• No results found

Shaker Verlag Aachen 2006

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Share "Shaker Verlag Aachen 2006"

Copied!
72
0
0

Bezig met laden.... (Bekijk nu de volledige tekst)

Hele tekst

(1)

Shaker Verlag Aachen 2006

Research in Information Systems

Band 3

Katharina Wöhlermann

IT-Outsourcing

Personalüberlassung und Betriebsübergang

(2)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Copyright Shaker Verlag 2006

Alle Rechte, auch das des auszugsweisen Nachdruckes, der auszugsweisen oder vollständigen Wiedergabe, der Speicherung in Datenverarbeitungs- anlagen und der Übersetzung, vorbehalten.

Printed in Germany.

ISBN-10: 3-8322-5507-9 ISBN-13: 978-3-8322-5507-7 ISSN 1861-5287

Shaker Verlag GmbH • Postfach 101818 • 52018 Aachen Telefon: 02407 / 95 96 - 0 • Telefax: 02407 / 95 96 - 9 Internet: www.shaker.de • E-Mail: info@shaker.de

Bei »Zugl.:« Uni ändern ! Es wurde nicht angegeben, ob

»Diss« oder »Habil« bei

»Zugl.:« ! , ansonsten :

(3)

III

Vorwort

Das Thema "Arbeitsmarktflexibilisierung und Kündigungsschutz" steht derzeit im Brennpunkt ar- beitsrechtlicher Diskussion. Deshalb hat sich das diesjährige von der Verfasserin mitorganisierte IX. Georg-August-Zinn-Forum 2006 schwerpunktmäßig damit befasst. Zunehmend werden in Deutschland Stimmen laut, nach denen am Wirtschaftsstandort Deutschland mehr freies Spiel der Kräfte, mehr Abbau des Sonderrechts der Arbeitnehmer stattfinden soll – in der Rechtswissen- schaft mehren sich die Forderungen nach mehr Zurückhaltung der Gerichte bei der Überprüfung der Sozialauswahl von betriebsbedingten Kündigungen beziehungsweise den Voraussetzungen von Betriebsstilllegungen; statt dessen sollten die Möglichkeiten für Outsourcing attraktiv ge- macht werden.1 Neben nachhaltigen Änderungen beim Tarifrecht – Stichwort "Betriebliche Bündnisse für Arbeit" – und Abbau von Arbeitnehmerschutzbestimmungen soll insbesondere durch Erleichterung von Kündigungen mehr Einstellbereitschaft und damit Vollbeschäftigung ge- schaffen werden.

Die alte Bundesregierung ersann demgegenüber, mittels der Agenda 2010 vor allem den Anstieg der Sozialabgaben zu begrenzen und so den Faktor Arbeit nicht noch stärker belasten. Schließlich sollten die Hartz-Reformen auf die Modernisierung der Arbeitsmarktpolitik durch neue Organisation und neue Instrumente zielen. Nunmehr fangen die Maßnahmen an zu greifen – die neue Bundesregierung wird hier alsbald beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Erfolge vorweisen können.

In der aktuellen politischen Diskussion wird eine umfassende Modernisierung und Flexibilisie- rung des Kündigungsschutzrechts gefordert. Das soll die Lösung für die von vielen Unternehmen als schwierig empfundenen globalen und nationalen Wirtschaftslage sein. Demgegenüber hat der EuGH jüngst mit zahlreichen Entscheidungen zum Wirtschafts- und Arbeitsrecht Personal- überlassung unattraktiv gemacht bzw. dem Transaktionsrahmen für Personalabbau eingeschränkt.

Um für Bewegungen am Arbeitsmarkt zu sorgen und der zunehmenden Umgehung des Normal- arbeitsverhältnisses entgegen zu wirken,2 werden daher zur Zeit in breiten Teilen des Schrifttums eine Rückkehr zu den Regeln des Zivilrechts und grundlegende Reform der Beschäftigungsver- hältnisse angemahnt. Das nachfolgende Buch befasst sich mit den Auswirkungen auf Per- sonalpolitik und den Rechtsrahmen für Outsourcing-Projekte im IT-Bereich. Die europäische Wirtschaftsordnung der EU enthält ein klares Bekenntnis zur sozialen Marktwirtschaft. Das wirkt sich in Deutschland aus. Die Arbeit der europäischen Institutionen ist in den letzten Jahren nicht unerheblich geprägt von Wirtschaftsförderung, Bekämpfungsprogrammen gegen Arbeitslosigkeit und Förderbemühungen in Richtung Vollbeschäftigung im innereuropäischen Markt. Die deutschen Sozialstandards und Lohnnebenkosten sowie der auf dem internationalen Markt herrschende Wettbewerbsdruck stellen für Wirtschaftsunternehmen eine schwere Bürde und

1 Thüsing, FAZ 1.4.2006, S. 8; Picker, FAZ 28.6.2006, Nr. 147, S. 12, Adomeit, 3.6.2006 Nr. 151, S. 10;

Bauer, DB 2005, 445 ff.; ders., NZA-RR 2004, 505 ff.; Schiefer/Worzalla, NZA 2004, 345; vgl.

Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177 ff.; Giesen, NJW 2006, 721 ff.

2 Truger/Hein, Schlußlicht Deutschland, Wirtschaftsdienst 2003, Heft 8, S. 509, 515 f.

(4)

IV

Herausforderung dar. Indes wirft der derzeit von prosperierenden Unternehmen betriebene Per- sonalabbau arbeitsrechtliche Fragen auf, die es nachfolgend zu beantworten gilt. Doch was heißt das für die Umsetzung – soll Unternehmern die Optimierung ihrer Prozessabläufe oder Senkung von Transaktionskosten verwehrt sein? Wohl kaum – es geht um ein zeitgemäßes Marktmodell und die Wirtschaftsordnung. Stellt man eine globale Betrachtung an und bemüht den EU-Ver- gleich, ist zu konstatieren: In der westlichen Welt gehört Dänemark zu den Ländern mit der besten Arbeitsmarktperformance, gemessen etwa an der hohen Erwerbstätigenquote und der nie- drigen Arbeitslosenquote3. Gleichzeitig erlebt Dänemark eine Renaissance des Normalarbeitsver- hältnisses. Der Anteil unbefristeter Vollzeitarbeitsverhältnisse nimmt hier zu, während in vielen anderen EU-Ländern die vom Standard abweichenden Erwerbsformen (wie befristete Beschäf- tigung, Leiharbeit, Teilzeitarbeit oder Selbständigkeit) auf dem Vormarsch sind. Offenbar ist es den Dänen gelungen, einen beschäftigungsfreundlichen Policy-Mix (ein gelungenes Zusammen- spiel makroökonomischer Politiken wie der Geld-, Fiskal- und Tarifpolitik und struktureller Maß- nahmen wie der Ordnungs- und Arbeitsmarktpolitik)4 zu realisieren. Gleichwohl eignet sich Dä- nemark - trotz derzeit nominell guter Zahlen - aus verschiedenen Gründen nicht als Vorbild für eine Strukturreform oder Personalstrategie bei uns. Zum einen intendieren wir aus ethisch-sozial- politischen Gründen nicht, ein Dänemark vergleichbares Zuwanderungs- und Asylrecht oder

"Flexicurity" zu implementieren - zum anderen raten Studien zu einem anderen Vorgehen.5 So ist unser Selbstverständnis von notwendiger Absicherung, Arbeitnehmerrechten, erwirtschaftbarer Nachhaltigkeit und höherer Effizienz, jüngst wieder durch eine Neuauflage KüPrax-Studie6 empi- risch belegt und als zutreffender Ansatz mit Vorteilen für beide Seiten des Arbeitsvertrages bestä- tigt, derart verschieden, dass sich das mit unserem Führungsstilkonzept und Erkenntnissen von modernen Arbeitsbedingungen nicht vereinbaren lässt. Aus der belegten Wechselwirkung insbes.

zwischen Grad der Identifikation von Arbeitnehmern mit ihrer Arbeitsumgebung/ ihrem Betrieb und Effizienz von geleisteter Arbeit sind für uns Fürsorge- und Obhutspflichten als Teil des Arbeitsvertrages eine Selbstverständlichkeit.

Doch warum bleiben bei über 4 Millionen Arbeitssuchenden auf dem deutschen Arbeitsmarkt 2003 ca. 350.000 Stellen unbesetzt (-100.000 gegenüber Vorjahr)? Ökonomen erklären dies da-

3 EuroStat, Statistischer Jahresbericht 2005, S. 108 ff.; von Lucius, Der Mythos vom nordischen Modell, FAZ, 23.6.2006, Nr. 143, S. 13; Thüsing, zu den Vorzügen des dänischen Modells, der Neugestaltung des Arbeitsrechts, insbes. zu den Abwägungskriterien "Sicherheit des Arbeitnehmers" und "Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirt- schaft durch Abbau der Imponderabilien" bzw. durch mehr "Flexibilität und atmendem Kündigungsschutz," FAZ, 1.4.2006, Nr. 78, S. 8.

4 Zu den nordischen Modellen, dem Investitionsklima, Wirtschaftswachstum, der geringen Arbeitslosigkeit durch

"Flexicurity" dank starker Marktreformen, dem Abbau der Wohlfahrtssysteme und der dort höheren Konsens- Bereitschaft der Tarifvertragsparteien, von Lucius, FAZ 23.6.2006, Nr. 143, S. 13; EU-Kommission, Bericht der Hochrangigen Gruppe für Arbeitsbeziehungen und Wandel, 2002; Thüsing, FAZ 1.4.2006, Nr. 78, S. 8.

5 Dazu FR vom 12.8.2006, Nr. 186, S. 10, Die Dänen wechseln öfter als andere Europäer ihr Arbeitsstelle.

6 Falke/Höland u.a., Kündigung und Kündigungspraxis in Deutschland, 1981; Höland/Kahl u.a., WSI Mitteilungen 2004, 145, 148; Siegen/Hasselbach, DB 1999, 430 f.

