewertung und Prüfung der einzel- nen Mitgliedstaaten“ (Lang/Bergfeld, 2005: 382) gewährleistet.

4.3. Die inhaltliche Ausgestaltung der EBS

Die inhaltlichen Schwerpunkte der EBS bilden die beschäftigungspolitischen Leitli- nien, welche die gemeinsamen Präferenzen für die europäische Beschäftigungspolitik bestimmen. Auf dem Luxemburger Sondergipfel im Jahre 1997 verabschiedete der Europäische Rat das erste Leitlinienpaket der EBS. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien, die sich nach „dem Ausmaß ihrer Verbindlichkeit und Konkretisierung“

(Zohlnhöfer/Ostheim, 2007: 328) unterschieden, wurden insgesamt in vier Säulen

(18)

18 gegliedert: „Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit“, „Entwicklung des Unter- nehmergeistes“, „Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer“ sowie „Stärkung der Maßnahmen für Chancengleichheit“ (Rat, 1997:

3ff).

Die erste Säule, die auf dem Konzept ‚employability‘ basiert (vgl. Eurofound, 2010:

o.S.), konzentriert sich vor allem auf die aktive Arbeitsmarktpolitik und zielt „auf die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit […] durch präventive und aktivierende Stra- tegien“ (Zohlnhöfer/Ostheim, 2007: 329). Das Konzept ‚employability‘ zielt insbe- sondere darauf ab, die Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern (vgl. Eurofound, 2010: o.S.). In diesem Zusammenhang konzentieren sich die integrierten Leilinien vor allem auf die Be- kämpfung der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, Förderung des aktiven Alterns und Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme (vgl. Rat, 2001: o.S.).

Die nächste Säule „Entwicklung des Unternehmergeistes“ versteckt in sich das zwei- te Konzept des Luxemburger Prozesses ‒ das sogenanntes ‚entrepreneurship‘ (vgl.

Eurofound, 2007: o.S.). Es zielt vor allem auf:

„promoting the development of new businesses, in general, and the growth of small and me- dium-sized enterprises (SMEs), in particular. This is to be achieved through the creation of a

‘new culture of entrepreneurship’ in Europe” (Eurofound, 2007: o.S.).

Dabei sollten mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien der zweiten Säule die Be- dingungen zur Gründung und Führung von Unternehmen verbessert und die Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen erhöht werden (vgl. Rat, 2001: o.S.). Anschließend sollten Hemmnisse durch die Steuer- und Abgabenbelastung beseitigt werden (vgl.

ebd.: o.S.).

Die dritte Säule der EBS basiert auf dem Prinzip ‚adaptability‘ und hat insbesondere die Steigerung der Anpassungsfähigkeiten der Unternehmen und ihrer Beschäftigten zum Ziel (vgl. Eurofound, 2007a: o.S.). Das Konzept ist ausgerichtet auf:

„adaptability in terms of the organisation of work, working patterns and contracts, as well as adaptability in terms of regulatory and training systems. It recognises that a balance must be struck between the need of businesses for flexibility, and the needs of employees for security and employability” (Eurofound, 2007a: o.S.).

Die vierte Säule fokussiert vor allem die Verwirklichung der Chancengleichheit zwi- schen Männern und Frauen. Dabei beinhalten die beschäftigungspolitischen Leitli- nien im Rahmen der vierten Säule der EBS hauptsächlich die Maßnahmen zum Ab- bau der geschlechtsspezifischen Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt und zur besse-

(19)

19 ren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl. Rat, 2001: o.S.). Das mit diesem Schwerpunktthema verbundene Konzept ‚equal opportunities‘ bezieht sich insbeson- dere auf eine gleichmäßige Verteilung der Chancen auf Bildung, Beschäftigung, be- rufliche Entwicklung zwischen den Individuen ohne Benachteiligung auf der Grund- lage von Geschlecht, Rasse Sprache, Religion usw. (vgl. Eurofound, 2011: o.S.).

