Vertrag zur Ausfuhr von zur (vorläufigen) Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten
VERSION Dezember 2013VERSION Dezember 2013Name: [Name der Notifizierende]
Name: [Name der zuständigen Vertreter]
Straße: [Straße und Nummer der Notifizierende]
Postleitzahl: [Postleitzahl der Notifizierende]
Ort: [Ort der Notifizierende]
Land: [Land der Notifizierende]
Nachfolgend ‘der Notifizierende’ genannt
Name: [Name der Empfänger]
Name: [Name der zuständigen Vertreter]
Straße: [Straße und Nummer der Empfänger]
Postleitzahl: [Postleitzahl der Empfänger]
Ort: [Ort der Empfänger]
Land: [Land der Empfänger]
Nachfolgend ‘der Empfänger’ genannt
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Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass:
der Notifizierende für die Verbringung von Abfällen nach [Empfängerstaat] einNotifizierungsformular mit der Registrationsnummer [Nummer der Notifizierung] einreicht.
Artikel 5 der Verordnung (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend die ,
‚EG AbfVerbrV” genannt), soweit relevant, bestimmt, dass:
1.
Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.2. Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e, Artikel 16
Buchstabe e oder gegebenenfalls Artikel 15 Buchstabe d ausgestellt wird.
3. Der Vertrag umfasst die Verpflichtung:
a.des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung bzw. die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist,
b.des Empfängers zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist, und
c.der Anlage zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen, sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.
der Notifizierende und der Empfänger in einem separaten Vertrag bereits vereinbart haben, dass der Empfänger die in der ersten Erwägung erwähnten Abfälle in der in Artikel 1 dieses Vertrages umschriebenen Weise verarbeiten wird.
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der Notifizierende und der Empfänger diesen Vertrag zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 der EG AbfVerbrV schließen. Aufgrund dieses Vertrages sind zwischen dem
Notifizierenden und dem Empfänger keine anderen, als die sich aus Artikel 16 Buchstabe e, Artikel 22 Absätze 2 bis einschließlich 7 und Artikel 24 Absätze 2 bis einschließlich 4 der EG AbfVerbrV ergebenden, Verpflichtungen durchsetzbar.
vereinbaren die Parteien Folgendes
1. Verarbeitung der Abfälle
Der Empfänger erklärt dass die verbrachten Abfälle verabeitet werden in der in der Notifizierung mit der Nummer [Nummer der Notifizierung] ausgeführten Weise.
2. Bescheinigung der Verarbeitung
2.1 Die Anlage, die die Abfälle erhält, bescheinigt gemäß Artikel 16 Buchstabe e der EG AbfVerbrV dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Handlung der Beseitigung und nicht später als ein
Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung, den darin enthaltenen Bedingungen und den Vorschriften der EG AbfVerbrV beseitigt wurden.
2.2 Haben die betroffenen Behörden gemäß Artikel 9, Absatz 7 der EG AbfVerbrV einen kürzeren Zeitraum zur Übermittlung der in Artikel 2.1 dieses Vertrages erwähnten Bescheinigung an den Notifizierenden und an die zuständigen Behörden angegeben, ist die Bescheinigung innerhalb dieses Zeitraums zu übermitteln.
3. Rücknahmeverpflichtungen des Notifizierenden
3.1 Der Notifizierende hat die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung bzw. die Verwertung oder Beseitigung derer nicht in der in Artikel 22 der EG AbfVerbrV vorgesehenen Weise
abgeschlossen wurde. Die Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 der EG AbfVerbrV erfolgt innerhalb von neunzig Tagen, oder innerhalb eines anderen, von den betreffenden zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums.
3.2 Hat der Notifizierende die illegale Verbringung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der EG AbfVerbrV zu verantworten, so hat der Notifizierende die Abfälle zurückzunehmen. Die Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 2 der EG AbfVerbrV erfolgt innerhalb von dreißig Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums.
3.3 Der Notifizierende hat für die Rücknahme der Abfälle eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, die beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
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Die Anlage die die Abfälle erhält, trägt sowohl die Kosten die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Gebiet der Gerichtsbarkeit der zuständigen Behörde amVersandort ergeben, als auch die Kosten die sich aus der Verwertung oder Beseitigung in einer anderen, ökologisch gerechten Weise ergeben, falls der Empfänger eine falsche Bescheinigung der Verwertung ausstellt, infolge derer die Sicherheitsleistung freigegeben wird.
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4. V erarbeitungsverpflichtungen des Empfängers gemäß Artikel 24 Absatz 3 der EG AbfVerbrV Hat der Empfänger die illegale Verbringung von Abfällen zu verantworten, so hat der Empfänger die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise zu verwerten oder zu beseitigen. Die
Verarbeitung der Abfälle erfolgt innerhalb von dreißig Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums.
5. Empfangsbestätigung
Die Anlage, die die Abfälle erhält, schickt innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle eine Abschrift des vollständig ausgefüllten und
unterzeichneten Begleitformulars an den Notifizierenden und die betroffenen zuständigen Behörden.
6. Übrige Bestimmungen
6.1 Kann der Vertrag zur Verarbeitung der betreffenden Abfälle zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger vorübergehend oder dauerhaft nicht vom Empfänger erfüllt werden, so
benachrichtigt der Empfänger die Behörde am Bestimmungsort unverzüglich hiervon.
6.2 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EG AbfVerbrV endet dieser Vertrag am Tag, nachdem alle die in Artikel 2.1 dieses Vertrags erwähnte Bescheinigungen bei dem Notifizierenden und den betreffenden zuständigen Behörden eingegangen ist.
6.3 Der vorzeitige Rücktritt von diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
Notifizierender
Name: [Name der Notifizierende]
Name: [Name der zuständigen Vertreter]
Unterschrift:
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Datum: [Datum Unterzeichnung]
Empfänger
Name: [Name der Empfänger]
Name: [Name der zuständigen Vertreter]
Unterschrift:
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Datum: [Datum Unterzeichnung]
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