(5)

V

mit, dass Anforderungsprofile und Eigenschaften der Stellensuchenden nicht übereinstimmen7 oder dass es nicht zur erfolgreichen Arbeitsvermittlung kommt ("Mismatch"8).

Die Deutsche Wirtschaft hatte das als Hemmschuh empfundene Tarif-, Kündigungsschutz- und Zuwanderungsrecht (respektive die Visavergabepraxis im Lichte des akuten Fachkräftemangels in der IT-Branche, "Green-Card")9 heftig kritisiert. Neben der Möglichkeit von Verbandsaustritt, untertariflicher Bezahlung der Neueingestellten und Standortverlagerung in Billiglohnländer ist denn auch über Alternativen zur deutschen Arbeitsmarkt- und Tarifstruktur10 sowie den arbeits- marktpolitischen Auswirkungen des Aushelfens billiger Fachkräfte (Lohndumping) nebst den vermeintlichen Vorzügen von Outsourcing viel geschrieben worden:11 Es geht in der Tat um Fra- gen der Standortsicherung – aus Kostengründen wird heute ein großer Teil der westeuropäischen Aufträge an die Mittel- und Osteuropäischen Länder (21 %) und Asien (37%, davon Indien 30%) vergeben.12 Trotz der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 TVG, die durch die Annahme weitgehender Nachwirkung dem Verbandsaustritt viel an Attraktivität genommen hat, ist in der Tat eine Erosion tarifvertraglicher Regulierungen zu beklagen.13 Gewerkschaftsvertreter führen das auf das tarif- vertragliche Umfeld zurück. In Ostdeutschland herrsche eine "brüchige Tarifrealität" vor, Abwei- chungen von den Regulierungen des Flächentarifvertrages sind hier die Regel, wie die Angaben des IAB-Betriebspanels Ost aus dem Jahr 1999 zu belegen vermögen: denn eine Tarifbindung (Flächen- oder Haus- bzw. Firmentarifvertrag) ist nur in 26 % der Betriebe (mit einer Quote 58 % der Beschäftigten) gegeben. Da sich allerdings 29 % der Betriebe sich an einem Branchentarifver- trag orientieren, ist hier faktisch eine höhere Durchgriffsdichte der Tarifverträge gegeben - wenn auch nicht mit unmittelbarer, zwingender Wirkung. Mithin leben realiter etwa 55 % aller Betriebe (79 % aller Beschäftigten) die tariflichen Regelungen.14

Valide Zahlen darüber, inwieweit eine Tarifbindung bzw. -orientierung nur für bestimmte Be- schäftigtengruppen gilt und in welchen Umfang Tarifabweichungen gegeben sind, liegen aller-

7 Um den Arbeitskräftemangel im IT-Bereich auszugleichen, führte die Bundesregierung 2000 die "Green Card" ein, um dem Fachkräftemangel abzuhelfen. Bisher zu diesem Zeitpunkt hatten rund 15.000 Computer- spezialisten und -spezialistinnen eine "Green Card" erhalten, Regierung online, Green Card (2003); Ker- sting, Handelsblatt, 12.7.05; Mertens, Informatik Spektrum 27 (2004), 255, 258 f.

8 Siehe Entorf, Mengen- vs. qualitätsorientiertes Matching, ifo Studien 3/2000, S. 355.

9 Statistisch betrachtet hat jeder "Green-Card"-Besitzer ein bis zwei weitere Arbeitsplätze geschaffen. Insgesamt kann Deutschland durch Outsourcing nicht so recht punkten- anders als die US-amerikanische Volkswirtschaft, die erheblich von Personalausgliederung profitiert, kann die deutsche IT-Branche nicht mit Erfolgen aufwarten.

Zu globalen Vergleich siehe BITKOM, IT-Outsourcing, 2005, S. 10 ff., abrufbar unter www.bitkom.org; Farell, Can Germany win from Offshoring, Wirtschaftsinformatik 47 (2005), S. 227; CAPS-Studie, abrufbar unter www.capsresearch.org sowie Deloitte Consulting, Calling a Change in the Outsourcing Market, 2005, S. 3 ff.

10 Dazu Thüsing, FAZ 1.4.2006, Nr. 78, S. 8.

11 Wie BITKOM, Leitfaden IT-Outsourcing, 2005, S. 12; Farell, Wirtschaftsinformatik 47 (2005), 226; Mc- Kinsey Global Institute, Offshoring, 2004, S. 7, Köhler/Fink, Outsourcing 2007 – Von der IT-Auslagerung zur Innovationspartnerschaft, 2002; Deloitte Consulting, Calling a Chance in the Outsourcing Market, 2005, S. 5 f.; Schwarze/Müller, Praxis für Wirtschaftsinformatik HMD 245, S. 12; Krick/Voß, HMD 245, 37, 40.

12 Die Durchschnittstundensätze von Programmieren in den Offshore Ländern beträgt einen Bruchteil vom deutschen Satz: Indien 20%, Weißrussland u. Ukraine 11 %, China u. Rumänien 15%; Ungarn, Slowenien, Tschechische Republik u. Slowakei 60% bzw. Lettland, Estland und Litauen mit 50 %, Beleg wie Fn. 8.

13 Gleicher/Fischer/Gensior/Steiner, WSI-Mitteilungen 2002, S. 403, 405.

14 Zahlen/Schätzungen Gleicher/Fischer/Gensior/Steiner, WSI-Mitteilungen 2002, S. 405.

(6)

VI

dings bis dato nicht vor.15 Jedoch gibt eine jüngst zu konstatierende Trendwende Anlass zu Hoffnung: Die erwähnten Studien belegen, dass eine Neuorientierung in Richtung Backsourcing bzw. in einzelnen Branchen wie dem IT-Sektor ein Bemühen um die heimische Tarifvertrags- konditionen eingesetzt hat.16 Unternehmen haben u.a. aus Gründen für sie nur schwer bewältig- barer Vor-Ort-Konditionen (Verwaltungsstruktur, hohe Fluktuation/Abwanderung der Mitar- beiter, Mehraufwand durch andere Sprache, Kultur-, Rechts- und Wirtschaftsordnung, Korruption und sonstigen Imponderabilien) sowie Schnittstellenproblemen im Stammbetrieb ausgegliederte Dienstleistungssegmente wieder zurückgeholt.

Die Arbeitsgruppe Arbeitsrecht des diesjährigen IX. Georg-August-Zinn-Forums in Frankfurt hatte sich deshalb diesem Thema zugewandt. Im Mittelpunkt standen Detailfragen von Be- standsschutz bzw. dem Rahmen zulässigen Personalabbaus im Lichte von Kündigungsschutz und dem Bemühen der Konzerne um Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Nach einleitenden Worten zur wirtschaftlichen, sozialen17 und rechtlichen Relevanz des Themas und dem Szenario, dass in den nächsten Jahren die Unternehmen der Allianz-, Assekuranz-, der Siemens-, der DaimlerChrysler-, Volkswagen- und Post-Gruppe weitere 200.000 Arbeitsplätze abbauen18 wer- den, wurden die Kriterien für Stellenabbau beleuchtet: Schwerpunkt des Referats von Dr. Bertram Zwanziger lag hierbei auf Inhalt und Grenzen der betriebsbedingten Kündigung. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der WSI-REGAM-Studie 200519 und der Ergebnissen der

15 Betrachtet man die Ausgliederungsbetriebe in Deutschland, zeigt sich, dass 25 % der Betriebe (=59% der Be- schäftigten) an die Regelungen des Industrie-Flächentarifs, knapp 11 % der Ausgliederungsbetriebe (7 % der Beschäftigten) an jene des Handwerk-Flächentarifs gebunden sind. In 23 % der Betriebe (19 % der Beschäftigten) existiert ein Firmen- bzw. Haustarifvertrag. Ohne tarifliche Regelungen arbeiten bis zu 41 % der Betriebe (15 % der Beschäftigten). Der Grad der Tarifbindung hängt ganz wesentlich von der Betriebsgröße ab: Großbetriebe (>

500 Beschäftigte) sind zu 100 %, mittelgroße Betriebe (200–499 Beschäftigte) zu 86 %, Mittelbetriebe (50–199 Beschäftigte) zu 68 %, Kleinbetriebe (10–49 Beschäftigte) zu 50 % und Kleinstbetriebe (1–9 Beschäftigte) schließlich noch zu 21 % tarifgebunden. Diese Unternehmen unterliegen den Regelungen der Flächen- oder Haus- bzw. Firmentarifverträge, Gleicher/Fischer/Gensior/Steiner, WSI-Mitteilungen 2002, 403, 405.

16 Frettlöhr, Offshoring – ein Phänomen mit Halbwertszeit?, FAZ, 7.8.2006, Nr. 181, S. 18.

17 Ca. 2 Mio. Kündigungen p.a. sind derzeit kritisch zu hinterfragen. 2004 standen den 34,269 Mio. in abhän- gig, weisungsgebundener Beschäftigung stehenden Deutschen 4,4 Mio. Stellensuchende gegenüber. Neuein- gestellte waren vorher durchschnittlich 38 Wochen arbeitslos. Von den registrierten Arbeitslosen waren 1,53 Mio., also ein Drittel, länger als ein Jahr bzw. davon die Hälfte (744 900) länger als 2 Jahre beschäftigungs- los, so StatBA, Stat. Jb. 2005, S. 3, 58. Die EU-Kommission bestätigt im Stat. Jahresbericht 2005, S. 108 ff.

diesen Befund. Die Beschäftigungsquote in Deutschland liegt bei 65 % - dem stehen 5-7 Mio. Beendigungen p.a. gegenüber. Das Arbeitsverhältnis wird in 63 % der Fälle durch Kündigung (davon 35 %-arbeitnehmer- seitig, 28 %-arbeitgeberseitig) beendet, in 15 % nach Ablauf der Befristung und 6 % mittels Aufhebungsver- trag (Pfarr/Ullmann/Bradke u.a., wie Fn. 3, REGAM-Studie 2005, S. 47). Zum Trend der Unternehmen, trotz bester Geschäftsergebnisse ihrer Unternehmensgeschichte über 200.000 Arbeitsplätzen abzubauen, Wöhlermann, IT-Outsourcing, 2006, 149 ff. m.w.N.