Jede oben beschriebe Säule umfasst drei bis sieben beschäftigungspolitischen Leitli- nien, die in der folgenden Tabelle genauer dargestellt sind:

Tabelle 1: Ausgestaltung der beschäftigungspolitischen Leitlinien für das Jahr 200110 (eigene Darstellung)11

Säule Leitlinie Ziele

1. Verbesserung der Beschäftigungs- fähigkeit

1. Bekämpfung der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit

1. Ausarbeitung von präventiven Stra- tegien, die auf eine frühzeitige Ermitt- lung der individuellen Bedürfnisse bzw.

auf die Verbesserung der Beschäfti- gungsfähigkeit abzielen

2. Ermöglichung eines beruflichen Neuanfangs für alle arbeitslosen Ju- gendlichen und Erwachsenen innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten 3. Modernisierung der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen 2. Überprüfung der Sozialleis-

tungs- und Ausbildungssysteme, Verstärkung der aktiven Maß- nahmen zur Förderung der Be- schäftigungsfähigkeit

Überprüfung bzw. Neugestaltung von Steuer- und Ausbildungssystemen, sodass diese aktiv zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit beitragen kön- nen

3. Förderung des aktiven Alters 1. Erarbeitung der Politiken zur Förde- rung des aktiven Alters, mit dem Ziel, ältere Beschäftigte möglichst lange im Erwerbsleben zu halten

2. Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und Qualifikationen älterer Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt

4. Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme im Kontext des lebensbegleitenden Lernens

1. Anpassung der Qualität der Bil- dungs- und Ausbildungssysteme an die aktuellen Anforderungen auf dem Ar- beitsmarkt

2. Verbesserung der Bedingungen für einen besseren Zugang zum lebensbe- gleitenden Lernen

5. Vorantreiben des elektroni- schen Lernens

1. Vorantreiben des elektronischen Lernens für alle Bürgerinnen und Bür- ger

2. Ermöglichung von einem Zugang zum Internet bzw. zum Multimedia- Material an allen Schulen

10 Da die untersuchten Arbeitsmarktreformen der Bundesrepublik Deutschland aus der Zeitperiode 2002 bis 2003 stammen, werden hier die beschäftigungspolitischen Leitlinien des Jahres 2001 analy- siert. Wichtig anzumerken ist, dass die Grundstruktur der Leitlinien in dem genannten Zeitraum weit- gehend unverändert blieb. Dieses Ergebnis hat die eigene Analyse von Beschlüssen des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen für Mitgliedstaaten im Jahre 2001 bzw. 2002 geliefert.

11 Vgl. Rat, 2001.

(20)

20

6. Abstimmung von Arbeitsan- gebot- und Nachfrage

1. Verbesserung der Möglichkeiten im Bereich der Abstimmung von Angebot und Nachfrage am Arbeits- markt

2. Ausarbeitung von Politiken zur Vermeidung von Qualifikationsdefizi- te

3. Förderung der beruflichen und geographischen Mobilität 7. Bekämpfung von Diskrimi-

nierung, Förderung der sozialen Integration durch Beschäftigung

1. Ausarbeitung von Politiken, die auf die Überwindung aller Diskriminie- rungsformen beim Zugang zum Ar- beitsmarkt bzw. zu

einer Ausbildung zielen

2. Entwicklung aktiver Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung der benachteiligten Personengruppen in den Arbeitsmarkt

2. Entwicklung des Un- ternehmergeistes und Schaffung von Arbeits- plätzen

8. Senkung der Kosten der Verwaltungsaufwands bei Un- ternehmensgründung und- füh- rung

Vereinfachung der Unternehmens- gründung- und leitung sowie Einstel- lung zusätzlichen Personals durch eine Verringerung der Gemeinkosten und des Verwaltungsaufwands der Unternehmen

9. Förderung unternehmerischer Tätigkeit

1. Beseitigung von Hindernissen, die im Wege der Aufnahme unternehme- rischer Tätigkeit stehen

2. Entwicklung von Unterstützungs- und Schulangeboten für Unternehmer 3. Bekämpfung von nichtangemelde- ten Tätigkeiten

10. Erschließung neuer Beschäf- tigungsmöglichkeiten in der wissensbasierten Gesellschaft und im Dienstleistungssektor

Abbau aller Hindernisse, die im Wege von Erbringung von Dienstleistungen stehen

11. Schaffung von Arbeitsplät- zen unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Ebene

Ausschöpfung von Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf regionaler und lokaler Ebene 12. Senkung der Steuer- und

Abgabenbelastung, insbesonde- re der Lohnnebenkosten

1. Schrittweise Senkung der Steuer- und Abgabenbelastung und insbeson- dere der Lohnnebenkosten bei gering qualifizierter und schlecht bezahlter Arbeit

2. Schaffung von Anreizen für Inves- titionen in die Humanressourcen 3. Entwicklung von alternativen Steu- ermodellen, z.B. in Form von Ener- giesteuern

