• No results found

Nationaalsocialisme, identiteit en Heimat in de Donauschwäbische literatuur na

24 Meier (1977): ze spreekt drie talen (Duits,

Hongaars, Roemeens), maar ze weet weinig van de Donauschwaben en ze merkt dat andere jonge mensen ook niet veel weten. Ze zou wel graag wat voor deze groep willen organiseren. De gebruiken en tradities zijn volgens haar meer katholiek dan specifiek Donauschwäbisch.

De jonge generatie heeft zich in de Duitse cultuur gemengd, maar het is belangrijk dat de cultuur behouden blijft, want dat is wat de mensen verbindt.

AVNOJ-Besluiten

Die Enteignung der Deutschen in Jugoslawien315

Beschluβ des AVNOJ vom 21. November 1944 über den Übergang von Feindvermögen in das Eigentum des Staates über die staatliche Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und die Sequestration des Vermögens, das von den Besatzungsbehörden zwangsveräuβert wurde.

Artikel 1

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Beschlusses gehen in das Eigentum des Staates über:

1. sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger, das sich auf dem Territorium von Jugoslawien befindet;

2. sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die sich in den Reihen der Nationalen Befreiungsarmee und der

Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben oder die Staatsangehörige neutraler Staaten sind, die sich während der Okkupation nicht feindlich verhalten haben.

3. sämtliches Vermögen der Kriegsverbrecher und ihrer Helfershelfer ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft und das Vermögen einer jeden Person, die durch Urteil der Zivil- oder Militärgerichte zum Vermögensverlust zugunsten des Staates verurteilt wurde.

Das Vermögen abwesender jugoslawischer Staatsbürger wird in diesem Falle von diesem Beschluβ betroffen ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im In-oder Ausland befinden.

Artikel 2

Das Vermögen abwesender Personen, die während der Okkupation durch den Feind gewaltsam verschleppt wurden oder selbst geflohen sind, wird den Staatsverwaltung für Volksgut understellt, die es wie ein anvertrautes Gut bis zur endgültigen Entscheidung über das Eigentumsrecht verwalten wird.

Das Vermögen, das unter dem Druck der Okkupationsmächte in das Eigentum dritter Personen übergegangen ist, fällt bis zur weiteren Entscheidung unter die Staatliche Zwangsverwaltung.

Artikel 3

Als Eigentum im Sinne dieses Beschlusses sind anzusehen: unbewegliches Gut, bewegliches

Gut und Rechte wie Grundbesitze, Häuser, Möbel, Wälder, Bergwerksrechte, Unternehmungen mit allen Einrichtungen und Vorräten, Wertpapiere, Juwelen, Anteile, Aktien, Gesellschaften, Vereinigungen jeder Art, Fonds, Nutznießungsrechte, Zahlungsmittel jeder Art, Forderungen, Beteiligungen an Geschäften und Unternehmungen, Urheberrechte, Rechte industriellen Eigentums, wie auch alle Rechte auf die vorerwähnten Gegenstände.

315 Schieder, Dokumentation der Vertreibung, 180E.

N.B. In deze en de volgende bijlagen zijn alleen de relevante artikels 1-3 van de besluiten van 21 november 1944 en de daaropvolgende uitbreiding van de besluiten op 8 juni 1945 weergegeven.

Auslegung von 8. Juni 1945 zu Art.1, Pkt.2 des am 21. November 1944 erlassenen AVNOJ-Beschlusses316

Mit Rücksicht darauf, daβ an meheren Orten, namentlich in der Wojwodina und in Slawonien, die lokalen Behörden bei der Durchführung des Entzuges der Bürgerrechte von Personen deutscher Volkszugehörikeit nicht immer nach den Bestimmungen des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung

Jugoslawiens vom 21. Nov. 1944 und den erhaltenen Weisungen verfahren und auch nicht genügend die Mischehen, noch die Personen berücksichtigen, welche sich trotz ihrer deutschen Abstammung oder deutschen Familiennamen längst assimiliert haben und sich als Kroaten, Slowenen oder Serben fühlen und auβerdem während der Okkupation den Okkupanten nicht unterstützt haben, sowie ausgehend von dem Bestreben, jede fehlerhafte Gesetzesanwendung und Ungerechtigkeiten zu vermeiden, gibt das Präsidium des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens folgende Auslegung zu Artikel 1, Punkt 2, des Beschlusses des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944, welche lautet:

1. Vom Beschluβ des Antifaschistuschen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944 (Artikel 1, Punkt 2), werden jene jugoslawischen Staatsbürger deutscher

Volkszugehörigkeit betroffen, die sich während der Okkupation als Deutsche erklärt oder als solche gegolten haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor dem Krieg als solche afugetreten sind oder als assimilierte Kroaten, Slowenen oder Serben gegolten haben.

2. Nicht entzogen werden die Bürgerrechte und das Vermögen jenen jugoslawischen Staatsbürgern deutscher Volkszugehörigkeit oder detuscher Abstammung oder mit deutschen Familiennamen: a) welche als Partisanen und Soldaten am nationalen Befreiungskampf teilgenommen oder in der nationalen Befreiungsbewegung aktiv tätig waren;

b) welche vor dem Kriege als Kroaten, Slowenen und Serben assimiliert waren und während des Krieges weder dem Kulturbund beigetreten noch als Angehörige der deutschen Volksgruppe aufgetreten sind;

c) die es während der Okkupation abgelehnt haben, sich auf Verlangen der Besatzungs-oder Quislingbehörden als Angehörige der deutschen Volksgruppe zu erklären;

d) welche (sei es Mann oder Frau) trotzt ihrer deutschen Volkszugehörigkeit eine Mischehe mit Personen einer der Jugoslawischen Nationalitäten oder mit Personen jüdischer, slowakischer, ukrainischer, madjarischer, rumänischer, oder einer sonstigen anerkannten Nationalität geschlossen haben.

3. Den Schutz des vorangegangenen Artikels, Punkt a), b), c), d) genieβen jene Personen nicht, welche sich während der Okkupation durch ihr Verhalten gegen den Befreiungskampf der jugoslawischen Völker vergangen haben und Helfer des Okkupanten waren.

4. Alle Behörden haben sich genau an diese Auslegung zu halten.

Das Präsidium des Anitfaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens.

Sekretär Präsident

(gez.) M. Peruncic (gez.) Dr. I. Ribar

Foto’s

Boven: Heribert Rech en Henriette Mojem bij de

herdenking in het Haus der Donauschwaben op 25 oktober 2014 te Sindelfingen: ‘Gedenktfeier: 70 Jahre nach Flucht, Vertreibung, Deportation und Vernichtung der

Donauschwaben’.

Onder: (Afstammelingen van) Donauschwaben in klederdracht op hetzelfde ‘Gedenkfeier’ op de herdenkingsplaats in het HDS