18 Bei z.T. beachtlichem Konzern-Jahresüberschuss, vgl. FR, 21.7.2006 Nr. 167, S. 36 f., zum Personalabbau o.V., Handelsblatt, 12.12.05 Nr. 241, S. 1 (Telekom 32.000 ArbN) bzw. 5.9.05 Nr. 171, S. 11 (VW 11.000);

Siemens/BenQ 25 % der Handysparte-ArbN; FASZ, 2.7.06 Nr. 26 S. 33; FAZ, 23.6.05 S. 16 zu Allianz, 31.000; FAZ, 23.6.2006 Nr. 143, S. 1, 13, 16; Assekuranz, 60.000 der 240.000 Arbeitsplätze.

19 Pfarr/Ullmann/Bradtke/Schneider/Kimmich/Bothfeld, Der Kündigungsschutz zwischen Wahrnehmung und Wirklichkeit, sog. REGAM-Studie, 2005; Pfarr/Bothfeld/Kaiser/Kimmich/Ullmann/u.a. BB 2003, 2061 ff., 2286 ff., 2622 ff.; 2004, 106 ff., 325 ff., 602 ff.

(7)

VII

KüPRAX-Studie bzw. deren Neuauflage durch Höland20 in 2005 wurde die Kündigungssituation in deutschen Betrieben und die Bescheidung durch die Gerichte analysiert. Sodann wurden die einzelnen Tatbestandsmerkmale von einer Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG bzw. einer Personalausgliederung i.S. von § 613 a BGB beleuchtet. Zwanziger erläuterte den Rahmen für zulässigen Personalabbau nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, der durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen- stehen, begründet werden müssen. Ansonsten sei sie sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam.

Im Forum wurde an diesem Punkt die derzeitige Entlassungspraxis prosperierender Unternehmen kontrovers diskutiert. Auch die Beschäftigungsinitiativen der EU sowie die Brüsseler Richtlinien bzw. Luxemburger Rechtsfortbildung zu Kündigungsschutz, Darlegungs- und Beweislast sowie Altersgrenzen kamen zur Sprache. Die aus den EU-Vorgaben folgenden Kriterien für die Auslegung wurden mit den Regelungsanliegen des deutschen Gesetzgebers verglichen. Inhalt und Umfang der europarechtskonformen Auslegung von § 1 Abs. 3 KSchG bzw. § 613 a BGB wur- den geklärt. Danach ist der zulässige Personalabbau nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gewahrt, wenn er durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, begründet wird. Ansonsten ist die Kündigung sozial ungerecht- fertigt und somit unwirksam. Die aus den EU-Vorgaben folgenden Kriterien für die Auslegung – im europäisch unterlegten Bereich steht im Vordergrund das Regelungsanliegen des europäischen und nicht des deutschen Gesetzgebers – prägen Inhalt und Umfang der europarechtskonformen Auslegung von § 1 Abs. 3 KSchG bzw. § 613 a BGB. Zu dem Punkt, ob die Diskriminierungs- und Altersgrenzenrechtsprechung des EuGH (EuGH, BB 2005, 2748 ff.) dazu führen wird, dass künftig i.R. der Sozialauswahl die Kriterien Lebensalter und der Beschäftigungsdauer nicht mehr angewendet werden dürfen, bleibt konkretisierende Rechtsprechung des EuGH abzuwarten. Man kann aber davon ausgehen, dass der EuGH dies bejaht.

Diese für die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmern vorzutragenden dringenden be- triebliche Erfordernisse können innerbetriebliche oder außerbetriebliche Ursachen haben. Als außerbetriebliche Ursachen gelten Absatzprobleme, Umsatzrückgang, Rentabilitätsverlust oder Auftragsmangel21. Als zulässige innerbetriebliche Ursachen können indes Rationalisierung, Outsourcing oder die Einführung neuer Fertigungsmethoden angeführt werden22. Die Entscheidung zur Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils ist regelmäßig als dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG anerkannt23. Das gilt jedoch mit der Einschränkung, dass die Entscheidung zur Stilllegung zum Kündigungszeitpunkt schon greifbare Formen angenommen haben muss und die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeit- nehmer zum Ablauf der Kündigungsfrist entbehrlich sein wird24. Da weder eine Zweckmäßig-

20 Falke/Höland/Rhode/Zimmermann, Kündigungspraxis und Kündigungsschutz in der BRD, Bonn, 1981; Hö- land/Kahl/Ullmann/Ziebig, WSI-Mitteilungen 2004, S. 145 ff.; zur Erosion der Tarifverträge, Gleicher/Fi- scher/Gensior/Steiner, WSI-Mitteilungen 2002, S. 405.

21 Hromadka/Maschmann, §10 Rdnr. 192, Junker, 2004, § 6 Rdnr. 371, Schaub/Linck, § 131 Rdnr. 7.

22 Hromadka/Maschmann, §10 Rdnr. 192, ausführlich Schaub/Linck, § 131 Rdnr. 6.

23 BAG, NZA 2005, 1351.

24 BAG, NZA 2005, 285, 287; Preis, NZA 1997, 1073, 1080.

(8)

VIII

keitskontrolle noch eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die Gerichte erfolgt, bleibt eine Evidenzprüfung darauf beschränkt, ob der in Frage stehende Arbeitsplatz auch tatsächlich weggefallen ist. Streitig ist und bleibt die Interpretation des Betriebsbegriffs. Streitig ist auch, ob i.R. von § 1 KSchG Raum für eine Ausweitung der Betrachtung auf das Gesamtunter- nehmen ist.25 Das BAG hält nach wie vor grundsätzlich am Betriebsbegriff in Übereinstimmung mit dem BetrVG fest.26 Falls der Betrieb Teil eines Hauptbetriebes bzw. eines Unternehmens sei, müsse jedoch die größere Einheit zu Grunde gelegt werden.27 Innerhalb des Zinn-Forums herrschte Einigkeit, dass hier u.U. eine konzernweite Betrachtungsweise geboten ist. Insbesondere in Fällen der sog. steuerlichen Organschaft sei hier aufgrund einheitlicher Leitung u.a. weiter Raum für anderweitige Beschäftigung in Tochter- und Enkelunternehmen.

Eine typische gestaltende Unternehmerentscheidung stellt die (Teil-)Betriebsstilllegung dar. Eine Betriebsstilllegung als innerbetrieblicher Grund liegt vor, wenn der Arbeitgeber den ernstlichen und endgültigen Entschluss gefasst hat, die Betriebstätigkeit dauerhaft aufzugeben.28 Der Unternehmer hat sich freiwillig für die Unternehmensgründung entschieden. Entsprechend hat er im Rahmen der sozialen Marktordnung die Möglichkeit, die wirtschaftliche Tätigkeit einzustellen (Art. 12 I, 14 I GG). Ebenso darf der Arbeitgeber selbst bestimmen, mit welchen Produktionsmit- teln und mit wie vielen Arbeitskräften er agieren möchte. Das respektieren die Gerichte.29 So steht es dem Unternehmer selbstverständlich frei, den Betrieb unter Ausspruch von Kündigungen zu verkleinern oder mit weniger Arbeitskräften die gleiche Arbeitsmenge verrichten, sog. Leistungs- verdichtung; unzulässig ist es hingegen, wegen eines Betriebsüberganges zu kündigen, auch wenn das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen im übrigen unberührt bleibt (§ 613 a IV BGB).

Besonderes gilt bei außerbetrieblichen Gründen: In diesem Fall stellt sich die Unternehmerent- scheidung als Folge von Umständen bzw. Veränderungen außerhalb der Betriebssphäre dar.

Äußere Faktoren an sich führen noch nicht zu Personalabbau, sondern erst die unternehmerische Entscheidung. Als typische Beispiele dafür gelten Auftragsmangel bzw. Absatzrückgang (bedingt durch eine geringere Nachfrage), Umsatzeinbußen (beispielsweise durch Preisverfall) oder Veränderungen der Marktstruktur (z. B. durch neue Wettbewerber oder neue Produkte).30

Im Verlauf der Prüfung untersucht das Gericht zuerst, ob eine unternehmerische Entscheidung tat- sächlich vorliegt und ob es sich um eine gestaltende oder um eine selbstbindende Entscheidung handelt.31 Im Falle außerbetrieblicher Gründe kommt die Prüfung hinzu, ob die genannten Ursa- chen zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ferner muss die Kausalität zwischen der Unternehmerentscheidung und dem Wegfall von Arbeitsplätzen feststehen. Die Kausalität ist nicht nur gegeben, wenn die betriebliche Maßnahme den Wegfall eines bestimmten Arbeitsplat-

25 Z. B. KSchR/Kittner, § 23 KSchG, Rn. 11.

26 BAG AP 1971 § 23 KSchG 1969 Nr. 1, II.1.

27 BAG NZA 2001, S.831, LS., Tischlerei in einer Werft ist dem Hauptbetrieb zuzurechnen.

28 BAG AP 2001 § 15 KSchG 1969 Nr. 50, II.1.a).

29 BAG NZA 1999, S.1095 = BAG DB 1999, S. 1909, LS. Nr. 1.

30 Dies führt meist zu abnehmenden Gewinnen und einer sinkenden Unternehmensrentabilität. Auch könnten Fremdkapitalgeber Kreditlinien streichen und Eigenkapitalgeber Anteile veräußern, so dass das Unternehmen zusätzlich geschwächt wird.

