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Partizipation im Kreisjugendamt Nordhorn

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2015

Saxion Enschede

Academie Mens &

Maatschappij

Lisa Rother – 306573

Damaris Wolters – 308695

Ariane Eggert – 302689

Partizipation von Jugendlichen

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Partizipation von Jugendlichen im Kreisjugendamt

Nordhorn

Lisa Rother – 306573

Damaris Wolters – 308695

Ariane Eggert – 302689

Bachelorbegleitung: Marcus Flachmeyer

Auftraggeber: Kreisjugendamt Nordhorn

Sociaal Pedagogische Hulpverlening

Academie Mens & Maatschappij

Saxion Hogeschool Enschede

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Vorwort

Vor Ihnen liegt eine Forschungsarbeit, dessen Auftraggeber das Kreisjugendamt Nordhorn ist. Das Kreisjugendamt Nordhorn kümmert sich um Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien, die Probleme mit der Erziehung haben. Das Einzugsgebiet ist der gesamte Landkreis Grafschaft Bentheim.

Diese Forschungsarbeit wurde von drei Studentinnen des niederländischen

Studienganges Sociaal Pedagogische Hulpverlening verfasst. Da der Auftraggeber in Deutschland ansässig ist, wurde diese Forschungsarbeit auf Deutsch geschrieben, jedoch nach den niederländischen Richtlinien.

An dieser Stelle möchten wir uns gerne herzlichst bei folgenden Menschen für ihre Unterstützung bedanken:

Marcus Flachmeyer, für sein umfassendes Fachwissen, seine Flexibilität, sein bedingungsloses Engagement und seine Gelassenheit.

Hein Barlage und den Mitarbeitern des Kreisjugendamtes Nordhorn, die uns diese Zusammenarbeit ermöglicht haben und immer hilfsbereit waren.

Den Jugendlichen, die sich die Zeit genommen haben, um mit uns über ihre Sichtweisen zu sprechen und Fragebögen auszufüllen. Somit haben sie die Grundlage für diese Forschung gebildet.

Unserer Intervisionsgruppe, die stets mit uns gefühlt hat und deren Feedback uns inspiriert und geholfen hat.

Unseren Familien und Freunden, die uns während der gesamten Zeit unterstützt und begleitet haben.

Ariane Eggert, Lisa Rother und Damaris Wolters Nordhorn, 20. Mai 2015

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Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung ... 1 1. Einleitung ... 2 1.1 Forschungsanlass ... 2 1.2 Zielsetzung ... 5 1.3 Forschungsfrage ... 6 1.3.1 Hauptfrage... 6 1.3.2 Theoretische Teilfragen ... 6 1.3.3 Praktische Teilfragen ... 6 1.4 Kurzfassung ... 6 1.5 Zusammenfassung ... 7 2. Theoretische Grundlagen ... 8

2.1 Was ist Partizipation?... 8

2.1.1 Jugendliche und Partizipation ... 9

2.1.2 Definition von Partizipation aus der Sicht der Jugendlichen ... 9

2.1.3 Die Partizipationspyramide ...10

2.1.4 Partizipation als Indiz für Qualität ...11

2.2 Was macht das Kreisjugendamt Nordhorn? ...11

2.2.1 Aufbau des Kreisjugendamtes (Abteilung 5.2 Allgemeiner Sozialdienst, kurz ASD) ...12

2.2.2 Qualitätssicherung und -Entwicklung im ASD ...13

2.2.3 Leitlinien der Arbeit der Jugendämter ...13

2.2.4 Hilfen zur Erziehung ...13

2.2.5 Fachbereiche des Kreisjugendamtes Nordhorn ...14

2.3 Wie gestaltet sich der Hilfeprozess des Kreisjugendamts Nordhorn? ...15

2.3.1 Falleingang/Fallbestimmung ...15

2.3.2 Allgemeine Beratung ...15

2.3.3 Hilfen zur Erziehung ...16

2.4 Was wird unter Partizipation von Jugendlichen laut dem SGB VIII verstanden?...18

2.3 Was sind die vorrangigen Bedürfnisse Jugendlicher im Alter von 14 -18 Jahren? ...18

2.4 Zusammenfassung ...21 3. Forschungsmethode ...23 3.1 Forschungstyp ...23 3.2 Forschungspopulation ...24 3.3 Forschungsinstrument ...24 3.4 Erhebungsverfahren ...25 3.5 Datenauswertung ...27

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3.6 Reliabilität ...28

3.7 Validität ...29

3.8 Ethische Richtlinien der Forschung ...29

3.9 Zusammenfassung ...30

4. Beantwortung der praktischen Teilfragen ...32

4.5 Zusammenfassung ...34

5. Schlussfolgerungen ...35

5.1 Schlussfolgerungen der praktischen Teilfragen ...35

5.2 Schlussfolgerung Hauptfrage ...39

5.3 Empfehlungen ...40

5.4 Stärken und Schwächen der Forschung ...42

5.4.1 Stärken ...42 5.4.2 Schwächen ...43 5.5 Diskussion ...44 5.6 Zusammenfassung ...47 Quellenverzeichnis …….……….... Anhang ……….

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Zusammenfassung

Partizipation ist ein rechtlich vorgeschriebener und konzeptionell abgesicherter Bestandteil der heutigen Jugendhilfe. Vor allem bei heranwachsenden Jugendlichen spielt Partizipation eine entscheidende Rolle in ihrer Entwicklung. Aus diesem

Grunde soll nun die Partizipation von Jugendlichen im Alter von 14 - 18 Jahren, die Hilfe vom Kreisjugendamt Nordhorn erfahren, erforscht werden. Die

Hauptfragestellung dieser Forschungsarbeit lautet:

Inwiefern erfahren Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren Partizipation im Hilfeprozess des Kreisjugendamtes Nordhorn?

Forschung nach der Partizipation und weiteren Bestandteilen der Zufriedenheit von Klienten im Raum Niedersachsen wird jährlich von der Integrierten Berichterstattung Niedersachsen (IBN) betrieben. Jugendämter können sich dazu entschließen, ihre erwachsenen Klienten zu ihrer Zufriedenheit zu befragen. Die Erforschung der Partizipation der Jugendlichen wird mit dieser Forschungsarbeit erstmals

vorgenommen. So wurde der vom Kreisjugendamt Nordhorn zur Verfügung gestellte vollstandardisierte Fragebogen der IBN in Anteilen für diese Forschungsarbeit

genutzt und von 31 Jugendlichen ausgefüllt zurück erhalten. Darüber hinaus wurden Interviews mit 20 weiteren Jugendlichen zur Datensammlung geführt. Diese

Methodentriangulation soll in dieser Forschung die Validität der Ergebnisse stützen. Die Ergebnisse beider Datensammlungen sind in der Tat aussagegleich. Sie zeigen beide an, dass die Jugendlichen im Alter von 14 - 18 Jahren im Kreisjugendamt Nordhorn Partizipation im Hilfeprozess überwiegend in genau dem Maße erfahren, das ihnen zusteht. Das bedeutet der Großteil der Jugendlichen wird nach seiner Meinung befragt und kann die Entscheidungen des Kreisjugendamtes Nordhorn nachvollziehen. Einzelne Ausnahmen beruhen sich auf Lücken in der Transparenz des Hilfeprozesses. Die höchstmögliche Partizipation bei Jugendlichen kristallisiert sich in dieser Forschung als abhängig von Situation, Verfassung, Kompetenz und auch Alter des Jugendlichen selbst, heraus. Je älter, reifer und reflektierter der Jugendliche ist, desto größer ist der Umfang, in dem er in seinem Hilfeprozess partizipieren kann und darf. Als verbesserungswürdig erweist sich hauptsächlich die Transparenz in der Kommunikation dem Jugendlichen gegenüber.

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1. Einleitung

Dieses Kapitel befasst sich mit der Einleitung in das Thema der Forschungsarbeit. Im Forschungsanlass wird beschrieben, aus welchen Gründen die Forschung aufgesetzt und durchgeführt wird. Darauf folgt die Zielsetzung und die Forschungsfrage. Im Anschluss wird der Inhalt der Forschungsarbeit in einer Kurzfassung beschrieben.

1.1 Forschungsanlass

Diese Forschung befasst sich mit dem Thema Partizipation. Konkret geht es um die Partizipation, die Jugendliche im Kreisjugendamt Nordhorn erfahren und ganz individuell wahrnehmen. Zudem ist es das Ziel, herauszufinden, inwiefern die Jugendlichen sich partizipierend fühlen. Partizipation wird auch in der Gesellschaft immer mehr von Bedeutung, da sie fortdauernd in Bewegung ist. Im vergangenen Jahrhundert wandelte sich der Versorgungsstaat Deutschland, sowie die

Niederlanden, zu einem Partizipationsstaat. Die Menschen sind mündiger geworden, die sozialen Berufe dadurch spezialisierter. Die Regierung entwickelt Verfassungen, bei denen der Bürger zunehmend miteinbezogen und aktiviert wird. Partizipation findet sich in immer mehr Gebieten der Gesellschaft (Ravelli, Doorn & Wilken, 2009). In den Niederlanden berichtete König Willem-Alexander in seiner Thronrede im

September 2013 davon, dass der Versorgungsstaat ein Partizipationsstaat wird. Aus seiner Sicht passt der Sozialstaat nicht mehr in die heutige Zeit, weshalb soziale Regelungen angepasst werden müssen. Dies sei unumgänglich, da der

niederländische Staat seine Schulden abbauen muss und die Bürger stets mündiger werden. Er ermutigte die Bürger in seiner Rede, Verantwortung für ihr Leben und ihre Umgebungzu übernehmen. Somit sollen die Bürger sich daran beteiligen, dass aus dem Sozialstaat ein Partizipationsstaat werden kann (Hetzel, 2013).