3. Förderung der Anpas- sungsfähigkeit der Un- ternehmen und ihrer Beschäftigten

13. Modernisierung der Ar- beitsorganisation durch die Sozialpartner

1. Aufbau einer starken Partnerschaft auf allen geeigneten Ebenen

2. Ausgestaltung und Umsetzung von Modellen zur Flexibilisierung der Arbeit

14. Berücksichtigung flexiblerer Beschäftigungsformen in der Rechtsordnung

1. Aufnahme von flexiblen Arbeits- formen in die nationalen Rechtsvor- schriften

2. Konsequente Anwendung der Gesundheits- und Arbeitsschutzvor- schriften

(21)

21 Wichtig für die vorliegende Untersuchung ist auch die Betrachtung der Empfehlun- gen des Rates an die einzelnen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Beschäfti- gungspolitik.12 An die Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2001 insgesamt fünf Anforderungen gestellt. Im Sinne der ersten Empfehlung sollte Deutschland die Umsetzung „eines präventiven Ansatzes weiter vorantreiben“ (vgl. Rat, 2001a: 30).

Konkret gemeint ist damit die frühzeitige Ausarbeitung von Maßnahmen, die die Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit verhindern sollten (vgl. ebd.: 30). Die erste Empfehlung wurde im Jahr 2002 weiter ergänzt: die Langzeitarbeitslosigkeit sollte vor allem in den östlichen Ländern der Bundesrepublik bzw. bei ethnischen Minder- heiten und den Zuwanderern verhindert werden (vgl. Rat, 2002: 73). In Bezug auf die zweite Empfehlung sollte die Bundesrepublik Deutschland die Erwerbsbeteili- gung aller Bevölkerungsgruppen und insbesondere älterer Arbeitnehmer verbessern (vgl. Rat, 2001a: 30). In diesem Zusammenhang sollten alle Hindernisse, die einer Erwerbsbeteiligung entgegenstehen, abgebaut werden (vgl. ebd.: 30). Gemäß der dritten Empfehlung sollte Deutschland die Strategie des lebensbegleitenden Lernens so weiterentwickeln, dass darin die Rahmenbedingungen für eine Weiterbildung

12 An dieser Stelle werden die Empfehlungen des Rates vom 19. Januar 2001 bzw. vom 18. Februar 2002 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten erläutert.

15. Anpassung der Qualifikation in den Unternehmen als Kom- ponente des lebensbegleitenden Lernens

Förderung der Anpassungsfähigkeit und Innovation im Bereich der Infor- mations- und

Kommunikationstechnologien 4. Verstärkung der Maß-

nahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer

16. Verwirklichung der Chan- cengleichheit

Beachtung der durchgängigen Ver- wirklichung der Chancengleichheit bei der Umsetzung der Leitlinien im Rahmen aller vier Aktionsschwer- punkte

17. Abbau geschlechtsspezifi- scher Unterschiede am Arbeits- markt

1. Verringerung der geschlechtsspezi- fischen Diskrepanz bei den Arbeitslo- senquoten

2. Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Män- nern in allen Wirtschaftsbereichen 3. Durchsetzung des gleichen Entgelts für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit 18. Vereinbarkeit von Familie

und Beruf

1. Ausbau des Angebots an Be- treuungs- und Pflegeleistungen für Kinder und andere

Familienangehörige

2. Beseitigung von Hindernissen, die im Wege der Rückkehr von Frauen und Männern in das Erwerbsleben stehen

(22)

22 bzw. eine Berufsausbildung verbessert werden sollten (vgl. ebd.: 30). Im Sinne der vierten Empfehlung sollte die Bundesrepublik die Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeit verringern (vgl. ebd.: 30). Insbesondere die Lohnkosten im unteren Lohnseg- ment sollten „unter Berücksichtigung der notwendigen Finanzkonsolidierung“ (vgl.

ebd.: 30) gemindert werden. Im Zusammenhang mit der fünften Empfehlung sollte Deutschland den ‚Gender-Mainstreaming‘ Ansatz weiter verfolgen und vorantreiben (vgl. ebd.: 30). Außerdem wurde die Bundesrepublik aufgefordert, besondere Auf- merksamkeit dem Einfluss des Steuer- und Sozialleistungssystems auf die Beschäfti- gung von Frauen zu widmen bzw. die geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu ver- ringern (vgl. ebd.: 30). Mit dem Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 wurde Deutschland in diesem Bereich aufgefordert, das Kinderbetreuungsangebot für Fami- lien zu erweitern (vgl. Rat, 2002: 73).

