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Vertrag für die Verbringung zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Einfuhr in die EU

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Vertrag für dieVerbringung zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Einfuhr in die EU

VERSION Dezember 2013VERSION Dezember 2013

Name: [Name der Notifizierende]

Name: [Name der zuständigen Vertreter]

Straße: [Straße und Nummer der Notifizierende]

Postleitzahl: [Postleitzahl der Notifizierende]

Ort: [Ort der Notifizierende]

Land: [Land der Notifizierende]

Nachfolgend ‘der Notifizierende’ genannt

Name: [Name der Empfänger]

Name: [Name der zuständigen Vertreter]

Straße: [Straße und Nummer der Empfänger]

Postleitzahl: [Postleitzahl der Empfänger]

Ort: [Ort der Empfänger]

Land: [Land der Empfänger]

Nachfolgend ‘der Empfänger’ genannt

______________________________________________________________________________________

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass:

der Notifizierende für die Verbringung von Abfällen nach [Empfängerstaat] ein

Notifizierungsformular mit der Registrationsnummer [Nummer der Notifizierung] einreicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend die

,‚EG AbfVerbrV” genannt), soweit relevant, bestimmt, dass:

1.

Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

2. Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e, Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls Artikel 15 Buchstabe d ausgestellt wird.

3. Der Vertrag umfasst die Verpflichtung:

a) des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung bzw. die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist,

b) des Empfängers zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist, c) der Anlage zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 16

Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen, sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.

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(2)

 der Notifizierende und der Empfänger in einem separaten Vertrag bereits vereinbart haben, dass der Empfänger die in der ersten Erwägung erwähnten Abfälle in der in Artikel 1 dieses Vertrages umschriebenen Weise verarbeiten wird.

(3)

 dieser Vertrag sich sowohl auf eine Verbringung zwecks einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, als auch auf die Verbringung zwecks einer nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung beziehen kann. Dazu enthält der Vertrag äußerst ausführliche Verpflichtungen.

Die von der EG AbfVerbrV auferlegten Verpflichtungen im Falle einer vorläufigen

Verwertung oder Beseitigung (die Artikel 3 und 4 dieses Vertrages) finden nur Anwendung, wenn tatsächlich ein vorläufiges Verfahren vorgenommen wird.

 der Notifizierende und der Empfänger diesen Vertrag zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 der EG AbfVerbrV schließen. Aufgrund dieses Vertrages sind zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger keine anderen, als die sich aus Artikel 16 Buchstabe e, Artikel 22 Absätze 2 bis einschließlich 7 und Artikel 24 Absätze 2 bis einschließlich 4 der EG AbfVerbrV ergebenden Verpflichtungen durchsetzbar.

vereinbaren die Parteien Folgendes 1. Verarbeitung der Abfälle

Der Empfänger erklärt dass die verbrachten Abfälle verarbeitet werden in der in der Notifizierung mit der Nummer

[Nummer der Notifizierung] ausgeführten Weise.

2. Bescheinigung der Verarbeitung nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung

2.1 Die Anlage, die die Abfälle erhält, bescheinigt gemäß Artikel 16 Buchstabe e der EG AbfVerbrV dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung, den darin enthaltenen Bedingungen und den Vorschriften der EG AbfVerbrV verwertet oder beseitigt wurden.

2.2 Haben die betroffenen Behörden gemäß Artikel 9, Absatz 7 der EG AbfVerbrV einen kürzeren Zeitraum zur Übermittlung der in Artikel 2.1 dieses Vertrages erwähnten Bescheinigung an den Notifizierenden und an die zuständigen Behörden angegeben, ist die Bescheinigung innerhalb dieses Zeitraums zu übermitteln.

3. Bescheinigung der Verarbeitung nach der vorläufigen Verwertung oder der vorläufigen Beseitigung 3.1 Die Anlage, die die Abfälle erhält, bescheinigt gemäß Artikel 15 Buchstabe d der EG AbfVerbrV, so

bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden den Abschluss der vorläufigen Verwertung oder der vorläufigen Beseitigung.