In Deutschland kam der Begriff der Partizipation das erste Mal rund 1970 im

demokratisch-theoretischen und politischen Rahmen vor und umfasste Diskussionen über die bürgerliche Öffentlichkeit und die parlamentarische Demokratie. Mit der Zeit wurde der Begriff weiter gefächert und stand eines Tages für die allgemeine

Teilnahme der Bürger an gesellschaftlichen Prozessen. Partizipation von

Jugendlichen hat die folgende Entwicklung in Deutschland erlebt: zu Beginn der Sechziger tauchte Partizipation vor allem im Kontext der deutschen Jugend auf, wobei es um den kritischen und aktiven Umgang der Jugend mit politischen Themen ging. In den Achtzigern wurde Partizipation zum ersten Mal im Zusammenhang mit der individuellen Eigenrichtung der Jugendlichen gebracht. In den Neunzigern entstanden weiterhin die Begriffe Empowerment und Engagement der Jugend. Mit diesen Begriffen wurde von der damaligen Jugend Partizipation im Sinne von Teilnahme und Miteinbeziehung in der sozialen Jugendhilfe gefordert. Inzwischen wird Partizipation auch auf alle anderen Lebensgebiete bezogen. Heutzutage wird Partizipation vielfach als Konzept betrachtet, mit welchem die sozialen

Dienstleistungen der Jugendhilfe effektiver gemacht werden können. Es geht dabei an erster Stelle darum, wie die Kinder und Jugendlichen ihr Recht auf Partizipation erleben und ob sie davon so Gebrauch machen können, dass es ihnen etwas erbringt. Es geht eine regelrechte Bewegung zu partizipierenden Arbeitweisen in Deutschland vor sich, die auch seitens der Kirche unterstützt wird (Moser, 2010).

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Aus dem Grund ist der Bedarf an geeigneten Arbeitsweisen zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen gewachsen. Das Ziel lautet, die Rechte der Kinder und Jugendlichen in Hinsicht auf ihre Partizipation in der heutigen sowie der kommenden Jugendhilfe zu bewahren: das Äußern können von eigenen Wünschen sowie Sorgen und Ängsten, die Frage, ob die Unterstützung ankommt, ebenso wie die Frage ob die Unterstützung nachvollziehbar ist und die Kinder und Jugendlichen sich ernst

genommen fühlen. Es ist die Pflicht eines Sozialarbeiters, die Kinder und

Jugendlichen diese Rechte wahrnehmen lassen zu können (Trojak-Künne, 2013). Nun stellt sich die Frage, wieso es wichtig ist, dass Jugendliche an demokratischen Entscheidungsprozessen in Staat und Gesellschaft partizipieren sollen. Hierfür lassen sich drei Muster zur Begründung nennen. Zum Ersten das politische Muster. Bei diesem wird Partizipation vor dem Hintergrund politischer Handlungsfelder konzipiert. Zum Zweiten das dienstleistungstheoretische Muster. Bei diesem wird Partizipation in sozialen Einrichtungen, zum Beispiel in der sozialen Arbeit und in der Jugendhilfe, erklärt. Zum Dritten gibt es das pädagogische Muster. Dieses sieht Partizipation als Thema von Lernen, Erziehung und Bildung. Gelegentlich werden diese drei Begründungsmuster zum Thema jugendlicher Partizipation nebeneinander verwendet. Das ist ein Hinweis darauf, dass Partizipation besonders in Politik und Pädagogik ziemlich unklar beschrieben wird und oft in modernen Floskeln verwendet wird und weniger häufig in theoretisch vertieften Begründungen (Knauer &

Sturzenhecker, 2005). Dies verdeutlicht, dass Partizipation oft nicht klar definiert ist und dass es aufgrunddessen zu Unklarheiten kommen kann. In dieser Forschung soll geklärt werden, was unter Partizipation verstanden wird und inwiefern Jugendliche dies wahrnehmen und sich partizipierend fühlen. Dies ist wichtig, um dem Begriff seine Schwammigkeit zu nehmen und konkrete Beispiele nennen zu können. Partizipation in Form von Beteiligung ist ebenfalls eines der Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention. Kinder und Jugendliche haben eigene Bedürfnisse und eine eigene Meinung zu den für sie wichtigen und sie betreffenden Themen. Dies gilt nicht nur für Erwachsene. Erwachsene Menschen sollten laut UN-Kinderrechtkonvention darauf Rücksicht nehmen. Es ist erstrebenswert, eine Welt zu schaffen, in der sich Kinder und Jugendliche, also junge Menschen, wohl fühlen. Etwas derartiges ist jedoch nur realisierbar, wenn Erwachsene Kinder Partizipation in Form von Beteiligung zugestehen. Laut einer Studie des Kinderreport Deutschland 2015 empfinden Kinder dies allerdings kaum und kommen aus ihrer Sicht nur

unzureichend zu dem Recht, zu partizipieren. Die Politik und die Zivilgesellschaft müssen demzufolge mehr Bemühungen als zuvor anstellen, um Kinder und Jugendliche in ausreichendem und für sie angemessenen Maß mitbestimmen zu lassen (Deutsches Kinderhilfswerk e. V., 2015).

Ein stabiles Gebiet der Partizipation ist also die Jugendhilfe in Deutschland, in der Partizipation einen wichtigen Stellenwert erreicht hat. Das Jugendamt ist eine Einrichtung, die Eltern und Erziehungsberechtigten bei der Erziehung, Begleitung und Ausbildung ihrer Kinder unterstützt. Im Normalfall sind diese Eltern und

Erziehungsberechtigten der Kinder und Jugendlichen zuständig, Entscheidungen für ihre Kinder alleine zu treffen. Dennoch gibt es Fälle, bei denen eine funktionierende Entscheidungsfindung oder Problemlösung nicht gewährleistet werden kann. An so einem Punkt greift die Zuständigkeit des Jugendamtes, das Eltern und

Erziehungsberechtigte aufsuchen können, um Unterstützung zu erhalten (Was macht das Jugendamt?, o. J).

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Das Jugendamt ist nach SGB VIII § 1 'Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe' verpflichtet, Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen zu

unterstützen, um ihre gesunde Entwicklung zu wahren. Dafür werden

unterschiedliche familienunterstützende Hilfen angeboten, die zu einer Verbesserung der Lebensumstände der Familien beitragen sollen. Das Jugendamt hat

verschiedene Aufträge so wie das Organisieren einer qualitativ wertvollen Erziehung anhand von Hilfeangeboten. Im SGB VIII, nach dem die Arbeit in deutschen

Jugendämtern sich richtet, steht Partizipation vorgeschrieben.

Die Basis des demokratischen Zusammenlebens stellt die Achtung der Menschenrechte dar. Hierbei gehören demokratische Bildung und

Menschenrechtsbildung deutlich zusammen. Das gemeinsame Ziel ist die Förderung demokratischen Wissens und demokratischer Kompetenzen. Zudem soll hierdurch möglich werden, dass Menschen überhaupt in Demokratie zusammen leben können. Die Demokratie stellt dabei einen Wert dar, den die Menschen verinnerlicht haben welcher im äußeren System sichtbar wird. Es ist dabei wichtig, dass bereits Kinder für ihre Rechte sensibilisiert werden. Die wichtigste Basis für diesen Prozess bildet die UN-Kinderrechtskonvention, welche am 20. November 1989 von der

Generalsversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und mittlerweile von fast allen Staaten der Welt unterzeichnet. Sie enthält Menschenrechte, die für alle Menschen von Geburt an bis zu Beendigung des 18. Lebensjahres gelten. Aus diesem Grunde werden diese Rechte auch Kinder- und Jugendrechte genannt. Die rechtliche Sicherung von Schutz, die Förderung von Partizipation und die

Anerkennung von Kindern und Jugendlichen als selbstständige Rechtssubjekte prägen das Wesen der Konvention. Sie bestätigt Kindern und Jugendlichen zudem ihr Recht, die eigene Entwicklung ihrem Alter entsprechend mit zu bestimmen (Gebhard & Student, o. J.).

Eine Studie aus dem Jahr 2009 legt dar, inwiefern Partizipation in den Hilfen zur Erziehung geboten und und umgesetzt wird. Die Ergebnisse dieser Studie lassen erkennen, dass es große Schwierigkeiten und Unklarheiten in dem Arbeitsfeld Erziehungshilfe gibt, wenn es um Partizipation geht. Die Autorin lässt Zweifel daran aufkommen, ob die zuständigen Fachkräfte und die Verantwortlichen die

Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und die der

UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigen und als Leitlinien ihrer Arbeit umsetzen (Pluto, 2009). Obwohl das Thema Partizipation in Fachdiskursen viel Beachtung findet, sind “empirische Belege [...] dafür schwer zu finden” (Pluto, 2009, S. 12). In der vorliegenden Forschung wollen die Autorinnen sich damit auseinandersetzen, inwiefern Jugendliche aus ihrer Sicht Partizpation in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt erfahren und wie sie diese wahrnehmen.

Die „Integrierte Berichterstattung Niedersachsen“ (IBN) stellt seit 2010 die Basis der Landesjugendhilfeplanung“ in Niedersachsen dar. Ihre Funktion ist es, die

Klientenzufriedenheit der einzelnen Jugendämter zu untersuchen, um jährlich Bericht erstatten zu können (Kröckel, 2015). Die Jugendämter entscheiden selbst, ob sie an der Berichterstattung teilnehmen wollen oder nicht. Das Kreisjugendamt Nordhorn nimmt an der Befragung teil, um die Qualität seiner Arbeit zu kontrollieren. Aus diesem Grund werden jährlich vollstandardisierte Fragebögen über die

Klientenzufriedenheit an erwachsene Klienten, wie beispielsweise Eltern und

Erziehungsberechtigte, ausgeteilt. Diese Fragebögen beschäftigen sich u. a. mit dem Thema Partizipation und Zufriedenheit mit der Arbeit der Jugendämter. Die

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Ergebnisse werden dann an die IBN weitergeleitet, damit die Qualität der Arbeit und die Zufriedenheit der Kunden ermessen werden kann und Verbesserungsbedarf erkannt und umgesetzt werden kann.

