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The handle http://hdl.handle.net/1887/19150 holds various files of this Leiden University dissertation.

Author: Müller, Malte Johannes

Title: Der Freitod, der Arzt und das Recht : Juristische und andere Betrachtungen sowie Analysen zu Sterbewünschen von Menschen und ärztlichen Handlungsmöglichkeiten Date: 2012-06-26

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II. Ländervergleich

Methodik und Anwendbarkeit

Der nun folgende Ländervergleich enthält eine Darstellung der Länder Deutschland, der Niederlande und Kanada. Diese bewusste Auswahl soll alle Positionen und Haltungen bezüglich Entscheidungen am Lebensende verdeutlichen.

Der liberale niederländische Umgang mit einer gesetzlichen Erweiterung des Normtatbestandes auf der einen Seite, steht im Kontrast zur eher ablehnenden deutschen Haltung dem Thema gegenüber. Argumente werden einander gegenübergestellt und verglichen. Dieses ist auch deshalb besonders gut anwendbar, da gleiche europarechtlich normierte Grundbedingungen für eine gelungene Komparatistik bestehen.

Die Frage ergibt sich, welche Rolle Kanada, als drittes Land des Ländervergleichs inne hat? Kanada bezieht bei der Diskussion über Entscheidungen am Lebensende einen Part zwischen Deutschland und den Niederlanden, mit einer tendenziell liberalen Grundhaltung zum Thema, aber einer ggf. angebrachten Vorsicht bei der Umsetzung in geltendes Recht. Der kanadischen Haltung gelingt es somit eine offene Diskussion über das Thema zu führen, bei der jegliche Elemente einer ausführlichen und fairen Debatte unterzogen werden. Zudem lassen sich die europäischen Konventionen sehr gut mit denen Kanadas, grundlegend normiert in der Charter of Rights and Freedoms, vergleichen und dienen somit zudem als Ansatzpunkt, über Möglichkeiten und Grenzen im Recht zu diskutieren.

Bei Betrachten des Themas ergibt sich weiter die Frage, warum der Ländervergleich sich nicht weiteren Länderdarstellungen bedient. So erscheint z.B. der medial häufig mit in den Kontext gebrachte Umgang der Schweiz bezüglich Entscheidungen am Lebensende als erwähnenswert.

Die Sterbehilfepraxis, in Form der Suizidbegleitung, bedient sich dort

Unternehmen, namens „Dignitas“ oder „Exit“, bei Sterbewünschen von

Menschen assistieren. Rechtlich ist die Suizidbegleitung in der Schweiz ein

Umkehrschluss aus Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches,

indem die Beihilfe zum Suizid einer anderen Person, unter Strafe gestellt

ist. Die Strafbarkeit gilt demnach als dann erfüllt, wenn die

beihilfeleistende Person aus „selbstsüchtigen Beweggründen“ agiert.

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Demnach ergibt sich konträr dazu, dass Straffreiheit stets dann vorliegt, wenn diese selbstsüchtigen Beweggründe nicht Grundlage der Handlung sind. Ein weiterer Grund für die Straflosigkeit der die Hilfe ausführenden Person ist das Vorliegen der Urteilsfähigkeit des potentiellen Suizidenten.

Wichtig ist zudem auch noch, dass die Handlung, die unmittelbar zum Tode führt, von dem Suizidenten selbst ausgeführt wird.

Ohne an dieser Stelle auf Einzelheiten des schweizerischen Systems einzugehen, wird deutlich, dass sich die Schweiz einem Umgang mit dem Thema bedient, das als „Variante“ durchaus diskutabel erscheint, aber dennoch losgelöst von der Themenstellung dieser Arbeit ist. Besonders die fehlende Aktivität eines Arztes ist hierfür als Grund zu nennen sowie die Tatsache, dass der Umgang auf die bloße Form der Hilfe beim Suizid beschränkt ist, und somit eine ganze Reihe der in dieser Arbeit behandelten Kriterien ausschließt.

Im Übrigen versteht sich der in dieser Arbeit beschriebene Ländervergleich als Methode zur Bildung einer Argumentationsstruktur, um im Anschluss daran Vor- und Nachteile im Umgang einander gegenüber stellen zu können. Die angeführten Länder sind repräsentativ für eine Art und Weise des herrschenden Umgangs mit dem Thema. Verzichtet wird daher auch auf potentiell andere nahe liegende Umgangsweisen mit dem Thema, wie etwa dem „Loi relative à l’euthanasie“ (Gesetz über Sterbehilfe) aus Belgien, aus dem Jahre 2002, dem „Loi sur l’euthanasie et l’assistance au suicide“ (Gesetz über Euthanasie und assistiertem Suizid) aus Luxemburg aus dem Jahre 2009, dem seit 1997 existierenden „Death with Dignity Act“

(Sterben in Würde) aus Oregon, oder den 2009 in Kraft getretenen Gesetzes des Bundesstaates Washington in den Vereinigten Staaten, manifestiert im Washingtoner „Death with Dignity Act“.

Verwiesen sei an dieser Stelle auf das Buch „Euthanasia and Law in Europe“ von John Griffiths, Heleen Weyers und Maurice Adams, die in einer exakten Ausarbeitung eine Vielzahl von Länderpositionen darstellen und vergleichen. Ebenso nennenswert in Bezug auf den methodischen Umgang der Rechtsvergleichung ist das Buch von M. Groenhuijsen und F.

van Laanen (eds.) „Euthanasia in international and comparative perspective“.

Die drei hier aufgeführten Länder bilden zur methodischen Komparatistik

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aber eine geeignete Darstellung bestehender Situationen, Grenzen und

Möglichkeiten im Recht, den Umgang in der Gesellschaft und der

Ärzteschaft.

Referenties

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