31 Preis, Arbeitsrecht, Praxislehrbuch, 2. Aufl., 2003, S. 715.

(9)

IX

zes bedingt, sondern bereits bei einem rechnerischen Überhang an Arbeitskräften,32 "durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeit- nehmer entfallen ist."33

Die gestaltende Unternehmerentscheidung muss sich in "greifbaren betrieblichen und damit ob- jektivierbaren Formen" niedergeschlagen haben.34 Problematisch ist die zulässige Entscheidung, dauerhaft mit weniger Personal zu produzieren, da Organisationsentscheidung und Kündigung praktisch deckungsgleich sind. Das BAG fordert daher: "Eine solche Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darle- gungslast (§ 1 II S. 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen. Je näher die eigentliche Organi- sationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist" (abgestufte Darlegungs- und Beweislast).35 Stützt der Entscheidungsträger seinen Entschluss auf außerbetriebliche Gründe, hat er darzulegen, "durch welche von außen kommenden Umstände in welchen Bereichen Beschäftigungsmöglichkeiten in welcher Anzahl entfallen sind."36 Es lässt sich objektiv feststellen, ob die genannten externen Ursachen tatsächlich zum Kündigungszeit- punkt vorlagen. Hinzu kommt die Überprüfung, ob eine Prognose hinsichtlich der Kündigung keine positive Veränderung erwarten ließ.

"Behauptet der Arbeitgeber, bereits außerbetriebliche Gründe allein hätten ein Bedürfnis für eine Weiterbe- schäftigung entfallen lassen, bindet der Arbeitgeber sich also selbst an diese von ihm so gesehenen Sachzwän- ge, hat das Gericht nachzuprüfen, ob zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches feststand, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei eine Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer nicht mehr gege- ben. (...) Wenn sich der Umfang der Tätigkeit einer Gruppe oder einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern proportional zum Absatz der gefertigten Erzeugnisse verhält, genügt der Arbeitgeber seiner Vortragslast, wenn er die Richtigkeit des Berechnungsmodus so darlegt, dass aus der Verringerung des Umsatzes auf die Veränderung der Beschäftigungsmöglichkeiten geschlossen werden kann."37

Die "betrieblichen Erfordernisse für den Ausspruch der Kündigung müssen 'dringend' sein. Da- nach gilt: Eine Kündigung muss im Interesse des Betriebes unvermeidlich sein. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Kündigung die notwendige Folge der betrieblichen Erforder- nisse ist."38 Die Gerichte überprüfen dann einzig noch, ob die Kündigung wegen Fehlern bei der Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt ist. Sind bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) Fehler gemacht worden, hat die Kündigungsschutzklage gute Erfolgsaussichten. Wenn indes Ursachen i.S. von § 1 KSchG zur Unternehmerentscheidung, durch die der Arbeitsplatz und Weiterbe- schäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle wegfällt, führen und die Sozialauswahl ordnungs- gemäß getroffen wurde, ist die Personal(abbau)entscheidung gerichtlich nicht zu beanstanden.

32 BAG AP 1999 § 1 KSchG 1969, betriebsbedingte Kündigung Nr. 101, II.1.b).

33 BAG AP 1985 § 1 KSchG 1969, betriebsbedingte Kündigung Nr. 24, II.1.

34 Preis, S. 716.

35 BAG AP 1999 § 1 KSchG 1969, betriebsbedingte Kündigung Nr. 101, LS.

36 BAG AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969, betriebsbed. Kündigung II.1.b.

37 BAG AP 1989 § 1 KSchG 1969, betriebsbedingte Kündigung Nr. 45, II.1.a) und b).

38 BAG AP 1989 § 1 KSchG 1969, betriebsbedingte Kündigung Nr. 45, II.1.a).

(10)

X

Bei den Bemühungen von Unternehmen, im Dienste von Shareholder-Value Personalabbau und Kosteneinsparungspotential weiter voranzutreiben, sind die nachfolgend geschilderten Grenzen einzuhalten.

Außer- oder inner- betriebliche Ursachen

Unternehmerentscheidung

Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit

Kündigung

Nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich

Dringlichkeit, kein milderes Mittel, insbesondere keine Weiterbeschäftigungs- möglichkeit (Ultima Ratio)

Sozialauswahl, Herausnahme von Leistungsträgern Grundrecht

Unternehmerfreiheit

Besonderer KSch, allgemeine Unwirksamkeitsgründe

Abbildung 1: Überprüfung v. Personalabbau, § 1 KSchG, Quelle: Wöhlermann, IT-Outsourcing in der EU, S. 168

Gesetzesumgehungen kann in Fällen steuerlicher Organschaft begegnet werden: Bei der Beurtei- lung, ob kausal durch die Unternehmerentscheidung die Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist, ist eine konzernweite Betrachtungsweise anzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für Unterneh- men einer Unternehmensgruppe, sofern durch "Stimmrechtsmacht" und "einheitliche Leitung"

dort hinreichend Raum ist, Personal strukturell "umzuhängen". Auch nach Einfügung des § 1 a KSchG ist das Kündigungsrecht kein Abfindungsrecht geworden. KSchG und BGB schützen recht wirkungsvoll vor offensichtlich sachwidrigen Kündigungen. Letztendlich ist die unterneh- merische Sachen- und Richtungsentscheidung (Teilbetriebsstilllegung, Arbeitsplatzwegfall) jedoch zu respektieren ist. Für Arbeitnehmer ist Outsourcing i.d.R. das kleinere Übel.39

"Neue Maßgaben für Personalüberlassung in Europa - IT-Outsourcing" bedeutet Bedarf des Um- denkens. Es geht um die Kriterien eines zeitgemäßen Ordnungsrahmens für IT-Projekte und Per- sonalplanung. Der Blick in die Praxis belegt, dass hier eine enge Verzahnung von kaufmänni- schem Konzept, technischen Umsetzungsschritten und juristischer Begleitung dieser Vorgänge er- folgsentscheidend ist. Da dieses Buch sich - außer an Juristen - vor allem auch an Techniker und Berater richtet, wurden die grundlegenden Begriffe durchweg in Fußnoten erläutert. In diesem Buch werden die Guidelines des EuGH zu Betriebsübergang, richtlinienkonformer Auslegung

39 Zur Auswertung der Studien zum Thema Wöhlermann, IT-Outsourcing in der EU, 2006, Kapitel G.; Glei- cher/Fischer/Gensior/Steiner, WSI-Mitteilungen 2002, S. 405; BITKOM, IT-Outsourcing, 2005, S. 11 ff.

(11)

XI

von § 613 a BGB, bzw. zu §§ 1 ff. AÜG sowie § 34 UrhG referiert. Sie sind Maßstäbe für die Projektplanung. Es wird i.R. dieses Buches durchweg ein europarechtsfreundlicher Ansatz vertre- ten – für die Auslegung wird die autonome Methodologie und Dogmatik des EuGH verwendet.

Hier gilt die Daumenregel: in dubio pro communitate. Die "Belegtiefe" in den europarechtlichen Grundlagenteilen erklärt sich daraus, dass im deutschen Wirtschafts- und Arbeitsrecht europäi- schen Vorgaben in den hier skizzierten Bereichen zu wenig oder nicht umfassend genug Rech- nung getragen wird. Die hier referierten Lösungen sind zwar europarechtlich geboten, werden von den obersten Fachgerichten aber nicht durchweg entsprechend angewendet. Das mag dem Vorbe- halt geschuldet sein, ohne eine Privatrechtskodifikation in der EU dem EuGH nicht eine derart starke, den deutschen Normenbestand bisweilen auf den Kopf stellende Rolle zumessen zu wollen oder derartig Raum für Rechtsfortbildung zu überlassen. Die neuen EU-Vorgaben für Inhalt und Grenzen werden nachfolgend in Kapitel 1 und 2 erläutert. Dass Fragen der deutschen Standortsi- cherung den EuGH nicht leiten (können), als letztverbindlicher Normeninterpret für über 450 Millionen Angehörige so unterschiedlicher Mitgliedstaaten mit so unterschiedlichen Rechts- systemen und Vorstellungen, liegt auf der Hand. Dem EuGH geht es um das Funktionieren des Binnenmarktes – er tritt konsequent für einen barrierefreien Wirtschafts- und Arbeitsmarkt ein.

Das Thema "Outsourcing" ist ohne gewisse europarechtliche Grundlagen nicht darstellbar. Von besonders prägender Natur ist die EuGH-Rechtsprechung zur Wirkung des EG-Vertrages und der Richtlinien. Hier zwingt insbesondere die Rechtsprechung zur Drittwirkung der Gemeinschafts- grundrechte, welche dem einzelnen im Einzelfall Rechtsansprüche einräumen, und zur Direkt- wirkung von Richtlinien zum Umdenken. Gerade im letztgenannten Bereich sekundären Gemein- schaftsrechts herrscht Streit um das Legitimationsdefizit von Richtlinien. Davon unbeeindruckt beansprucht der EuGH Anwendungsvorrang und verlangt Nichtanwendung von kollidierendem nationalem Recht. Auf die europaspezifische Hermeneutik und die Sanktionsmittel des EuGH wird eingegangen, d.h.

x die Anordnung (ausnahmsweise) "unmittelbarer Richtlinienwirkung" (auch unter Privaten), x das Gebot europarechtsfreundlicher bzw. europäischen Vorgaben am effektivsten und nach-

haltigsten zur Geltung bringender Richtlinienauslegung,

x "Schadensersatz" unter dem Gesichtspunkt möglicher "Staatshaftung" und

x das Betreiben von Vertragsverletzungsverfahren gegen umsetzungssäumige Mitgliedstaaten.