Um ein vollständiges Bild von der Qualität der Arbeit im Kreisjugendamt Nordhorn zu erhalten, haben die Autorinnen dieser Forschung in Absprache mit dem

Kreisjugendamt Nordhorn sich dafür entschieden, dieses Jahr auch Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahren zu ihrer Zufriedenheitüber die Partizipation zu befragen. Eine der Autorinnen arbeitet seit einem Jahr als Praktikantin im Bezirkssozialdienst und hat den Eindruck erhalten, dass die Erforschung der Zufriedenheit unter den Jugendlichen von Belang sein kann. Dies, weil es in den Hilfeprozessen zumeist um genau diese Jugendlichen geht und, bisher, ihre Zufriedenheit nicht untersucht worden ist. Weiterhin ist die Frage, inwiefern sich die Meinungen der Erwachsenen deckt mit denen der Jugendlichen, sehr interessant zu untersuchen

1.2 Zielsetzung

Das Hauptziel besteht darin, nach Ablauf dieser Forschung erfahren zu haben, inwiefern Jugendliche von 14 – 18 Jahren durch das Kreisjugendamt Nordhorn Partizipation in den Hilfen zur Erziehung erfahren.

Zu den kurzfristigen Zielen gehört das Erhalten eines Einblicks in die Definition von Partizipation im Kreisjugendamt Nordhorn. Partizipation ist in Form von

Mitspracherecht und Mitbeteiligung im SGB VIII KJHG verankert. Hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, in welchem Ausmaß Jugendliche sich mitbeteiligen und partizipieren dürfen und können. Zudem soll deutlich werden, inwiefern die

Jugendlichen sich auch tatsächlich partizipierend fühlen.

Auch gilt es als kurzfristiges Ziel festzustellen, inwiefern die Jugendlichen von 14 – 18 Jahren zufrieden sind mit Partizipationsmöglichkeiten im Kreisjugendamt

Nordhorn sind. Konkret soll in Erfahrung gebracht werden, inwiefern sich die Jugendlichen während des Hilfeprozesses miteinbezogen fühlen, ihre Meinung berücksichtigt wird, sie die Entscheidungen im Hilfeprozess nachvollziehen können und ob sie Verbesserungsmöglichkeiten in diesen drei Aspekten sehen.

Als langfristiges Ziel ist die Verwertung der Ergebnisse anzusehen. Daraus werden eventuell Optimalisierungsmöglichkeiten der aktuellen Methodik folgen, die das Kreisjugendamt zukünftig umsetzen will.

Das zweite langfristige Ziel ist das Übermitteln der Forschungsergebnisse an die IBN. Die IBN hat den verwendeten quantitativen Fragebogen ermittelt und zur Verfügung gestellt, um Klienten nach ihrer Zufriedenheit zu befragen.

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6 1.3 Forschungsfrage

1.3.1 Hauptfrage

Inwiefern erfahren Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren Partizipation im Hilfeprozess des Kreisjugendamt Nordhorn?

1.3.2 Theoretische Teilfragen

1. Was ist Partizipation?

2. Was macht das Kreisjugendamt Nordhorn?

3. Wie gestaltet sich der Hilfeprozess des Kreisjugendamts Nordhorn?

4. Was wird unter Partizipation von Jugendlichen laut dem SGB VIII verstanden? 5. Was sind die vorrangigen Bedürfnisse Jugendlicher im Alter von 14 -18

Jahren?

1.3.3 Praktische Teilfragen

6. Inwiefern erfahren die Jugendlichen die Entscheidungen im Hilfeprozess als nachvollziehbar?

7. Inwiefern werden die eigenen Meinungen und Vorstellungen der Jugendlichen für ihren Hilfeprozess erfragt?

8. Inwiefern werden die eigenen Meinungen und Vorstellungen der Jugendlichen aus deren Sicht im Hilfeprozess berücksichtigt?

9. Welche Verbesserungsmöglichkeiten sehen die Jugendlichen?

1.4 Kurzfassung

Im Folgenden wird die Forschungsarbeit zum Thema “Partizipation von Jugendlichen im Kreisjugendamt Nordhorn” beschrieben. Dieser Bericht ist unterteilt in fünf Kapitel. Das erste Kapitel beschäftigt sich mit der Einleitung. In diesem Kapitel wird der Forschungsanlass, die Zielsetzung, die Forschungsfrage und eine

Zusammenfassung behandelt. Im zweiten Kapitel geht es um die theoretischen Grundlagen der Forschung. Das dritte Kapitel befasst sich mit der

Forschungsmethode, welche Aufschluss über die Themen Forschungstyp, Forschungspopulation, Forschungsinstrument, Erhebungsverfahren,

Datenauswertung, Reliabilität, Interne und externe Validität und die ethischen Richtlinien geben wird. Im vierten Kapitel werden die theoretischen Teilfragen beantwortet. Das letzte Kapitel enthält die durch die Forschungsgruppe gezogenen Schlussfolgerungen. Die praktischen Teilfragen und die Hauptfrage werden

beantwortet und es werden Empfehlungen ausgesprochen. Zudem werden die Stärken und Schwächen der Forschung erläutert und es wird eine Diskussion geführt.

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7 1.5 Zusammenfassung

Diese Forschung findet in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt Nordhorn statt. In der deutschen Jugendhilfe wird der Fokus immer stärker auf Partizipation

gerichtet. Grundlegend hierfür in Deutschland ist unter anderem der Wandel vom Versorgungs- zum Partizipationsstaat.

In dieser Forschung gilt es in Erfahrung zu bringen, inwiefern Jugendliche

Partizipation in ihrem Hilfeprozess des Kreisjugendamts Nordhorn erfahren. Konkret soll erforscht werden, inwiefern sich die Jugendlichen während des Hilfeprozesses miteinbezogen fühlen, ihre Meinung berücksichtigt wird, sie die Entscheidungen im Hilfeprozess nachvollziehen können und ob sie Verbesserungsmöglichkeiten in diesen drei Aspekten sehen. Hierbei wird zunächst durch die theoretischen Grundlagen ein Einblick in die Themen Partizipation, Partizipation im ASD des Kreisjugendamts Nordhorn und vorrangige Bedürfnisse von Jugendlichen geboten. Als langfristige Ziele werden die Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung im Kreisjugendamt Nordhorn und deren Übermittlung an die IBN angesehen.

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2. Theoretische Grundlagen

In diesem Kapitel werden die theoretischen Teilfragen beantwortet. In Unterkapitel 2.1 wird Teilfrage 1 ’Was ist Partizipation?’ beantwortet. Dem folgt Teilfrage 2 ’Was macht das Kreisjugendamt Nordhorn?’. In diesem Zusammenhang folgen in den Unterkapiteln 2.3 und 2.4 die Teilfragen ‘Wie gestaltet sich der Hilfeprozess des Kreisjugendamts Nordhorn?’ und ‘Was wird unter Partizipation von Jugendlichen laut dem SGB VIII verstanden?’. In Unterkapitel 2.5 steht die Teilfrage ‘Was sind die vorrangigen Bedürfnisse Jugendlicher im Alter von 14 -18 Jahren?’ zentral. Am Ende des gesamten Kapitels befindet sich eine Zusammenfassung der theoretischen Grundlagen.

2.1 Was ist Partizipation?

Das Wort Partizipation ist in der deutschen Sprache, im Gegensatz zum Englischen, Italienischem oder Französischem, an erster Stelle ein Fachbegriff. Das Wort leitet sich aus dem Lateinischem „partem capere“ ab und bedeutet wörtlich übersetzt „einen Teil (weg-) nehmen. Moser (2010) zufolge werden viele Begriffe meist

synonym verwendet: Mitsprache, Mitwirkung, Mitbestimmung, Teilhabe, Teilnahme, Beteiligung, Mitgestaltung, Einbeziehung oder Mitentscheidung. Hinter dem Begriff Partizipation steht die Idee der Demokratisierung der Gesellschaft (Moser, 2010). Partizipation bedeutet, bei Entscheidungsprozessen mitwirken zu können und steht somit für die zugesicherte Möglichkeit, auf eine Entscheidung und ein Ergebnis Einfluss auszuüben. Partizipation orientiert sich dabei an festen Regelungen über den Grad der Mitbestimmung am Entscheidungsprozess. Eine solche Definition grenzt Partizipation somit von allen Formen der Beteiligung, bei denen die Meinung eines Partizipierenden keinerlei Einfluss auf Entscheidung und Ergebnis hat, aus (Straßburger & Rieger, 2014).

Eine ähnliche Definition fand sich bereits zuvor: im Kontext von Demokratie wurde Partizipation auf politisch-soziologischer Ebene zunächst als politische

Bürgerbeteiligung verstanden. Die Bürger und Bürgerinnen eines Staates haben als freie und gleichberechtigte Subjekte das Recht und die Möglichkeit, das

Gemeinwesen aktiv mitzugestalten, indem sie an öffentlichen Diskussionsprozessen und Entscheidungen in Politik, Staat und der Gesellschaft und ihren Institutionen mitwirken.

Das bedeutet für eine allgemeine Definition, dass das Individuum freiwillig eigene Interessen erkennen, sich öffentlich einbringen, gemeinsam mit anderen Lösungen entwickeln und diese begründen, prüfen, entscheiden, verantworten, aber auch revidieren kann, soll und darf. Dies ist Partizipation definiert als „die verantwortliche Beteiligung der Betroffenen an der Verfügungsgewalt über ihre Gegenwart und Zukunft“ (Stange & Tiemann, 1999, S. 211).