Nach der Überbearbeitung der EBS im Jahre 2003 wurden die beschäftigungspoliti- schen Leitlinien unter drei neuen Überschriften zusammengefasst: „Vollbeschäfti- gung“, „Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsqualität“ sowie „Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Eingliederung“ (vgl. Rat, 2003: 17f). Zur Erreichung dieser drei übergreifenden Ziele umfasst die EBS sogenannte ‚10 Gebo- te‘:

- die Förderung von aktiven und präventiven Maßnahmen für Arbeitslose und Nichterwerbs- personen;

- die Schaffung von Beschäftigung und die Förderung des Unternehmergeistes;

- die verstärkte Auseinandersetzung mit dem Wandel der Arbeitsanforderungen, die Förde- rung von Anpassungsfähigkeit und Mobilität auf dem Arbeitsmarkt;

- die verstärkte Entwicklung von Humankapital und lebenslangem Lernen;

- die Förderung des aktiven Alterns;

- die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt;

- die verstärkte Integration und die Bekämpfung der Diskriminierung von benachteiligten Personen auf dem Arbeitsmarkt;

- die Verstärkung der Arbeitsanreize und die Erhöhung der Attraktivität von Arbeitsplätzen;

- die Umwandlung von Schwarzarbeit oder nicht deklarierter Arbeit in reguläre Arbeit;

- die Milderung von regionalen Unterschieden in der Beschäftigung (Rat, 2003: 18ff).

Zusammenfassend kann man die beiden Konzepte (1998-2002 und seit 2003) wie folgt charakterisieren: Im Kern zielt die EBS auf die Arbeitsmärkte ab. Viele der Schwerpunkte der EBS sind dabei auf die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung be- stimmter Bevölkerungsgruppen ausgerichtet. Das besondere Augenmerk liegt dabei bei der Steigerung der Frauenerwerbstätigkeit bzw. bei der Vorbeugung der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit. Ein weiterer Kernpunkt ist die Anhebung der Beschäf- tigungsquote älterer Arbeitnehmer und anderer Risikogruppen, indem das Ziel ge-

(23)

23 setzt wurde, „das tatsächliche Durchschnittsalter bei Beendigung des Arbeitslebens in der Europäischen Union bis 2010 allmählich um etwa fünf Jahre“ (vgl.

Kommission, 2004: o.S.) zu steigern. Andere Vorhaben wie lebenslanges Lernen, das Bemühen um flexible Arbeitsarrangements, die Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Bemühen um beschäftigungsfreundliche Arbeitskosten und Tarifsysteme sind auch zur Stärkung der Arbeitsmärkte anzusehen (vgl. Huber, 2008: 28ff).

4.4. Schlussbetrachtung

Das vorliegende Kapitel hat die wichtigsten Punkte der EBS mit dem Ziel, Klarheit über die europäischen Vorgaben an die nationalen Beschäftigungspolitiken zu erhal- ten, dargestellt, um anschließend die ausgewählten Arbeitsmarktreformen der Bun- desrepublik Deutschland im Lichte der EBS analysieren zu können.

Auf der Grundlage der vorangegangenen Analyse lässt sich feststellen, dass die EBS und die damit verbundene OMK Steuerungsinstrumente sind, die einerseits Souverä- nität und Autonomie der Mitgliedstaaten respektieren, andererseits aber dennoch nicht auf den Versuch zur ‚Vergemeinschaftung‘ nationaler Beschäftigungspolitiken verzichten. Zu der ‚Vergemeinschaftung‘ der nationalen Politiken werden vor allem die Handlungskomponente in Form von Leitlinien, Empfehlungen an einzelnen Mit- gliedstaaten und die verpflichtete Erstellung von einem NAP verwendet. Mithin wurde mit dem ‚Luxemburger Prozess‘ ein Verfahren initiiert, mit welchem die EU versucht, eine gemeinsame Richtung vorzugeben, um die Reformen in den Mitglied- staaten zu lenken bzw. in Gang zu setzen, ohne jedoch die nationalen Politiken zu beeinträchtigen. Im beschäftigungspolitischen Bereich soll damit auch der Vielfalt, den Unterschieden der nationalen Arbeitsmärkte und den daraus resultierenden un- terschiedlichen Anforderungen an die Arbeitsmarktpolitik Rechnung getragen wer- den. Somit bleiben die EBS sowie die OMK wohl „eine Kompromisslösung“ (vgl.

Silberhorn, 2010: 47) zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemein- schaft.