3.2 Haben die betroffenen Behörden gemäß Artikel 9, Absatz 7 des EG AbfVerbrV einen kürzeren Zeitraum zur Übermittlung der in Artikel 3.1 dieses Vertrages erwähnten Bescheinigung an den Notifizierenden und an die betroffenen zuständigen Behörden angegeben, ist die Bescheinigung innerhalb dieses Zeitraums zu übermitteln.

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4. Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e der EG AbfVerbrV, erneute Notifizierung

4.1 Liefert eine Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die die vorläufige Verwertung oder vorläufigen Beseitigung von Abfällen vornimmt, die Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung an eine im Empfängerstaat gelegene Anlage, so hat sie gemäß Artikel 15 Buchstabe e der EG AbfVerbrV so bald wie möglich, spätestens jedoch ein Kalenderjahr nach Lieferung der Abfälle im Hinblick auf die vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung bzw. vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung, die Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung bzw. Beseitigung unverzüglich dem Notifizierenden und den betroffenen Behörden zu übermitteln unter Angabe der Verbringung(en) auf die die Bescheinigung(en) sich bezieht bzw. beziehen.

4.2 Sind die verbrachten Abfälle für eine in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat

niedergelassene Anlage bestimmt, reicht die Anlage die die Abfälle erhält, eine erneute Notifizierung gemäß den Bestimmungen der EG AbfVerbrV ein, wobei die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat gelten.

5. Rücknahmeverpflichtungen des Notifizierenden

5.1 Der Notifizierende hat die Abfälle zurückzunehmen wenn die Verbringung und die

Verwertung oder Beseitigung derer nicht in der in Artikel 22 der EG AbfVerbrV vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde.

Die Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 der EG AbfVerbrV erfolgt innerhalb von neunzig Tagen, oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums.

5.2 Hat der Notifizierende gemäß Artikel 24 Absatz 2 der EG AbfVerbrV eine illegale Verbringung zu verantworten, so hat der Notifizierende die Abfälle zurückzunehmen.

Die Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 2 der EG AbfVerbrV erfolgt innerhalb von dreißig Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden

einvernehmlich festgelegten Zeitraums.

5.3 Der Notifizierende hat für die Rücknahme der Abfälle eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, die beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

(5)

6. Verarbeitungsverpflichtungen des Empfängers gemäß Artikel 24 Absatz 3 der EG AbfVerbrV Hat der Empfänger die illegale Verbringung von Abfällen zu verantworten, so hat der Empfänger die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise zu verwerten oder zu beseitigen. Die Verarbeitung der Abfälle erfolgt innerhalb von dreißig Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen

zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums.

7. Übrige Bestimmungen

7.1 Kann der Vertrag zur Verarbeitung der betreffenden Abfälle zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger vorübergehend oder dauerhaft nicht vom Empfänger erfüllt werden, so benachrichtigt der Empfänger unverzüglich die Behörde am Bestimmungsort hiervon.

7.2 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EG AbfVerbrV endet dieser Vertrag am Tag, nachdem alle die in Artikel 4.1, bzw. 2.1 und gegebenenfalls Artikel 3.1 dieses Vertrags erwähnte

Bescheinigungen bei dem Notifizierenden und den betreffenden zuständigen Behörden eingegangen ist.

7.3 Der vorzeitige Rücktritt von diesem Vertrag ist ausgeschlossen.

Notifizierender

Name: [Name der Notifizierende]

Name: [Name der zuständigen Vertreter]

Unterschrift:

---

Datum: [Datum Unterzeichnung]

Empfänger

Name: [Name der Empfänger]

Name: [Name der zuständigen Vertreter]

Unterschrift:

---

Datum: [Datum Unterzeichnung]

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Referenties

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