Seit den 2000er Jahren stehen vor allem Diskurse um die Beteiligung verschiedener Gruppen, deren gesellschaftliche Integration gefördert werden soll, im Fokus. Dies betrifft unter anderem Kinder und Jugendliche. In differenzierteren Worten bedeutet das für das Kind und den Jugendlichen in der Jugendhilfe "die Möglichkeit, seine Wünsche, Sorgen und Nöte mitteilen zu können wie beispielsweise, ob der Mut und

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die Unterstützung dazu da waren, ob die getroffenen Vereinbarungen

nachvollziehbar waren oder ob sich die jungen Menschen ernst genommen fühlten." Partizipation der Jugendlichen bedeutet somit die bewusste Mitwirkung und

Mitgestaltung an Entscheidungen, die das jeweils eigene Leben oder das Leben der Gemeinschaft betreffen. Es handelt sich dabei um ein Thema, das Menschen in allen Lebensbereichen betrifft: so gibt es kein Alter, in dem man keine eigene

Entscheidungen trifft und es gibt keine soziale Situation ohne eigene Mitgestaltung (Moser, 2010).

2.1.1 Jugendliche und Partizipation

Nicht nur aus der Sicht der Gesetzgebung hat Partizipation einen hohen Stellenwert als Grundlage der Erziehung und Hilfe von Jugendlichen, sondern auch aus der Bedeutung der nachwachsenden Generation für unsere Gesellschaft, deren Weiterbestehen nur diese Generation sichern kann (Moser, 2010). Für die Entwicklung Jugendlicher eben dieser Generation hat Partizipation auf

unterschiedlichen Ebenen ihre Relevanz. Für diese Forschung über Partizipation in der Jugendhilfe ist die Relevanz auf pädagogisch- psychologischer Ebene der wichtigste Ansatz und Partizipation ist ein sehr wichtiger Lernprozess für Jugendliche.

Auf dieser Ebene befindet sich die Frage, was Jugendliche lernen müssen und

welche psychischen Ressourcen sie brauchen, um ihre Identität zu entwickeln. In der heutigen Gesellschaft ist es inzwischen möglich, sich auch sein Leben selbst zu gestalten. Dabei sind für Jugendliche angesichts der Auswahl möglicher

Lebensformen und den damit einhergehenden Herausforderungen, das Treffen von Entscheidungen für das eigene Leben sowie das Tragen von dessen Verantwortung notwendig. Jugendliche müssen von Erwachsenen erst dazu befähigt werden, mit diesen Entscheidungen und Verantwortungen umzugehen. In pädagogischen Prozessen lässt man Jugendliche, zunächst von aller Verantwortung

ausgeschlossen, nach und nach partizipieren. Diese Partizipation muss am eigenen Leibe der Jugendlichen erfahren, statt gelehrt werden. Das Erleben von Partizipation ist ausschlaggebend, die Erfahrung partizipierend zu sein, sehr wichtig. Weiterhin ist nicht allein die Partizipation der Jugendlichen zu beachten, sondern auch die

Rückmeldung, die die Jugendlichen von den Erwachsenen darauf erhalten (Moser, 2010).

2.1.2 Definition von Partizipation aus der Sicht der Jugendlichen

Für diese Forschung gilt es weiterhin, eine Definition aus der Sicht der Zielgruppe, den Jugendlichen selbst, darzustellen. Nur so kann eine Begriffsdefinition bestimmt werden, die auf die gängige gesetzliche und literarische, sowie auch die eigene durch die Jugendlichen selbst beschriebene Definition anspricht.

Für Jugendliche ist der Begriff "Partizipation" zunächst schwierig zu deuten. Im direkten Gespräch mit Jugendlichen über Partizipation, einem Fremdwort, bedarf es einer Übersetzung und Erklärung des Begriffes, bevor Meinungen von den

Jugendlichen erhalten werden können (Moser, 2010). Die meisten Jugendlichen verstehen unter Partizipation Beteiligung und Mitbestimmung: das Beteiligt sein an der Gesellschaft und bei Entscheidungen, das Mitgestalten und Durchführung, etwas Eigenes einbringen, Ideen durchsetzen und mitbestimmen, mitsteuern.

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Für Jugendliche hat der Begriff der Partizipation eine Spannweite an Bedeutungen, die sie zumeist an ihren eigenen Erfahrungen und Vorstellungen geknüpft haben. Dabei kommt dem Durchsetzen von eigenen Ideen ein hoher Stellenwert zu. Eine präzisere Definition ist Jugendlichen zwar (noch) nicht möglich, aber dennoch haben sie eine Vorstellung von dem, was Partizipation umschreibt, wenn sie zuvor eigene Erfahrungen mit Partizipation in z.B. in Projekten wie die einer Schule gemacht haben (Moser, 2010).

2.1.3 Die Partizipationspyramide

Im Modell der Partizipationspyramide nach Straßburger und Rieger (2014) werden aus professionell-institutioneller Sicht, so zum Beispiel in sozialen Dienstleistungen wie denen des Kreisjugendamts Nordhorn, sechs Stufen von Partizipation

unterschieden.

Die sechs Stufen der Pyramide geben die Bandbreite von der Minimalbeteiligung bis hin zur vollen Entscheidungsmacht eines Partizipierenden wieder.

Unter diesen sechs Partizipationsstufen befinden sich drei Vorstufen und drei “echte” Partizipationsstufen. Die drei Vorstufen stehen dabei für Formen des

Mitspracherechts, bei denen jedoch die Macht des Mitentscheidens noch nicht miteingeschlossen ist. Entscheidend für die drei echten Partizipationsstufen ist, dass der Partizipierende je nach Stufe ein gewisses Maß an Entscheidungsmacht genießt, sodass seine Beteiligung relevante Auswirkungen auf das Endergebnis hat

(Straßburger & Rieger, 2014). Die sechs Stufen in der Rangordnung der Pyramide, d.h. von unten, mit stetig steigender Entscheidungsmacht nach oben, lauten:

1. Informieren (Vorstufe)

2. Meinung erfragen (Vorstufe)

3. Lebensweltexpertise einholen (Vorstufe) 4. Mitbestimmung zulassen (echte Partizipation)

5. Entscheidungskompetenz teilweise abgeben (echte Partizipation) 6. Entscheidungsmacht übertragen (echte Partizipation)

In dieser Forschung wird die Sicht auf die Stufen 1 bis 4 der Partizipationspyramide nach Straßburger und Rieger (2014) gerichtet, um diese anhand der Erfahrungen der Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren im ASD vom Kreisjugendamt Nordhorn zu

untersuchen.

Das Erforschen einer Zielgruppe unterhalb bzw. auf Höhe der Altersgrenze von 18 Jahren führt dazu, dass Stufen 5 und 6 wegen Minderjährigkeit bzw. Unmündigkeit der in Frage kommenden Jugendlichen nicht zutreffend sind. Unter der

Hauptfragestellung dieser Forschung können Stufen 5 und 6 im Vorfeld außer Acht gelassen werden.

Die vier zutreffenden Stufen von Partizipation werden in Bezug auf die Jugendhilfe vom Kreisjugendamt Nordhorn wie folgt konkretisiert:

Unter Stufe 1 fällt das Informieren der Jugendlichen über Termine und Entwicklungen der betreffenden sozialen Dienstleistung. Dabei ist es wichtig, Termine und

Entwicklungen vor dem Jugendlichen transparent zu machen. Es gilt dabei, den Jugendlichen nachvollziehen zu lassen wie und warum bestimmte Termine und

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Entwicklungen zustande kommen. Indem man ihm die Möglichkeit bietet, reagieren zu können, lässt man ihn daran teilhaben.

Stufe 2 umfasst in der Jugendhilfe, dass die Jugendlichen vor einer zu fällenden Entscheidung nach ihrer eigenen Sicht auf die Ausgangssituation, die bestehenden Handlungsmöglichkeiten und persönliche Präferenzen befragt werden. Ob und inwiefern ihre Äußerungen bei der Entscheidung berücksichtigt werden, bleibt hier offen. Für diese Stufe der Partizipation gilt, dass den Jugendlichen in jedem Falle die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich selbst zu äußern.

Zur Stufe 3 gehört das Befragen und Miteinbeziehen ausgewählter Jugendlicher als “Experten” der eigenen Lebenswelt. Ausgewählte Jugendliche sind an dieser Stelle diejenigen, die alt oder auch reif genug sind, sich auf Basis ihrer eigenen

“Lebensweltexpertise” so zu artikulieren, dass Fachkräfte von ihnen “lernen”. Anders als bei den beiden vorigen Stufen werden die Jugendlichen hier also auf Augenhöhe befragt, wenn auch die Berücksichtigung ihrer Äußerungen auf dieser Stufe 3 noch immer offen bleibt.

Stufe 4 beinhaltet in der Jugendhilfe, dass Fachkräfte mit den Jugendlichen die Ausgangssituationen und die jeweiligen Handlungsmöglichkeiten gemeinsam besprechen. Die Jugendlichen sind dabei an der Entscheidung beteiligt; sie haben einen direkten Einfluss auf die Entscheidung und das Endergebnis, jedoch ohne, dass die Fachkräfte einen Teil ihrer Entscheidungskompetenz abgeben würden (Straßburger & Rieger, 2014).