Zwar haben auf den ersten Blick diese vier so unterschiedlichen Instrumente Europäischer Rechtserzeugung wenig miteinander zu tun, ja sind unter stringenter Anwendung deutscher Me- thodenlehre40 begrifflich klar auseinander zu halten – die Arbeit wird aber die ihnen gemeinen Rechtsanwendungsregeln illustrieren41 und jeweils die tragenden Europaspezifika herausdeuten.42 und Grob vereinfachend lässt sich diese fehlende Übertragbarkeit der Interpretationsgrundsätze mit dem Wesen der Europäischen Union, die so unterschiedliche Rechtssysteme unter ihrem Dach zu einen, integrieren und im Fernziel anzugleichen sucht, begründen43. Während der

40 Bartholomeyczik, S. 16, 18 ff.; Bydlinski, S. 369, 395 ff., 436 ff.; Esser, S. 278 ff.; Neuner, S. 88 ff.; Germann, S. 47 ff.

41 Dazu GA van Gerven in EuGH, "Barber", vom 17. 5. 1990, Rs. C - 262/88, Slg. 1990, I - 1889, 1936 f.

42 Statt vieler hierzu Hoffmann, ZfRV 1995, 45, 48 ff.

43 Kirchhof, 1996, S. 9, 10; Remien, ZfRV 1995 116, 118 ff.

(12)

XII

deutsche Syllogismus das deduktive Verfahren zur Rechtsgewinnung favorisiert, mithin eine generelle Norm als Obersatz voraussetzt, die Fallbeschreibung als Untersatz, und die Anwendung der Regeln auf den konkreten Fall als juristische Schlussfolgerung (conclusio), folgen andere Mitgliedstaaten dem induktiven Verfahren. Großbritannien, das – trotz durchaus zu verzeichnender Kodifizierungstendenz in jüngerer Zeit – den Case-Law-Approach verwendet, folgt eben diesem letztgenannten Prinzip44, indem es in weiten Bereichen seines Rechts ohne formelle Gesetze aus- kommt.45 Stattdessen sind Standsäulen der Rechtsgewinnung bindende vergleichbare, bereits ent- schiedene Fälle, die für den zur Entscheidung vorliegenden Fall die Rechtsfolgenvorgabe im we- sentlichen enthalten. Die höhere Kunst dieser Vorgehensweise zur Rechtsgewinnung liegt nicht nur im Auffinden vergleichbarer einschlägiger Fälle, bzw. insbesondere u.U. auch in dem Auffinden von Abweichungs- und Differenzierungsmöglichkeiten (sog. distinguishing), um sich von einer unerwünschten Rechtsfolge des vorentschiedenen Falles zu lösen; der Vorgehensschwerpunkt liegt in der Teleologie (Reasoning). Einem Rechtssystem, das aus dem CASE-LAW-Verständnis ge- wachsen ist, sind etwa deutsche Argumentationsansätze vom systematischen Standort einer Norm, vom objektivierten Willen der Beweggründe des historischen Gesetzgebers (historische Auslegung) bishin zur Unverbrüchlich- und Unverbiegbarkeit des Gesetzeswortlautes (grammatikalische Ausle- gung) fremd; insoweit setzt sich das strukturelle Verständnis im europäischen Hermeneutikbereich durch46. Da generell Hermeneutik als Kunst der interpretierenden Auslegung auf Sinnermittlung an- gelegt ist und zwar unter kritischer Berücksichtigung geistesgeschichtlichen Hintergrundes, epo- chalen politischen Standortes und Verwendung analytischer Methoden, bedarf es stets der Reflexion der Horizonte:

"Wir waren davon ausgegangen, dass eine hermeneutische Situation durch die Vorurteile bestimmt wird, die wir mitbringen. Insofern bilden sie den Horizont einer Gegenwart, denn sie stellen das dar, über das hinaus man nicht zu sehen vermag. Nun gilt es aber, den Irrtum fernzuhalten, als wäre es ein fester Bestand von Mei- nungen und Wertungen, die den Horizont der Gegenwart bestimmen und begrenzen, und als höbe sich die An- dersheit der Vergangenheit dagegen wie gegen einen festen Grund ab. In Wahrheit ist der Horizont der Gegen- wart in steter Bildung begriffen, sofern wir alle unsere Vorurteile ständig erproben müssen. Zu solcher Erpro- bung gehört nicht zuletzt die Begegnung mit der Vergangenheit und das Verstehen der Überlieferung, aus der wir kommen. Der Horizont der Gegenwart bildet sich also gar nicht ohne die Vergangenheit. Es gibt so wenig einen Gegenwartshorizont für sich, wie es historische Horizonte gibt, die man zu gewinnen hätte. Vielmehr ist Verstehen immer der Vorgang der Verschmelzung solcher vermeintlich für sich seiender Horizonte"47.

Unter dem Dach der EU werden so viele Interessen und Weltanschauungen geeint – gelöst wer- den kann die Vielfalt nur über einende Direktiven des EuGH und deren Beachtung.48

Das Buch zeigt für den IT-Bereich, wie ablauftechnisch und juristisch beim Outsourcing vorzu- gehen ist. Globaler Wettbewerb und Kostendruck zwingen derzeit, das belegt das Buch, den gesamten Bereich Informationstechnologie zu Rationalisierungsmaßnahmen. So überrascht es nicht, dass Unternehmen in den letzten Jahren sich auf ihre Kernkompetenzen zurückgezogen und zahlreiche Dienstleistungssegmente abgebaut bzw. ausgegliedert haben und Aufgaben, Res-

44 Statt vieler Collins, S. 19; Lord Slynn of Hadley, RdA 1996, 78, 80; Lloyd, 64 LQR (1948), 648 ff.

45 House of Lords, Ellerman Lines v. Murray [1930] All ER 503, 513; Duke v. GEC Reliance Ltd [1988] 1 All ER 626, 635; Webb v. EMO Air Cargo [1992] 4 All ER 929, 933, 939 f. zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung.

46 Beachte etwa nur House of Lords 33 (1996) CMLRev 551 ff.

47 Gadamer, 1972, S. 289; ebenso zur Geschichtlichkeit allen Handelns und Wertens, Dilthey, W., S. 146 f.

48 Beachte dazu Richter Glidewell [1992] 2 All ER 43, 55; House of Lords, CMLRev 33 (1996), 551 ff.

(13)

XIII

sourcen und Verantwortung an einen oder mehrere rechtlich unabhängige Dienstleister übertragen haben (Outsourcing). Orientiert an den drei Hauptphasen eines Outsourcing-Ablaufplanes (Plan, Build und Run) zeigt dieses Buch, wie die Gerichte, allen voran der EuGH, in den letzten Jahren in diesem Bereich eindrucksvolle Standards für ein (innereuropäisches) Arbeitnehmerschutzrecht festgeschrieben haben. Es sei betont, dass der Erfolg in der Praxis mit dem Outsourcingkonzept und einer erfolgreichen -strategie steht und fällt. Hier finden sich im Schrifttum wertvolle Hin- weise.49 Die Kernfragen der zu beachtenden Grundsätze für Personalübernahme50 und Über- nahme von Nutzungsrechten werden nachfolgend in den Abschnitten 2.3. und 2.4. referiert.51 Es zeigt sich, dass nach ständiger Rechtsprechung die Betriebsübergangs-Richtlinien52 einen weiten Anwendungsbereich haben. Das bedeutet, dass bei betriebsmittelarmen Betrieben die reine Funk- tionsnachfolge, das bloße Übernehmen eines Auftrages ausreichen kann.53 In diesem Bereich haben die europäischen Vorgaben zwingenden Charakter. Außerdem gilt es zu beachten, dass die skizzierte Rechtsprechung auch für den Übergang von Betriebsteilen und vorübergehende (Teil-)- Betriebsstilllegungen gilt. Dadurch wird der Möglichkeit der Gesetzesumgehung ein Riegel vor- geschoben. In der Praxis heißt das, dass in sog. betriebsmittelgeprägten Betrieben ein Betriebs- übergang auch ohne Übernahme von Personal (Fall reiner Funktionsnachfolge) vorliegen kann und es lediglich darauf ankommt, ob es sich um eine "Wahrung der Identität" der "wirtschaft- lichen Einheit" handelt. Schlüsselkriterium ist, ob funktional betrachtet die wirtschaftliche Einheit sich vor und nach der Übertragung entspricht.54 Kapitel 2.2.5. behandelt sodann das vom EuGH dem Gemeinschaftsrecht entnommene umfassende Umgehungsverbot sowie die weit reichenden Rechtsfolgen in puncto Wahrung des Status Quo der Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeberwech- sel betroffener Arbeitnehmer (Kündigungsverbot, Weitergeltung sui generis der bisherigen, auch kollektivrechtlichen Konditionen). In Kapitel 2.4. wird schließlich das Herzstück des Out-

49 Söbbing, Handbuch IT-Outsourcing, insbes. Kapitel A., S. 1 ff.; S. 245 – 263, bzw. zu unterschiedlichen Er- scheinungsformen des Auslagerns von sog. Nicht-Kernkompetenzen auf Dritte, Kapitel B., S. 13 ff., 93 ff.

zum Offshore-Outsourcing insbes. nach Indien); zum Abstimmungsbedarf der Fachabteilungen und Grund- sätzen der Projektleitung Kapitel C., S. 239 ff. bzw. S. 242 f., zum Analyse- und Service-Needs-Definitions- bedarf, S. 261 ff. Zum Bedarf frühzeitiger Festlegungen der Projektziele, einer Absicherung des Konzepts und des Interessenausgleichs für die gewährten Einblicke im Rahmen der Due Diligence durch ent- sprechende vorvertragliche Vereinbarungen (Letter of Intent, S. 241, 312 ff., sowie Geheimhaltungsverein- barungen, S. 271 ff.) siehe ebenda.