5. Die EBS und die deutsche Arbeitsmarktreformen

Im vorgegangenen Kapitel wurde festgestellt, dass die Handlungskomponente der EBS sowie der OMK zu einem Politiktransfer zwischen der europäischen Ebene und den nationalstaatlichen Ebenen führen können, müssen aber nicht. Dieses Kapitel dient der Analyse der ausgewählten Arbeitsmarktreformen der Bundesrepublik Deutschland ‒ des Job-AQTIV-Gesetzes und der Hartz-Reformen ‒ aus der Sicht der

(24)

24 EBS. Dabei werden die zentralen gesetzlichen Neuregelungen beider Gesetze den Schwerpunktthemen der EBS zugeordnet. Somit kann festgestellt werden, inwiefern die gemeinschaftlichen beschäftigungspolitischen Vorgaben in beiden Arbeitsmarkt- reformen berücksichtigt wurden.

5.1. Job-AQTIV-Gesetz

Dieser Abschnitt dient der Analyse des Job-AQTIV-Gesetzes im Sinne der EBS.

Zunächst werden die Hintergründe des Job-AQTIV-Gesetzes erläutert. Anschließend erfolgt die Untersuchung der wesentlichen Neuregelungen anhand der beschäfti- gungspolitischen Leitlinien. Der Abschnitt endet mit einem Zwischenfazit.

5.1.1. Hintergründe des Job-AQTIV-Gesetzes

In den 1990er Jahren war die Situation der Entwicklung von Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland alarmierend: Zwischen 1993 und 1998 stieg die Zahl von Arbeitslosen von 9,8% auf 12,3% (vgl. Statistisches Bundesamt, o.J.). Als 1998 die rot-grüne Koalition die Regierung übernahm, sah sie sich mit einer unverändert hohen Arbeitslosigkeit konfrontiert (vgl. Blancke/Schmid, 2003: 216). Vor dem Hin- tergrund der Rekordarbeitslosenzahlen und der ungebrochen schlechten Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt machte die Bundesregierung die Arbeitsmarktpolitik zu einem zentralen Thema (vgl. Blancke/Schmid, 2003: 218). Nach Ansicht der rot- grünen Bundesregierung bot das damals gültige Arbeitsförderungsrecht kaum prä- ventive Ansätze in der Arbeitsmarktpolitik und war nur begrenzt geeignet, die lang andauerte Arbeitslosigkeit abzubauen (vgl. Bundestag, 2001: 1). Durch das Fehlen von präventiven Ansätzen wurde die Arbeitslosigkeit häufig verfestigt anstatt von Beginn an in ihrem Entstehen verhindert (vgl. Andres/Articus/Weinkopf, 2002: 3).

Eine Entwicklung der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik, die eine explizite Verände- rung der Regulierung von Beziehungen zwischen Sozialstaat und Individuum bein- haltete, erfolgte erst durch das 2002 in Kraft getretene Gesetz „Zur Reform der ar- beitsmarktpolitischen Instrumente“, das sogenannte Job-AQTIV-Gesetz13, welches

„die präventive Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen in den Vor- dergrund stellte“ (Dingeldey, 2011: 285). Somit ist schon ersichtlich, dass dieses Ziel eng mit dem Konzept der ‚employabilty‘ verbunden ist, welches im Rahmen der EBS aufgegriffen wurde.

13 Die Abkürzung „AQTIV“ steht für Aktivieren, Qualifizieren, Trainieren, Investieren, Vermitteln.

(25)

25 Durch das Job-AQTIV-Gesetz sollten damals die „Beschäftigungsmöglichkeiten konsequent genutzt und Arbeitslosigkeit, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit, ab- gebaut“ (Bundestag, 2001: 1) werden. Durch eine durchgreifende Veränderung des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums sollte die deutsche Arbeitsmarktpolitik einen deutlich präventiven Charakter erhalten und „wirksamer und flexibler als bis- her eingesetzt werden“ (ebd.: 2).

Zusammenfassend zeigt sich, dass der Kernpunkt des Job-AQTIV-Gesetzes die Ver- besserung des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums durch die Förderung eines umfassenden präventiven Ansatzes in der Arbeitsmarktpolitik zu sein scheint, wel- cher auch in den beschäftigungspolitischen Leitlinien erkennbar ist. Im nächsten Ab- schnitt wird das Job-AQTIV-Gesetz aus Sicht der gemeinschaftlichen beschäfti- gungspolitischen Vorgaben näher analysiert.