2.1.4 Partizipation als Indiz für Qualität

Partizipation als rechtlich und konzeptionell abgesicherter und vorgeschriebener Bestandteil der Jugendhilfe, kann gleichzeitig als ein mögliches Indiz für die Qualität der sozialen Dienstleistungen des Kreisjugendamtes Nordhorn betrachtet werden. Auf die Präsenz dieses Bestandteils der Jugendhilfe soll in dieser Forschung das Augenmerk gerichtet werden. Mithilfe der rechtlichen sowie literarischen Grundlagen soll die momentane Partizipation von Jugendlichen im Kreisjugendamt Nordhorn ermittelt werden. Die Autorinnen beruhen die Erforschung von Partizipation auf die Partizipationspyramide als zentrale literarische Grundlage und nutzen sie auf diese Weise um die Qualität der Arbeit mit Jugendlichen im Kreisjugendamt systematisch beschreiben zu können.

2.2 Was macht das Kreisjugendamt Nordhorn?

Um diese Frage ausreichend beantworten zu können, ist es zunächst wichtig zu erläutern, wie das Kreisjugendamt Nordhorn aufgebaut ist und welche Aufgaben ihm obliegen. Die deutschen Jugendämter stehen den Bürgern und Bürgerinnen in jedem Landkreis Deutschlands und in vielen Städten zur Seite.

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2.2.1 Aufbau des Kreisjugendamtes (Abteilung 5.2 Allgemeiner Sozialdienst, kurz ASD)

Das Kreisjugendamt Nordhorn ist in der Kreisverwaltung des Landkreis Grafschaft Bentheim die Abteilung 5.2 und wird “Allgemeiner Sozialdienst”, genannt.

Der Aufbau und die Aufgaben dieser Kreis- oder Stadtjugendämter sind deutschlandweit im SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz festgelegt. Jedes deutsche Jugendamt besteht aus zwei Teilen, dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung (Wie ist das Jugendamt aufgebaut?, o. J.).

Der Jugendhilfeausschuss ist dafür zuständig, auf Probleme und Anfragen von Familien zu reagieren, Vorschläge zur Weiterentwicklung aufzunehmen und die örtlichen Jugendhilfeangebote zu planen und zu fördern. Zu dem

Jugendhilfeausschuss gehören verschiedene Mitglieder: erstens die Mitglieder des Kreistages beziehungsweise des Stadtrats, zweitens aber auch in der Jugendhilfe erfahrene Menschen, aber auch Personen, die von den anerkannten Trägern der Jugendhilfeverbände und der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden (Wie ist das Jugendamt aufgebaut?, o. J.).

Die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden von der Verwaltung des Jugendamts umgesetzt. Sie bietet Hilfen nach dem Kinder- und

Jugendhilfeschutzgesetz an oder vermittelt sie. In diesem Bereich arbeiten vor allem Sozialpädagogen/innen, Sozialarbeiter/innen und Verwaltungsfachkräfte. Die

Leiter/innen sind stets ausgebildete und erfahrene Fachkräfte (Wie ist das Jugendamt aufgebaut?, o. J.).

Zu der Verwaltung gehören verschiedene Bereiche, durch welche Familien, Kindern und Jugendlichen die passende Unterstützung angeboten wird. Diese sind:

 Frühe Hilfen

 Kinderbetreuung

 Jugendarbeit

 Jugendsozialarbeit

 Jugendschutz

 Hilfe für Jugendliche im Strafverfahren

 Bezirkssozialdienst (Allgemeiner Sozialdienst)

 Hilfen zur Erziehung

 Familien-, Trennungs- und Scheidungsberatung

 Adoptionsvermittlung

 Vormundschaften/Beistandschaften

 Jugendhilfeplanung

 Kinderschutz

(Wie unterstützt das Jugendamt Kinder, Jugendliche und Familien?, o. J.). Die Abteilung 5.2 Allgemeiner Sozialdienst besteht aus den einzelnen Bereichen “Bezirkssozialdienst”, “Ambulante Hilfen”, “Jugendgerichtshilfe” und dem

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2.2.2 Qualitätssicherung und -Entwicklung im ASD

Die Konzepte in deutschen Jugendämtern müssen regelmäßig überprüft und reflektiert werden, da sich gerade für junge Menschen die Lebenssituation und Problemlagen schnell verändern.

Aus diesem Grund ist die Weiterentwicklung der Qualität des professionellen Handelns die tägliche Aufgabe in allen Arbeitsgebieten (Das Jugendamt, o. J.). Im Kreisjugendamt Nordhorn gibt es systematische Verfahren für die

Qualitätsentwicklung. Dies gilt besonders für den Aufgabenbereich des Kinderschutzes.

Zu diesen qualitätssichernden Maßnahmen gehören die kollegiale Fallberatung, auch “Team 36” nach § 36 SGB VIII genannt, die Raster, Ablaufpläne und

Dokumentationen, um Gefährdungen besser einschätzen zu können, die

systematische Auswertung der eigenen Arbeit und Wirkungsanalyse, regelmäßige fachliche Fortbildungen, Supervision und Beschwerdemanagement (H. V. Haaften, persönliche Kommunikation, 5. Dezember 2014).

2.2.3 Leitlinien der Arbeit der Jugendämter

Zu den Leitlinien der Jugendämter gehören die Themenfelder Alltagsorientierung, Partizipation und Prävention.

Bei der Alltagsorientierung werden Familien in ihren sozialen Bezügen gesehen. Hierbei wird besondere Aufmerksamkeit auf die Stärken und Kompetenzen gelegt. Ziel ist es, die Betroffenen soweit in ihren Fähigkeiten zu stärken, dass sie im

Optimalfall lernen, Probleme und schwierige Situationen aus eigener Kraft heraus zu meistern und bewältigen zu können. Die Fachkräfte sind während diesem Prozess Partner bei der Suche nach geeigneten Lösungen für die vorhandenen Probleme. Um den Betroffenen Partizipation zu ermöglichen müssen Kinder, Jugendliche und Familien in ihrer Fähigkeit gestärkt werden, ihr Leben selbst in die Hand nehmen zu können. Hierfür ist besonders bedeutsam, dass Möglichkeiten der Beteiligung, Teilhabe und Mitbestimmung bei z. B. der Hilfeplanung oder der Planung von Hilfemaßnahmen gestellt werden.

Zudem soll präventiv gearbeitet werden, das bedeutet, dass Krisen soweit wie möglich vorgebeugt werden soll. Dies geschieht durch geeignete und passende Hilfeangebote und Maßnahmen für besondere Lebenssituationen wie z. B. Trennung und Scheidung (Wie arbeiten die Jugendämter?, o. J.)

2.2.4 Hilfen zur Erziehung

Manche Eltern brauchen in gewissen Situationen und über einen bestimmten Zeitraum eine intensivere Hilfe bei der Erziehung ihrer Kinder. Die Mitarbeiter im Bezirkssozialdienst unterstützen die Eltern mit ihrer Arbeit so, dass sie mit ihren Kindern und als Familie dauerhaft zurecht kommen können. Aus diesem Grund wird im Einzelfall eine passende Hilfe vermittelt, zum Beispiel eine Sozialpädagogische Familienhilfe oder eine unmittelbare Hilfe für das Kind oder den Jugendlichen.

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Im Einzelfall ist ein weiteres Zusammenleben mit der Familie manchmal nicht möglich. In einem solchen Fall sucht das Jugendamt unter Beteiligung der Familie eine Pflegefamilie oder es wird nach einer anderen geeigneten Einrichtung gesucht. Die Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen kann je nach Situation oder Vereinbarung mit der Familie nur vorübergehend oder dauerhaft erfolgen.

In Deutschland sind die Hilfen zur Erziehung staatliche (kommunale) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Familien mit Kindern. Diese Hilfen sind in §§ 27 - 40 des SGB VIII Kinder und Jugendhilfe gesetzlich geregelt. Die in §§ 28 - 35a aufgeführten Hilfen werden nach Durchführung des Hilfeplanverfahrens von den örtlichen

Jugendämtern gewährt. § 27 SGB VIII definiert den Begriff Hilfe zur Erziehung. In der Jugendhilfe existiert eine Vielzahl von unterschiedlichen Angeboten von ambulanten, teil- und stationären Erziehungshilfen. Das Kinder- und

Jugendhilfegesetz nennt die Leistungsformen nach §§ 28 bis 35.

Es ist zudem zu erwähnen, dass § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gesondert betrachtet werden muss, da in diesem Falle die Zugehörigkeit zu den Hilfen zur Erziehung nicht eindeutig geklärt ist und der

Paragraph einen eigenen Rechtsanspruch enthält.

Bei allen Hilfen zur Erziehung gilt, dass Form und Inhalt des jeweiligen Hilfeangebots dem individuellen Einzelfall anzupassen sind. Das bedeutet, dass problembehaftete und schwierige Lebenssituationen insbesondere durch die Förderung und Stärkung der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse der hilfesuchenden Menschen von diesen selbst bewältigt werden können. Auch hier ist es somit von großer Wichtigkeit, dass Jugendliche sich aktiv an Entscheidungen beteiligen und ihre eigenen Stärken erkennen und dass sie angemessen gefördert, einbezogen und unterstützt werden.

2.2.5 Fachbereiche des Kreisjugendamtes Nordhorn

Das Kreisjugendamt Nordhorn setzt sich jedoch noch einmal anders zusammen als viele andere Jugendämter. Es ist nicht gesetzlich festgelegt, dass ein Jugendamt einen ambulanten Dienst haben muss, da das Jugendamt die Leistungen (Hilfen zur Erziehung) in der Regel durch öffentliche Träger und außenstehende Organisationen erhält. Es fungiert in diesem Sinne als Vermittler zwischen der betroffenen Familie, Kindern und/oder Jugendlichen und den Einrichtungen, die gezielte Hilfe für eine bestimmte Problematik anbieten.