50 Vgl. aber Söbbing, S. 346 ff., zur richtlinienkonformen Auslegung von § 613 a BGB S. 349 ff.

51 Vgl. zu Software, a.A. Söbbing, IT-Outsourcing, S. 386 ff.; ebenfalls a.A. zu § 34 Abs. 3 UrhG ders., ebenda, S. 389 f., 487, 540 ff.

52 Urspr. 77/187/EWG bzw. nunmehr RL 2001/23/EG, ABl. EG 2001 Nr. L 82, S. 16.

53 EuGH, BB 2004, 272 bzw. EuZW 2006, 29 und 276 f.

54 So stRspr. EuGH seit 19.5.1991, Rs. 29/91 (R. Stiching), Slg. 1992, 3189 ff. Mithin reichen insbesondere die reine Übernahme eines Dienstleistungsauftrags (EuGH, BB 2004, 272 (Carlito Abler); BAG BB 2004, 2696), Übernahme eines speziellen Überwachungsauftrages (EuGH, NZA 2006, 29 f. (Günney Görres);

LAG Köln, ArbuR 2005, 116; a.A. BAG, NZA 1998, 1137 und NZA 1999, 483), Vergabe eine Reinigungs- auftrages an ein Drittunternehmen, wenn der neue Betriebsinhaber ebenfalls die Reinigung des Betriebs- oder Dienststellenteils wünscht (stRspr. EuGH, NZA 1994, 545 (Christel Schmidt); NZA 2002, 1144 (Law- rence)), Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland bei vergleichbarer Pflichtenlage oder auch die Weiter- verpflichtung als "Selbständige" (externe Dienstleisterin) einer vormals als Dozentin mit Anstellungsvertrag beschäftigten, sodann gekündigten Kraft, um das Jahresentgelt durch Zwischenschaltung einer Agentur reduzieren zu können (EuGH, NZA 2004, 201; Wank, FS 50 Jahre BAG, 2004, S. 249, 261 f.).

(14)

XIV

sourcing-Projektes, der Outsourcingvertrag behandelt. Die einzelnen Systemkomponenten werden nur am Rande erwähnt55, die als vorzugswürdig erachtete Rahmenvertragsstruktur mit einge- betteten Assetdeals (Hardware- und Software) hingegen eingehend behandelt. In diesem Ab- schnitt werden die Bandbreite der Versuche, die seit 1986 bzw. 1994 unternommen wurden, um die geltenden Betriebsübergangskriterien gestalterisch durch Formen von (Schein-)Selbständig- keit, Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung zu umgehen, sowie die von den Gerichten auferlegten Schranken nachgezeichnet.56 Es ist ein Anliegen des Buches, den für die genannten Themengebiete vorzugswürdigen Transaktionsrahmen klarzustellen und zu belegen, warum es für Fragen der Arbeitnehmerüberlassung oder Funktionsnachfolge in einzelnen Ländern der EU keine Sonderregeln geben darf bzw. die deutschen Vorschriften im Lichte der jeweils einschlägigen Richtlinien mit dem Inhalt, den ihnen der EuGH beigemessen hat, auszulegen sind. Bei gebotener Auslegung des Betriebsbegriffs auch im Rahmen der deutschen Umsetzungsvorschriften kommen die europäischen Vorgaben voll zum Tragen, das gebieten das EU-Recht und die unmissverständ- liche Rechtsprechung zu Kompetenz und Telos.57 Fragen des Vertragsmanagements, des Nichterreichens der vereinbarten Service-Level oder Geschäftserwartungen bzw. des Vertragsan- passungsbedarfes wegen geänderter Rahmenbedingungen oder Projektziele werden in den letzten beiden Kapiteln des Buches behandelt. Hier bedarf es in der Praxis prozessbegleitend eingehender Beobachtung, eines weitsichtigen Benchmarkings und ggf. Rücknahme des ausgelagerten Prozesses (Back- oder ggf. Insourcing), also der Wiedereingliederung der ausgelagerten Einheiten zu gleichen Bedingungen als mögliche vorzugswürdige Handlungsoption.58 Outsourcing ist nicht in jedem Fall von Kostensenkungs- und Rationalisierungsbedarf der richtige Weg - es gibt weit- sichtigere Alternativkonzepte. Auf dem Weltmarkt ist daher eine Trendwende weg vom Offshore- Outsourcing eingekehrt. Die Attraktivität der Mittel- und Osteuropäischen Länder gegenüber Indien, Thailand und China (trotz des dortigen hohen Qualifikations- und Erfahrungsniveaus) ist mit Blick auf die niedrigeren Löhne in Weißrussland, Ukraine, Rumänien und Bulgarien erheblich gestiegen. Das spricht - bei nominal vergleichbaren Risiken in puncto Stabilität des rechtlichen Umfeldes (Schutz der Intellectual Property Rights, Korruption), politischer und finanzieller Stabilität59 - für eine Verlagerung in den (ost)europäischen Arbeitsmarkt. Der Trend bleibt abzuwarten.60

Darmstadt, den 10.8.2006 Katharina Wöhlermann

55 Eingehend dazu Söbbing, Handbuch IT-Outsourcing, Kapitel D, insbes. S. 528, 552.

56 EuGH, 13.8.1986, Rs. 24/85 (Spijkers), Slg. 1986, 1119, 1128; 14.4.1994, Rs. 392/92 (C. Schmidt), Slg. 1994, I- 1331 .

57 EuGH, 9. 3. 2006, Rs. C-499/04 (Werhof/Freeway Traffic Systems GmbH & Co. KG), EuZW 2006, 276, 277.

58 Zur Transaktionskostentheorie und dem Bedarf, regelmäßig eine Überprüfung der Auslagerungsentschei- dung vorzunehmen siehe Krick/Voß, Praxis der Wirtschaftsinformatik, HMD 245, 37, 42 f.; Söbbing, S. 87 f.

59 Zu Lohnwachstum, Tagessätzen von Programmierern - Boston Consulting Group, 2005, The Central and Eastern European Opportunity. Creating Global Advantage in Serving Western Europe, abrufbar unter http://www.bcg.com; BITKOM-Studie 2005, S. 12, 15; Welt-Vergleich bei Krick/Voß, HMD 245, S.37, 39.

60 So auch die Ergebnisse der AT Kearney-Studie zusammenfassend Frettlöhr, FAZ, 7.8.2006, S. 18.

(15)

XV

Inhaltsverzeichnis

Vorwort ... III Inhaltsverzeichnis... XV Abbildungsverzeichnis ...XVIII Abkürzungsverzeichnis...XIX Literaturverzeichnis... XXVI

1. IT-OUTSOURCING ALS TEILGEBIET EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS-

UND ARBEITSRECHTS ... 1

1.1. Die Gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für eine Rechtsangleichung im Outsourcingrecht... 5

1.2. Der freie Warenverkehr und das Diskriminierungsverbot als Grundlage der E(W)G (Art. 23 bis 31 EGV)... 31

1.3. Der freie Personenverkehr (Art. 39 bis 48 EGV)... 44

1.4. Der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 49 bis 55 EGV)... 48

1.5. Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 56 bis 69 EGV) ... 51

1.6. Die Frage der unmittelbaren Drittwirkung der Grundfreiheiten des EG-Vertrags... 52

1.6.1. Die Durchsetzung der Ziele in der Europäischen Union in der Praxis ... 58

1.6.2. Probleme bei Durchsetzung der europäischen Grundfreiheiten... 62

1.7. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für IT-Outsourcing ... 79

1.7.1. Besonderheiten der deutschen Wirtschaftsordnung und internationaler Wettbewerbsdruck in der IT-Branche ... 83

1.7.2. Die Vorgaben von Ökonomie und Europäischer Sozialpolitik für den Auslagerungsprozess ... 85

1.7.3. Der Europäische Wirtschaftsraum als Standortfaktor ... 88

1.7.4. Empirische Grundlagen für die Outsourcing-Entscheidung ... 95

(16)

XVI

2. DAS OUTSOURCINGRECHT IN DER EU ... 101

2.1. Die Europäisierung des Outsourcingrechts durch Direktwirkung des Gemeinschaftsrechts... 101

2.1.1. Entstehungsgeschichte und Schutzzweck ... 102

2.1.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsübergangs-RL ... 105

2.1.2.1. Anwendungsbereich der RL... 105

2.1.2.2. Der Betriebs(teil)begriff... 106

2.1.2.3. Übergang auf einen anderen Inhaber ... 107

2.1.2.4. Übergang ex lege... 112

2.1.2.5. Übergang kollektivrechtlicher Rechte und Pflichten ... 113

2.1.2.6. Informations- und Beteiligungspflichten ... 116

2.1.7. Schutzzweck von § 613 a BGB – die Motive des deutschen und europäischen Gesetzgebers... 120

2.2. IT-Outsourcing-Konzept und Ablaufplan... 123

2.2.1. Technische und rechtliche Rahmenvorgaben... 123

2.2.2. Das Praxismanko (Auslegungsversuche im Sinne deutscher Methodik) - Wortlaut- und Telosorientierte Umsetzung der Betriebsübergangrichtlinie schafft Rechtssicherheit... 124

2.2.3. Die Auslegungsgrundsätze des EuGH und Auswirkungen auf die Praxis: Die luxemburger Richter ordnen die Voraussetzungen und Grenzen für die Personalübernahme und Kosteneinsparpotential neu... 127

2.2.4. Das europarechtskonforme Outsourcingrecht ... 138

2.2.5. Angeglichene Outsourcing-Standards und Arbeitnehmerschutz in der EU... 142

2.3. Die Planungsphase (Plan)... 144

2.3.1. Thematische Einführung ... 144

2.3.2. Fixierung des Konzepts - Letter of Intent... 145

2.3.3. Absicherung des Konzepts - Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreements und Due Diligence) ... 146