5.1.2. Job-AQTIV-Gesetz im Lichte der EBS

Wie bereits erwähnt, sind die gemeinschaftlichen beschäftigungspolitischen Leitli- nien der EBS in vier Säulen gegliedert. Besonderes Augenmerk wird bei der Analyse des Job-AQTIV-Gesetzes auf die erste Säule „Verbesserung der Beschäftigungsfä- higkeit“ gerichtet. Auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien der drei gebliebenen Säulen wird hier nur kurz eingegangen. Anzumerken ist, dass durch den Erlass des Job-AQTIV-Gesetzes mehrere Änderungen in dem SGB III, auf die hier verwiesen wird, vorgenommen wurden (vgl. Bundestag, 2001: 5).

Das Job-AQTIV-Gesetz geht implizit von der Auffassung aus, dass arbeitsmarktpoli- tische Instrumente nicht erst mit dem Eintreten von Arbeitslosigkeit eingesetzt wer- den müssen. Schon im Vorhinein sollten die Maßnahmen eingeleitet werden, die dazu geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhindern (vgl. Gahlen, 2002: 8). Dies spie- gelt erneut die Absicht des bereits erwähnten Konzepts ‚employability‘, das auf die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit abzielt. Damit hier rechtzeitig geeignete Schritte unternommen werden können, wurde ein verbindliches Profiling für alle Arbeitslosen eingeführt. Gemäß dem §6 SGB III wurde das Arbeitsamt dazu ver- pflichtet,

„spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit den Arbeitslosen die für die Vermitt- lung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine berufli- chen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen“.

(26)

26 Im Gegensatz dazu war der frühere §6 SGB III a.F.14 von der Auffassung ausgegan- gen, dass das Arbeitsamt spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit zusammen mit dem Arbeitslosen feststellen sollte, mithilfe welcher Maßnahmen die drohende Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann. Infolge des durch das Job-AQTIV- Gesetz geänderten §6 SGB III bedeutete das, dass nunmehr schon zu Beginn der Ar- beitslosigkeit ein umfassendes Bewerberprofil zu erfolgen hat, um die Chancen auf die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu erhöhen und damit die Langzeitar- beitslosigkeit zu verhindern. Damit kann diese Neuerung, die im Gegensatz zu der früheren Regelung eine frühzeitige Erkennung individueller Bedürfnisse ermöglicht, als eine konsequente Maßnahme zu einer zügigen Vermittlung in die Arbeit und da- mit als eine Maßnahme gegen die Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit angesehen werden. Auf diese Weise kann diese Neuregelung vor dem Hintergrund des präven- tiven Ansatzes der ersten Empfehlung an Deutschland und gleichzeitig im Sinne der ersten Leitlinie interpretiert werden.

Durch das Job-AQTIV-Gesetz tritt im Bereich der Arbeitsvermittlung noch eine wichtige Neuregelung in Form der verstärkten Beteiligung Dritter ein; bei erschwer- ter beruflicher Eingliederung sollten die Arbeitslosen verstärkt unterstützt werden (vgl. §37 SGB III). Nach §37 Abs. 1 SGB III kann das Arbeitsamt „zu ihrer Unter- stützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftra- gen“. Gedacht ist bei den ‚Dritten‘ an private Unternehmer, die mit Erlaubnis des Arbeitsamtes die Arbeitsvermittlung in Form von Weiterbildungs-, Arbeitsbeschaf- fungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen betreiben (vgl. Kruse/Zamponi, 2002:

29). Anders als in dem früheren §37 SGB III a.F., wo die Vermittlung durch einen Dritten nur mit der Einwilligung des Arbeitslosen erfolgen konnte, kann der Arbeits- suchende nach der neuen Fassung nur aus wichtigem Grund widersprechen (vgl.

§37a Abs. 1 SGB III). Mithin ermöglicht das Job-AQTIV-Gesetz eine Zusammenar- beit durch die Öffnung der Arbeitsvermittlung gegenüber Dritten, die ebenfalls das Ziel der ersten Leitlinie ist, und erschließt zusätzliche Vermittlungskapazität. Im Ge- gensatz zu §37 SGB III a.F., wo die Fristen nicht festgelegt wurden, sollte nach dem neuen §37 Abs. 2 SGB III die verstärkte Arbeitsvermittlung der Arbeitslosen spätes- tens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit erfolgen. Somit ist ersichtlich, dass diese Neuerung im Gegensatz zu der früheren Regelung mehr präventiv ausgerichtet ist.

14 Um Verwechselungen auszuschließen, wird im Folgenden den alten Fassungen der Gesetzestexte das Kürzel „a.F.“ angefügt.

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