In Nordhorn gibt es neben den Bereichen Bezirkssozialdienst, Pflege- und Adoptionsvermittlung und der Jugendgerichtshilfe auch noch den Bereich der ambulanten Hilfen. Hier sind feste Mitarbeiter eingestellt, die Sozialpädagogische Familienhilfe, Clearing und Video-Training anbieten. Zudem gibt es den Bereich der nachmittäglichen Betreuung, in dem die Sozialpädagogische Nachmittägliche

Betreuung (SPNB) und die Sozialpädagogische Lerngruppe (SPLG) angeboten werden. Der Bereich der nachmittäglichen Betreuung wird durch mehrere

Koordinatoren betreut, die die Aufgabe haben, Honorarkräfte einzustellen, welche dann die Betreuung der Kinder in der SPNB und der SPLG übernehmen (H. V. Haaften, persönliche Kommunikation, 12. November 2014).

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2.3 Wie gestaltet sich der Hilfeprozess des Kreisjugendamts Nordhorn?

Der Hilfeprozess des Kreisjugendamts Nordhorn orientiert sich an den

Mindeststandards von Prozess- und Erlebnisqualität zur Fallarbeit im Rahmen von Hilfen zur Erziehung und Schutzauftrag gemäß § 8 a SGB VIII.

Der nachfolgende Text enthält die in der Arbeitsgruppe der IBN entwickelten Vorschläge und Konzepte für einen Mindeststandard zur Fallarbeit im Rahmen der Jugendhilfe für das Land Niedersachsen. Jedes Jugendamt überprüft die hier

aufgeführten Mindeststandards und vergleicht sie mit der eigenen bisherigen Praxis. Es ist grundsätzlich jedem Jugendamt freigestellt, die hier definierten

Mindeststandards für sich zu übernehmen beziehungsweise weitergehende

Qualitätsstandards beizubehalten oder zu entwickeln (Integrierte Berichterstattung Niedersachsen, 2009).

2.3.1 Falleingang/Fallbestimmung

Wenn dem Jugendamt ein neuer Fall bekannt wird, gibt es für diesen Falleingang und die Fallbestimmung folgende Kriterien: Es muss eine Zuständigkeitsklärung über die örtliche Zuständigkeit erfolgen. Hierbei ist es wichtig zu klären, wo die

Eltern/Sorgeberechtigten leben und auch wo das Kind/der Jugendliche lebt. Danach muss geschaut werden, wer die sachliche Zuständigkeit im Rahmen von SGB VII hat. Hierbei steht die Problemschilderung zentral, das heißt, der aktuelle Anlass (um wen und was geht es) wird besprochen. Hierbei geht es zum Beispiel um die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind und um eventuelle Konflikte

zwischen den Betroffenen. Außerdem wird der Entwicklungsgang des Kindes mit ggf. Auffälligkeiten besprochen und die Versorgung des Kindes. Auch ist es wichtig, die Erwartungen an die Jugendhilfe zu erfragen und zu bestimmen. Danach kommt es zu der Problembewertung, bei der um die Bejahung bzw. die Verneinung der

Jugendhilfe geht. Es folgt die Ergebnisvermittlung zum Klienten und innerhalb des Jugendamtes.

Ein wichtiges Kriterium stellt zudem die Datenerfassung dar. Hierbei müssen der Name, Vorname des Meldenden und der Betroffenen (Kind, Eltern), die Anschrift der Betroffenen (Eltern, Kind), das Telefon des Meldenden und des Betroffenen und die Geburtsdaten des Kindes festgehalten werden.

2.3.2 Allgemeine Beratung

Die Arbeit des Jugendamtes richtet sich nach dem SGB VIII, welches die Grundlage für die Arbeit der Mitarbeiter darstellt. Folgende Kriterien gelten bei einer allgemeinen Beratung.

Dabei muss eine Freiwilligkeit der Inanspruchnahme geben und in der Regel erfolgt die Beratung in einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes. Es kann mehrere Kontakte zum selben Thema geben, um die Situation besser einschätzen zu können. Die Mindeststandards der IBN sehen hierbei bis zu sechs Kontakte vor.

Die Beratung ist auch möglich, wenn die Personenberechtigten nicht mit anwesend sind und nicht informiert sind. Zudem gilt auch hier wieder die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme. Zudem gibt es eine konkrete zeitliche Vereinbarung. Das Ziel der allgemeinen Beratung ist folgendes:

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Es wird eine themabezogene Hilfestellung für die/den Ratsuchenden in Form von Handlungsempfehlungen und/oder Wissensvermittlung seitens des Jugendamtes angeboten.

Zudem erfolgt die Prozessdokumentation nach § 16 SGB VII und § 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII.

2.3.3 Hilfen zur Erziehung

Um Hilfen zur Erziehung installieren zu können, müssen folgende Grundlagen gegeben sein: Vorlage eines Antrages, Information über Kostenbeteiligung, Entbindung von der Schweigepflicht und die Führung des Pflichtstatistik.

Aufnahme der Hilfesituation / Bedarfsanalyse

Um eine Bedarfsanalyse machen zu können, werden folgende Kriterien

berücksichtigt: Es muss eine Erhebung der relevanten persönlichen und familiären Grunddaten gemacht werden, sowie eine Darstellung der Beziehungen der

relevanten Personen zueinander (Genogramm). Zudem wird die aktuelle Situation erfasst, welche folgende Punkte beinhaltet: Sichtweise aller Beteiligten

(Kind/Jugendlicher, Eltern, Schule, etc.), Familiäre Vorgeschichte,

Ressourcenklärung, Ziele aller Beteiligten (Kind/Jugendlicher, Eltern, Schule, etc.) und eine Bewertung, welche eine Risikoabschätzung, Ressourcenklärung und die Bedarfseinschätzung erhält. Das Ziel hierbei ist, den Bedarf festzustellen. All diese Daten werden dann in einem Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII festgehalten.

Zur Ermittlung sinnvoller Lösungsansätze ist es wichtig, eine Gegenüberstellung unterschiedlicher Interessen und Gewichtung vorzunehmen und die zu verfolgenden Ziele auszuhandeln. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen beachtet (Familie, Sozialraum, etc.). Das Ziel ist, dass die Klienten geeignete Lösungsvorschläge kennen.

Ermittlung bedarfsgerechter Hilfsangebote und Auswahl geeigneter Leistungserbringer

Die Entscheidung wird durch das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte gem. § 36 Abs. 2 SGB VIII getroffen. Im Kreisjugendamt Nordhorn wird dieses Besprechung der Fachkräfte “Team 36” genannt. Es erfolgt eine Auswahl verschiedener

Leistungserbringer. Hierbei sind folgende Kriterien zu beachten: Abgleich des Anforderungsprofils des Falles mit der Qualitäts- und Leistungsbeschreibung mit einem Anbieter, Kostensätze unter Einhaltung des Abgleichs des Anforderungsprofils des Falles mit der Qualitäts- und Leistungsbeschreibung des Anbieters und der Erfahrungswerte und die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts. Das Ziel dieser Ermittlung ist die konkrete Benennung der Hilfe und die Auswahl eines möglichen Leistungserbringers.

Abstimmung des Hilfekonzeptes mit der Familie/dem Kind/dem Jugendlichen

Die Klienten werden über die Entscheidung im Jugendamt informiert und es wird ein Konsens über die Leistung herbeigeführt. Ebenfalls wird ein Konsens über den Leistungserbringer hergestellt. Zudem werden die Informationen an den

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über die Hilfegewährung des Jugendamtes dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellt werden. Das Ziel ist es, die Hilfe einzurichten und dem Klienten zu erklären, wer der Leistungserbringer ist.

Hilfeplan gem. § 36 SGB VII: Vereinbarung, Einrichtung und Koordination de Hilfe(n)

Es findet ein Auftragsgespräch zwischen der ASD-Fachkraft, dem Klienten und dem Anbieter statt und es wird ein gemeinsames Ziel formuliert. Der Inhalt des Hilfeplanes wird besprochen. Dabei spielen die Zielsetzung und die Förderschwerpunkte eine besondere Rolle: Personenbezogene Ziele, Familienbezogene Ziele, Schul- bzw. Ausbildungsbezogene Ziele, Freizeitbezogene Ziele und weitere Ziele. Außerdem wird die Art und der Umfang der zu erbringenden Leistung durch die Beteiligten mit dem Kind/Jugendlichen/Volljährigen, den Eltern, dem Leistungserbringer, dem Jugendamt und sonstigen besprochen. All diese Parteien müssen während des Hilfeplans anwesend sein, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und alle Betroffenen miteinbeziehen zu können. Die zeitliche Perspektive wird geklärt. Die Bescheiderteilung und Zusendung des Hilfeplanes an die Beteiligten erfolgt. Ziel ist, dass die Beteiligten gemäß Hilfeplan an der Zielerreichung arbeiten.

Fortschreibung der Hilfe

Fortschreibungen der Hilfe finden halbjährlich statt und es werden Informationen für die Vorbereitung der Hilfeplanfortschreibungen ausgetauscht: Der

Entwicklungsbericht wird durch den Leistungserbringer an das Jugendamt geschickt (mindestens 14 Tage vor dem Hilfeplangespräch). In diesem Bericht wird Bezug genommen auf die individuelle und soziale Entwicklung, den Stand der

Zielerreichung, hinderliche Gründe zur Zielerreichung und es wird eine Fortschreibungsempfehlung gegeben. Zudem werden die Sichtweisen der

Adressaten (Eltern, Kind, Jugendlicher) und anderer relevanter Personen, Dienste oder Einrichtungen eingeholt.