2.3.4. Datenschutz in der Vertragspraxis ... 147

2.3.4.1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung... 147

2.3.4.2. Einwilligungserklärung ... 148

2.3.4.3. Besonderheiten grenzüberschreitender Verträge ... 149

(17)

XVII

2.4. Implementierungsphase (Build) ... 150

2.4.1. Die vertragliche Umsetzung - der Outsourcingvertrag ... 150

2.4.2. Die Personalübernahme... 151

2.4.2.1. Die Usancen der Praxis ... 151

2.4.2.2. Die Kriterien des EuGH für Personalübernahme als Steuerungsfaktor des gesamten Outsourcing-Prozesses ... 152

2.4.2.3. Betriebsübergang i.S. von § 613 a BGB in richtlinienkonformer Auslegung ... 159

2.4.3. Übernahme der Sachmittel (Assets) ... 162

2.4.3.1. Softwareübernahme... 162

2.4.3.2. Weitergabebeschränkungen ... 162

2.4.4. Dienstgütevereinbarungen (Service Level Agreements)... 163

2.4.4.1. SLA als Vertrag sui generis ... 163

2.4.4.2. Leistungsinhalt ... 164

2.4.5. Vertragsstrafen ... 165

2.5. Laufender Betrieb (Run) ... 166

2.5.1. Arbeitnehmerüberlassung in der EU ... 167

2.5.2. Vertragsmanagement und Vertragsanpassung (Change Request Verfahren) .... 170

2.6. Kommunikation als Erfolgsfaktor ... 171

3. INSOURCING UND BACKSOURCING ALS HANDLUNGSALTERNATIVEN.. 173

3.1. Zusammenfassung und Fazit: IT-Outsourcing... 173

3.2. Ausblick ... 184

4. ANLAGE BETRIEBSÜBERGANGS-RICHTLINIE 2001/23/EG VOM 21.3.2001, ABL. EG 2001, NR. L 82, 16... 189

5. GLOSSAR ... 194

6. SACHREGISTER ... 199

(18)

XVIII

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Überprüfung v. Personalabbau, § 1 KSchG,

Quelle: Wöhlermann, IT-Outsourcing in der EU, S. 168 ... X Abbildung 2: Die europäischen Grundfreiheiten ... 1 Abbildung 3: Die Betriebsübergangs-RL im System europäischer Rechtsquellen ... 3 Abbildung 4: Die Legitimationskette (partieller Souveränitätsverzicht)... 6 Abbildung 5: IT-Arbeitsmarkt - Lohngefälle,

Quelle: BITKOM, IT-Outsourcing 2005, S. 12... 81 Abbildung 6: Bevorzugte Outsourcing-Felder (25% und mehr),

Quelle: CAPS Research (2004), S. 20 ... 96 Abbildung 7: Hauptgründe für Outsourcing,

Quelle: CAPS Research (2004), S. 22 ... 97 Abbildung 8: Hauptgründe gegen Outsourcing,

Quelle: CAPS Research (2004), S. 23 ... 98 Abbildung 9: Prognose für Outsourcing-Felder,

Quelle: CAPS Research (2004), S. 21 ... 99 Abbildung 10: Strategische und faktische Ziele des Outsourcings,

Quelle: BITKOM (2005), S. 19 ... 100 Abbildung 11: IT-Outsourcing Ablaufplan (Eckpfeiler für Outsourcing-Vertragswerk),

Quelle: Söbbing/Wöhlermann, HMD 245, S. 49... 124 Abbildung 12: Europaspezifische Methodik – Das A und Ÿ im Europarecht,

Quelle: Wöhlermann, Wirtschaftsrecht in der EU, S. 286... 154 Abbildung 13: Grundrechte und die allgegenwärtigen Rechtsgrundsätze der EU im

Privatrecht – Vom Abwehrrecht zum Leistungsanspruch,

Quelle: Wöhlermann, Wirtschaftsrecht, S. 92 ... 157 Abbildung 14: IT-Arbeitsmarkt (Tagessätze von Programmierern - ausgewählte

Standortfaktoren), Quelle: Krick/Voß, HMD 245 (2005), S. 39... 176

(19)

XIX

Abkürzungsverzeichnis

A Austria, Österreich a.A. anderer Auffassung a.a.O. an angegebenem Ort ABl. EG Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften

ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union

Abs. Absatz

AcP Archiv für die civilistische Praxis Änd. Änderung

ÄndG Änderungsgesetz AEntG Gesetz über zwingende Arbeits-

bedingungen bei grenzüber- schreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) a.F. alter Fassung

AG Arbeitgeber, Aktiengesellschaft AGB Allgemeine Geschäftsbe-

dingungen

AiB Arbeitsrecht im Betrieb ALG Arbeitslosengeld Amtl. Begr. Amtliche Begründung AnwBl. Anwaltsblatt

AöR Archiv für öffentliches Recht AOK Allgemeine Ortskrankenkasse AP Arbeitsrechtliche Praxis ArbG Arbeitsgericht

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz ArbN Arbeitnehmer ArbSchG Arbeitsschutzgesetz A(rb)uR Arbeit und Recht ArbZG Arbeitszeitgesetz

ArbZRG Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitsrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz) Arg. Argument ARGE Arbeitsgemeinschaft ASP Application Service Providing Art. Artikel

ATO Allgemeine Tarifordnung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

ATV Tarifordnung über die betriebliche Altersversorgung der Beschäf- tigten des öffentlichen Dienstes AuA Arbeit und Arbeitsrecht AÜG Gesetz zur Regelung der gewerbs-

mäßigen Arbeitnehmerüber- lassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz)

Aufl. Auflage AuR Arbeit und Recht

AWD Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters

AZ Aktenzeichen AZR Aktenzeichen des BAG AZO Arbeitszeitordnung B Belgien BA Bundesagentur für Arbeit BAG Bundesarbeitsgericht BAGE amtliche Sammlungen der

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts BAT Bundesangestelltentarif BAV Betriebliche Altersversorgung,

Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Bay. Bayern, bayrisch BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter BB Betriebs-Berater Bd. Band

BdA Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände

BdI Bundesverband der Deutschen Industrie

BDSG Bundesdatenschutzgesetz BErzGG Gesetz zum Erziehungsgeld und

zur Elternzeit

(Bundeserziehungsgeldgesetz) BeschFG Gesetz über die arbeitsrechtlichen

Vorschriften zur Beschäftigungsförderung Beschl. Beschluss

BetrAV Betriebliche Altersversorgung BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

(20)

XX BfA Bundesanstalt für Arbeit

(Bundesagentur für Arbeit) BFH Bundesfinanzhof BFHE Entscheidungen des

Bundesfinanzhofes

BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BGHZ amtliche Sammlung der

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BGleiG Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz) BIP Brutto-Inlandsprodukt Bl. Blatt

BM Bundesminister, -ministerium BMA Bundesministerium für Arbeit und

Sozialordnung (jetzt siehe BMWA)

BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

BReg. Bundesregierung bspw. beispielsweise BSG Bundessozialgericht b2b business to business BT-Drs. Bundestagsdrucksache betr. betreffend

BullEG Bulletin der Europäischen Gemeinschaften

BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE amtliche Sammlung der Ent-

scheidungen des Bundesver- fassungsgerichts

BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE amtliche Sammlung der

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BW Baden-Württemberg BWmp Bruttowertschöpfung zu

Marktpreisen bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise

CCL Confédération du Commerce Luxembourgeois

c.i.c. culpa in contrahendo CMLR Common Market Law Report CMLRev. Common Market Law Review Co Company

CR Change Request DAV Deutscher Anwaltsverein DB Der Betrieb

DDR Deutsche Demokratische Republik

ders. derselbe d.h. das heißt dies. dieselbe(n)

DGB Deutscher Gewerkschaftsbund DI Direktinvestitionen Diss. Dissertation DJT Deutscher Juristentag DK Dänemark DOK Dokument (amtliches, der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

DÖV Die öffentliche Verwaltung Drs. Drucksache DV Datenverarbeitung

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt DZWir Deutsche Zeitschrift für

Wirtschaftsrecht

E Espana, Spanien -E Entscheidung, Entwurf EAG Europäische Atomgemeinschaft EAGV Vertrag zur Gründung der

Europäischen Atomgemeinschaft ECU European Currency Unit EEA Einheitliche Europäische Akte EFTA European Free Trade Association,

Europäische Freihandels- assoziation

EG Europäische Gemeinschaft(en) EGBGB Einführungsgesetz zum BGB EGKS Europäische Gemeinschaft für

Kohle und Stahl

EGKSV Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

(21)

XXI EGMR Europäischer Gerichtshof für

Menschenrechte EGV Vertrag zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft Einl. Einleitung

EL Ellenika, Griechenland ELJ European Law Journal ELR European Law Reporter ELRev. European Law Review EMRK Europäische Menschenrechts-

konvention (vom 4.11.1950, BGBl. II 1952, 686 ff.) endg. endgültig entspr. entsprechende(r)

EP Europäisches Parlament EPG Europäische Politische

Gemeinschaft

EPZ Europäische Politische Zusammenarbeit

ErfKom/ Erfurter Kommentar ERPL European Review of Private Law etc. et cetera

EU Europäische Union EuG Gericht erster Instanz der

Europäischen Gemeinschaften EuGH Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof)

EuGVVO Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1-23), seit 1.3.2002 (mit Ausnahme von Dänemark) an die Stelle des EuGVÜ getreten EuGVÜ Europäisches Übereinkommen

über die gerichtliche Zuständig- keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGRZ Europäische

Grundrechtezeitschrift EU KOM Europäische Kommission

(Dokumentensammlung mit Jahreszahl)

EuR Europarecht

EURATOM Europäische Atomgemeinschaft EuroAS Europäisches Arbeits- und

Sozialrecht

EUR-OP L’Office des publications de Communantes Europeennes EuroStat Statistischen Amt für

Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften EUV Vertrag über die Europäische

Union

EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EU 15 Die 15 Mitgliedstaaten (bis Mai 2004)

EU 25 Die 25 Mitgliedstaaten (ab Mai 2004)

e.V. eingetragener Verein EVG Europäische

Verteidigungsgemeinschaft EWG Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft EWGV Vertrag zur Gründung der

Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft EWiR Entscheidungen zum

Europäischen Wirtschaftsrecht EWR Europäischer Wirtschaftsraum EWS Europäisches Wirtschafts- und

Steuerrecht (Zeitschrift) oder Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

EzA Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht

EZB Europäische Zentralbank f. folgende

F Frankreich FAO Food and Agriculture Organization of the UN FASZ Frankfurter Allgemeine

Sonntagszeitung

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung f(f). (fort)folgende FIN Finnland Fn. Fußnote

FR Frankfurter Rundschau

(22)

XXII FS Festschrift

GA Generalanwalt GASP gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik

GATT General Agreement on Tariffs and Trade, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

GewA Gewerbearchiv GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz für die Bundes-

republik Deutschland vom 23.5.1949 (BGBl. 1949, S. 1) ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit begrenzter

Haftung

GmbHR GmbH-Rundschau GPR Zeitschrift für

Gemeinschaftsprivatrecht GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und

Urheberrecht

GRUR Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil GS Gedächtnisschrift, Großer Senat GWB Gesetz gegen Wettbewerbs-

beschränkungen HGB Handelsgesetzbuch h.M. herrschende Meinung HMD Handbuch der maschinellen

Datenverarbeitung (Zeitschrift für Wirtschaftsinformatik)

Hrsg. Herausgeber HS Halbsatz I Italien

IAB Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung,

ICC International Chamber of Commerce

ICLQ International and Comparative Law Quarterly

i.d.F. in der Fassung i.d.R. in der Regel i.e. id est i.e.S. in engerem Sinne

ifo Institut für Wirtschaftsforschung IHK Industrie- und Handelskammer

ILO International Labour Organization Inc. Incorporation

insbes. insbesondere int. international

IPR Internationales Privatrecht IPrax Praxis des Internationalen Privat-

und Verfahrensrechts IRL Irland i.S. im Sinne i.S.d. im Sinne der(s)

IT Informationstechnologie ITIL IT-Infrastructure Library ITRB IT-Rechts-Berater IT-S-Law IT-Security-Law i.V. in Verbindung i.v.F. im vorliegenden Falle i.V.m. in Verbindung mit

IWD Institut der Deutschen Wirtschaft IWF Internationaler Währungsfonds i.w.S. im weiteren Sinne

JA Juristische Arbeitsblätter Jb. Jahrbuch

JIEL Journal of International Economic Law

Jur. Juristisch, iurisprudentia(e) Jura Juristische Ausbildung JuS Juristische Schulung JöR Jahrbuch des öffentlichen Rechts JRP Journal für Rechtspolitik JZ Juristen Zeitung Kap. Kapitel

Kfz Kraftfahrzeug KG Kammergericht,

Kommanditgesellschaft KJ Kritische Justiz KKS Kaufkraftstandard KOM Dokumente der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften Königl. königliche

Königr. Königreich

KPI Key Performance Indicators KR- Kommentar zum gesamten

Kündigungsrecht

KSchG Kündigungsschutzgesetz

(23)

XXIII KSchR Kündigungsschutzrecht

KSchR Kom KSchR, Kommentar für die Praxis

L Luxemburg LAG Landesarbeitsgericht LAGE amtliche Sammlung der

Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Lfg. Lieferung LG Landgericht lit. litera

LMS Learning Management System LoI Letter of Intent

log. logarithmisch LQR Law Quaterly Review LReg. Landesregierung LS Leitsatz Lux Luxemburg Max. maximal mind. mindestens Mio. Million(en) MK/Bearb. Münchener Kommentar zum

BGB/Bearbeiter MLR The Modern Law Review MMR Multimedia und Recht Mrd. Milliarde(n)

MünchArbR/Bearbeiter Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Bearbeiter (Hrsg. Richardi)

MRK Menschenrechtskonvention m.w.N. mit weiteren Nachweisen NachwG Gesetz über den Nachweis der für

ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bestimmungen (Nachweisgesetz)

nat. national

NATO North Atlantic Treaty Organi- zation, Nordatlantikpakt NDA Non Disclosure Agreement

(Geheimhaltungsvereinbarung) n.F. neue(r) Fassung

NJ Neue Justiz

NJW Neue Juristische Wochenschrift NJW-RR NJW-Rechtssprechungsreport NL Niederlande

No. number Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen n.v. nicht veröffentlicht NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungs-

recht

NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht NZA-RR NZA Rechtssprechungsreport

Arbeitsrecht NZG Neue Zeitschrift für

Gesellschaftsrecht o.ä. oder ähnliches OECD Organization for European

Cooperation and Development OEEC Organization for European

Economic Cooperation, Europäischer Wirtschaftsrat OJoLS Oxford Journal of Legal Studies ÖJZ Österreichische Juristenzeitung OLG Oberlandesgericht

ÖRiZ Österreichische Richterzeitung o.V. ohne Verfasser

P Portugal PC personal computer Q Quartal RabattG Rabattgesetz RabelsZ Rabels Zeitschrift für

ausländisches und internationales Privatrecht

RdA Recht der Arbeit R(d)n. Randnummer R(dnr)n. Randnummern RDV Recht der Datenverarbeitung RFP Request for Proposal RG Reichsgericht RGZ amtliche Sammlung der

Entscheidungen des Reichs- gerichts in Zivilsachen RIW Recht der Internationalen

Wirtschaft RL Richtlinie Rs. Rechtssache rsp. respektive Rspr. Rechtsprechung

(24)

XXIV RTDE Revue Trimestrielle de Droit

Européen

S Schweden S. Seite oder Satz

SA Societée Anonyme SAE Sammlung arbeitsrechtlicher

Entscheidungen

SchwbG Schwerbehindertengesetz (jetzt SGB IX)

SGB Sozialgesetzbuch SGB I Sozialgesetzbuch – Allgemeiner

Teil

SGB II Sozialgesetzbuch – (seit 1.1.2005) Grundsicherung für

Arbeitssuchende SGB III Sozialgesetzbuch –

Arbeitsförderung

SGB IX Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB XII Sozialgesetzbuch – (seit 1.1.2005) Sozialhilfe

SIMAP Sindicato de Medicos de Asistencia Pública

SKWPG Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms von 1993 SLA Service Level Agreement

(Dienstgütevereinbarung) Slg. Amtliche Sammlung des

Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

SLM Service Level Management (Management der Qualität und Güte der [Dienst]Leistungen) s.o. siehe oben sog. sogenannt(e) StabG Stabilitätsgesetz StBA Statistisches Bundesamt Stat. Statistisch(es) str. streitig

StRspr. Ständige Rechtsprechung s.u. siehe unten SZ Süddeutsche Zeitung TV Tarifvertrag TVG Tarifvertragsgesetz

Tz. Teilziffer

TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz u. und

u.a. unter anderem UK United Kingdom, Vereinigtes

Königreich, Großbritannien UN United Nations UNCTAD United Nations Conference on

Trade and Development UNO United Nations Organization Unterabs. Unterabsatz

UR Umsatzsteuer-Rundschau UrhG Gesetz über Urheberrecht und

verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Urt. Urteil

USA United States of America, Vereinigte Staaten von Amerika u.U. unter Umständen UWG Gesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb v. vom/ von

VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Ver. vereinigtes verb. verbunden(e) Verf. Verfasser, Verfassung VerfO Verfahrensordnung VerfV Verfassungsvertrag VerfVE Verfassungsvertragsentwurf VersR Versicherungsrecht vgl. vergleiche

VuR Verbraucher und Recht VO Verordnung Vorbem. Vorbemerkung VVDStRL Veröffentlichungen der

Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer

WEU Westeuropäische Union WEUV Vertrag zur Gründung der

Westeuropäischen Union WES World Economic Survey

WiB Wirtschaftsrechtliche Beratung WiGBl Gesetzblatt der Verwaltung des

Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Referenties

GERELATEERDE DOCUMENTEN

Naar aanleiding van een vraag van de heer Coolen antwoordt mevrouw Gerits dat in het kader van subsidiering Slachtofferhulp momenteel een discussie gevoerd wordt over de vraag of

De belasting- en premieopbrengsten over 2020 daalden met bijna 2 miljard euro, oftewel 0,5 procent ten opzichte van een jaar eerder.. Vergeleken met de sterke economische krimp

Koper verklaart met deze wetgeving bekend te zijn en vrijwaart verkoper voor alle aansprakelijkheid die uit de aanwezigheid in en/of de verwijdering van asbest uit de

De gemeente Velsen vraagt iedereen om kandidaten voor te dragen voor de ti- tel van Velsense Sportman, Sportvrouw, Sportploeg, Talent (tot 18 jaar), Master (vanaf 40 jaar)

Hetgeen vermeld staat in de synthese van de verwerking (cfr. adviesaanvraag, Bijlage I) stemt overeen met de inlichtingen die moeten voorkomen in de aangifte van een

"Maar hoe kwam u in deze ongelegenheid?" vroeg CHRISTEN verder en de man gaf ten antwoord: "Ik liet na te waken en nuchter te zijn; ik legde de teugels op de nek van mijn

Ook voor een verkoper is het belangrijk om te weten, dat de financiering van de koper in goede handen is, immers, als een koop ontbonden moet worden op grond van het voorbehoud, is

 Oude stadswijken: naast repressieve aanpak malafide verhuurders stimuleren van investeringen door bonafide (kleine) verhuuders... Wat doen