An dem Hilfeplangespräch nehmen folgende Parteien teil: ASD-Fachkraft, Adressaten, Leistungserbringer und sonstige relevante Personen, Dienste oder Einrichtungen. Inhalt der Hilfeplanfortschreibung sind einmal die Zielsetzung und Förderschwerpunkte: Personenbezogene Ziele, Familienbezogene Ziele, Schul- bzw. Ausbildungsbezogene Ziele, Freizeitbezogene Ziele und weitere Ziele. Zudem geht es um den Art und den Umfang der zu erbringenden Leistung durch die Beteiligten (Kind/Jugendlicher/Volljähriger, Eltern, Leistungserbringer, Jugendamt, Sonstige). Die Hilfeplanfortschreibung wird innerhalb von 4 Wochen nach dem

Hilfeplangespräch an alle Beteiligten gesendet. Ziel der Fortschreibung der Hilfe ist, dass die fallverantwortliche Fachkraft über den Grad der Zielerreichung informiert ist und dass es eine Entscheidung zur Fortführung der Hilfe gibt.

Beendigung der Hilfe

Es gibt verschiedene Beendigungsgründe: Die Zielerreichung entsprechend des Hilfeplanes, das Erreichen einer Altersgrenze, die Überleitung in eine andere Hilfe, die Abgabe wegen Zuständigkeitswechsel, den Abbruch durch den

Leistungserbringer wegen fehlender Mitwirkung der Betroffenen und den Abbruch durch den Betroffenen/die Betroffenen. Am Hilfeplanabschlussgespräch zu beteilige sind die ASD-Fachkraft, die Eltern/das Kind/der Jugendliche, der Leistungserbringer

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und sonstige relevante Personen, Dienste oder Einrichtungen. Inhalt des

Gespräches ist der Grad der Zielerreichung zu den im Hilfeplan festgelegten Zielen, die Begründung und Erläuterung zur Beendigung der Hilfe, ggf. weitere

Handlungsschritte und Art und Umfang erforderlicher Handlungsschritte. Zudem wird ein Abschlussbericht erstellt und innerhalb von vier Wochen an alle Beteiligten

geschickt. Ziel ist, dass die Hilfe durch die Beteiligten qualifiziert beendet wird.

2.4 Was wird unter Partizipation von Jugendlichen laut dem SGB VIII verstanden?

In deutschen Jugendämtern bildet das Sozialgesetzbuch SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe die Grundlage der praktischen Arbeit. Es fungiert somit als Leitfaden für die Jugendämter, also auch für das Kreisjugendamt Nordhorn und legitimiert die Arbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. § 8 SGB VIII handelt über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.

Das SGB VIII beinhaltet gerade im Hinblick auf Partizipation von Jugendlichen noch einige weitere Paragrafen, die die Rolle der Jugendlichen bestimmen. Die

Gesetzgebung geht dabei von Jugendlichen mit eigenem Interesse an der

Beteiligung in der Jugendhilfe aus. Die Grundsätze der Beteiligung von Jugendlichen sind in § 5 Wunsch und Wahlrecht, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen und § 36 Mitwirkung, Hilfeplan KJHG zu finden, ebenso wie die Jugendhilfeplanung in § 80. Zur Untermalung einer gesetzlichen Definition von Partizipation in der Jugendhilfe eignet sich § 11: "Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung

erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher

Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen." Es werden diesem Paragrafen zufolge die Mitbestimmung und die Mitgestaltung zum Mittelpunkt der Jugendhilfe gemacht. Beruhend auf dieser Definition kann der Begriff der

Jugendhilfe beinahe mit dem der Partizipation identifiziert werden (Moser, 2010).

2.3 Was sind die vorrangigen Bedürfnisse Jugendlicher im Alter von 14 -18 Jahren?

Nach Seibel (2010) haben alle Menschen, unabhängig von Kultur und Schicht, die gleichen Bedürfnisse. In der Pyramide der menschlichen Bedürfnisse (Seibel, 2010) werden diese zusammengefasst. Entgegen des Stufenaufbaus wird heutzutage davon ausgegangen, dass sich die menschlichen Bedürfnisse überschneiden und eng miteinander verbunden sind. Die Pyramide ist eine gute Orientierung und kann unter der obigen Teilfragestellung als Richtlinie zur Gestaltung von Lebensräumen von Jugendlichen dienen.

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1. Stufe: Körperliche Bedürfnisse

Existentielle Bedürfnisse, die vor allem der Selbsterhaltung dienen: Hunger, Durst, Sexualität, Schlaf, Kleidung, Unterkunft, Anregung, Erholung, Entspannung.

2. Stufe: Sicherheits-und Geborgenheitsbedürfnisse

Stabilität, Zuverlässigkeit, Regeln, Ordnung, Gesetze, Grenzen, Angst- und Chaosfreiheit, Schutz der Existenz, des Arbeitsplatzes, Eigentums, Gesundheit. 3. Stufe: Bedürfnis nach sozialen Beziehungen

Zuneigung, Abneigung gegen Einsamkeit, Freundschaften, Kommunikation, Kontakt, Bindung.

4.Stufe: Bedürfnis nach sozialer Anerkennung und Achtung

Zugehörigkeit, Akzeptanz der eigenen Person, Liebe, Geborgenheit, Sorgen und Umsorgen, Liebe und Geliebtwerden, Aufmerksamkeit, Bedeutung, Respekt, Selbstbestätigung, Vertrauen, Selbstwertschätzung.

5. Stufe: Bedürfnis nach Selbstverwirklichung

Ausschöpfung und Entfaltung des im Menschen angelegten Potenzials, Auslebung der Einzigartigkeit, Selbstbestimmung, Individualität, Selbstwertgefühl, Gestaltung des eigenen Lebens und der Umwelt, sinnvolle Zielsetzung, Zielorientiertheit, spirituelle Bedürfnisse.

Nach Seibel (2010) weisen Forschungen auf, dass durch die Befriedigung der benannten Bedürfnisse (Pyramide der menschlichen Bedürfnisse) die Zunahme selbstbestimmten Verhaltens, des Wohlbefindens, der Leistungsfähigkeit und der Kreativität gefördert wird. Dies gilt demnach auch für Jugendliche. In seiner Literatur geht Seibel, neben der Pyramide der menschlichen Bedürfnissen im allgemeinen, spezifisch auf die vorrangigen Bedürfnisse von Jugendlichen ein. Somit sind neben körperlichen Bedürfnissen Selbstbestimmung, Selbstverwirklichung,

Selbstwertgefühl, Selbstständigkeit, Grenzen, Orientierung, Bindung und Individualität die vorrangigen Bedürfnisse in der Jugendphase.

Ist die Selbstbestimmung von Jugendlichen eingeschränkt, kann dies zu

Motivationsverlust führen. Ein unterentwickeltes Kompetenzgefühl kann wiederum Selbstabwertung und Selbstwertprobleme nach sich ziehen. Ein vermindertes Zugehörigkeitsgefühl kann zu vermehrten Konflikten mit anderen

Jugendlichen/Menschen führen. Die Nichterfüllung von vorrangigen Bedürfnissen in der Jugend können mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf die

Lebensqualität haben. Jugendliche sind sehr kompetent bezüglich ihres Wollens, Könnens, Zutrauens und Stellen von Prioritäten. Demnach können/müssen

Pädagogen/Eltern Vertrauen in diese Fähigkeit haben, statt Kinder und Jugendliche von ihren (die der Pädagogen/Eltern) Einsichten und Entscheidungen abhängig zu machen, sodass sie (die Jugendlichen) am Ende gar nicht mehr wissen, was sie selbst wollen und was gut für sie ist.

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Selbstständig und selbstbestimmt entscheiden können, Sachen selber in die Hand nehmen, eigene Ziele und Interessen verfolgen, entdecken und dem eigenen Willen Ausdruck verschaffen sind wichtige Bedürfnisse von Jugendlichen in der

Entwicklung. Hierzu gehören zudem sichere und sinnvolle Grenzen und Orientierung, ein stabiles Werte- und Leitsystem mit klaren Regeln und eine eindeutige

Kommunikation von Seiten der Pädagogen und Eltern. Vom Erziehungsverhalten der Eltern und Pädagogen hängt ab, inwieweit und in welcher Form Kinder und

Jugendliche in die Entscheidungen miteinbezogen werden bzw. Gebrauch können machen von ihrem Selbstbestimmungsrecht. Jugendliche streben nach persönlicher Entwicklung, dem Bewältigen von Herausforderungen, wirksamen Handeln, Erleben von eigenen Kompetenzen und Stolz. Um diese Bedürfnisse zu stillen brauchen Jugendliche unter anderem Begleitung von anderen Menschen. Menschen, die Vertrauen in ihre (die der Jugendlichen) Fähigkeiten setzen und sie fördern, sodass sie selbst einen Sinn in ihrem Handeln erleben. Neben Beziehungen zu

Gleichaltrigen (fördert soziale Kompetenzen und das Erleben von Selbstwirksamkeit) sind daher auch Beziehungen zu Erwachsenen wichtig, um eine sichere Basis zu haben, von der sie die Welt entdecken können. Jugendliche brauchen daher

erwachsene Bezugspersonen, die nicht ständig ihren Kontakt zu ihnen unterbrechen. Die Bindung entsteht bei regelmäßigen gemeinsamen Aktivitäten (Seibel, 2010). Neben der Theorie von Seibel bietet auch die UN-Kinderrechtskonvention eine Übersicht der Bedürfnisse und die hieran geknüpften Rechte von Kindern und Jugendlichen. Aus der Übersicht geht hervor, dass an erster Stelle das Bedürfnis nach Existenz steht, welches in Verbindung mit dem Recht auf Überleben steht. Hierauf folgt das Bedürfnis nach Sicherheit und Geborgenheit, welches mit dem Recht auf Schutz dahergeht. An dritter Stelle steht das Bedürfnis nach sozialen Beziehungen mit dem Recht auf Entwicklung. Das Bedürfnis nach sozialer Anerkennung ist mit dem Recht auf Beteiligung verbunden und an fünfter Stelle kommt das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung (hieran ist kein Recht gebunden) (Seibel, 2010).

Sowie in der Literatur von Seibel (2010) wird sich in der Theorie von Altenthan et al. (2014) in der Frage nach den vorrangigen Bedürfnissen von Jugendlichen an der Pyramide der menschlichen Bedürfnisse orientiert. Anders als Seibel teilen Altenthan et al. (2014) die Bedürfnisse in drei Kategorien: körperlich, kognitiv und

sozialemotional. Zu den vorrangigen körperlichen Bedürfnissen von Jugendlichen gehören Ernährung, Schlaf und Ruhe sowie Bewegung. Zu den sozialemotionalen Bedürfnissen zählen bei Jugendlichen vor allem Sicherheit, Schutz und Orientierung, Verständnis, Freie Entfaltung innerhalb Grenzen und Strukturen sowie Verlässlichkeit und Zugehörigkeit. Anregung, Leistung, Selbstbestimmung sind wichtige

Bestandteile im Leben von Jugendlichen in Bezug auf kognitive Bedürfnisse. (Altenthan et al., 2014).

Auch die Theorie von Tieleman (2011) besagt, dass Autonomie, Selbstverwirklichung und Identitätsfindung vorrangige Bedürfnisse von Jugendlichen sind. Jugendliche sind besonders gut in der Lage, Alternativen zu erdenken. Dies betrifft vor allem ihre Vorstellungen darüber, welche Rolle Eltern und Freunde von nun an ihrem Leben spielen sollen. Diese Personen stehen den Jugendlichen bis zu diesem Zeitpunkt am nächsten und der Jugendliche probiert eigene Vorstellungen umzusetzen, indem er seine Beziehung zu ihnen ihn Frage stellt. Die Phase der Jugend ist somit geprägt vom Experimentieren auf den verschiedensten Gebieten. In den letzten Jahren der

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Adoleszenz stabilisiert sich diese Situation wieder, da semidefinitive Entscheidungen getroffen werden. Diese Entscheidungen betreffen zum Beispiel einen

Lebenspartner, ein Studium oder einen Beruf. Begriffe wie Autonomie, Selbstverwirklichung und Identitätsfindung sind in dieser Phase von großer

Gewichtung. Die Vorstellungen und Ideen des Jugendlichen sein Leben betreffend und Wertvorstellungen, die hiermit in Zusammenhang stehen, haben sich noch nicht vollständig herauskristallisiert, entwickeln sich jedoch rasant.

2.4 Zusammenfassung

Partizipation bedeutet wörtlich "einen Teil (weg-)nehmen" und steht für Mitsprache, Mitbestimmung oder auch Teilhabe. Partizipation bedeutet bei

Entscheidungsprozessen, mitwirken zu können und steht somit für die zugesicherte Möglichkeit, auf eine Entscheidung und ein Ergebnis Wirkung zu haben. So

definieren auch Jugendliche den Begriff der Partizipation als Beteiligung an Entscheidungen, das Mitgestalten, Ideen durchsetzen und mitbestimmen.

Partizipation spricht auf mehrere in der Pubertät erwachende und sich ausprägende Bedürfnisse eines Jugendlichen an: auf pädagogisch-psychologischer Ebene sind dies die Identitätsentwicklung, Selbstverwirklichung und Eigenverantwortung. Ein Jugendlicher muss von den Erwachsenen erst zur Partizipation befähigt werden, mit zunehmend weitergegebener Entscheidungsmacht und Verantwortung der

Erwachsenen an den Jugendlichen wächst das Maß an Partizipation. In der Partizipationspyramide nach Straßburger und Rieger (2014) werden sechs

Abstufungen von Partizipation aus professionell-institutioneller Sicht festgelegt. Die sechs Stufen der Pyramide geben die Bandbreite von der Minimalbeteiligung (Stufe 1) bis hin zur vollen Entscheidungsmacht (Stufe 6) eines Partizipierenden wieder. In dieser Forschung werden Stufen 1 bis 4 untersucht. Partizipation ist rechtlich und konzeptionell abgesicherter und vorgeschriebener Bestandteil der Jugendhilfe. Die Autorinnen basieren die Erforschung von Partizipation im ASD auf die

Partizipationspyramide als literarische Grundlage und nutzen sie um die Ergebnisse systematisch beschreiben und deuten zu können.

Die deutschen Jugendämter stehen Eltern, Kindern und Jugendlichen in schwierigen Situationen die Erziehung betreffend zur Seite. Es kann vorkommen, dass die

Situation innerhalb einer Familie so verfahren ist, dass sie Hilfe von außen benötigt. In einer solchen Situation können sich die Betroffenen an die Fachkräfte des

Kreisjugendamtes Nordhorn wenden und um Unterstützung bitten. Die hier

zuständigen Mitarbeiter beraten professionell bei Erziehungsproblemen, vermitteln in Konfliktsituationen und informieren über geeignete Hilfen zur Erziehung oder

psychologische Unterstützungsmöglichkeiten. Das Kreisjugendamt Nordhorn ist so aufgebaut, dass neben dem Bezirkssozialdienst, dem Pflege- und Adoptionsdienst und der Jugendgerichtshilfe auch noch ein ambulanter Dienst tätig ist. Dieser

ambulante Dienst bietet verschiedenen Formen der Hilfen zur Erziehung an, welche durch den Bezirkssozialdienst vermittelt und/oder die Koordination des ambulanten Dienstes an die Klienten vermittelt werden. Partizipation stellt eine der wichtigen Leitlinien der Arbeit der Jugendämter dar. Die Arbeit der deutschen Jugendämter beruht auf dem SGB VIII KJGH. Hierin sind die Aufgaben der Jugendämter

festgelegt, wie z. B. die Hilfen zur Erziehung. Es legitimiert somit das Handeln der zuständigen Fachkräfte.

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Der Hilfeprozess im Kreisjugendamt Nordhorn basiert auf dem SGB VIII. Für die genaue Gestaltung der Abläufe hat eine Arbeitsgruppe des IBN Mindeststandards von Prozess- und Erlebnisqualität im Rahmen von Hilfen zur Erziehung und Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII entwickelt. Diese Standards geben auch den Ablauf im Kreisjugendamt Nordhorn deutlich wieder.In deutschen Jugendämtern wird unter anderem Hilfe in Form der allgemeinen Beratung angeboten. Bei der allgemeinen Beratung werden Familien, Eltern, Kinder und/oder Jugendliche von den Fachkräften des Bezirkssozialdienstes bei vorhandenen Erziehungsproblemen

beraten. Bei einem Falleingang gibt es bestimmte Kriterien, nach denen der neue Fall im Jugendamt bearbeitet wird. Falls ein Hilfebedarf festgestellt wird, kommt es zu der Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung.

Diese Hilfen zur Erziehung sind, wie zuvor beschrieben, vielfältig und werden entweder ambulant oder stationär angeboten und durchgeführt. Es gibt auch hier bestimmte Kriterien, nach denen es zur Einrichtung einer dieser Hilfen kommt. Um die Hilfemaßnahme zu überprüfen kommt es in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten zu sogenannten Hilfeplangesprächen, an dem alle Betroffenen, sprich auch das Kind/der Jugendliche, teilnehmen. Hierdurch können sich alle Parteien aktiv an der Gestaltung und der Überprüfung einer Hilfe beteiligen und auch der Jugendliche bekommt die Möglichkeit, aktiv zu partizipieren. Die Arbeit der deutschen

Jugendämter liegt das SGB VIII zu Grunde. Hierin ist unter anderem festegelegt, inwiefern die Betroffenen, dementsprechend auch die Jugendlichen, in den

Hilfeprozess miteinbezogen werden müssen. Dies ist ein essentieller Bestandteil von Partizipation. Die Jugendlichen bekommen somit die Möglichkeit, aktiv an ihrem eigenen Entwicklungsprozess teilzunehmen und können diesen aktiv mitgestalten. Neben existenziellen Bedürfnissen von Jugendlichen sind in der Literatur vorrangig die Bedürfnisse nach Selbstbestimmung, Selbstverwirklichung und Orientierung vertreten. Das nicht Erfüllen dieser Bedürfnisse kann zu Motivationsverlust und Selbstwertproblemen bei Jugendlichen führen. Um dies bestmöglich zu verhindern sind vor allem die jeweiligen Eltern und Pädagogen gefragt, Selbstbestimmung zu ermöglichen und Orientierung zu bieten, sodass sich der Jugendliche in diesem Rahmen sein Potential erkennen und erfahren kann und somit stets mehr Verantwortung für sich und sein Handeln übernehmen kann (erwachsen wird).

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3. Forschungsmethode

In diesem Kapitel wird der Forschungstyp erläutert. Dem folgen in den Unterkapiteln 3.2 und 3.3 die Forschungspopulation und die Beschreibung der

Forschungsinstrumente. In Unterkapitel 3.4 wird der Vorgang der Datenerhebung beschrieben und in 3.5 die Datenauswertung. Die Unterkapitel 3.6 und 3.7

beschreiben die Reliabilität und Validität dieser Forschung. Zuletzt werden in Unterkapitel 3.8 die ethischen Richtlinien dieser Forschung erläutert. Alle Kapitel werden in 3.9 zusammengefasst.

3.1 Forschungstyp

Diese Forschung ist sowohl qualitativ als auch quantitativ ausgerichtet. In einer qualitativ ausgerichteten Forschung kommt die Zielgruppe des Interesses möglichst selbst zu Wort, um die subjektive Sichtweise erfassen zu können. Dabei wird

angenommen, dass Menschen selbstreflektierende Subjekte sind, die als Experten ihrer selbst agieren und auch so verstanden werden sollten. Das Ziel qualitativer Forschung liegt in der Erforschung und Überprüfung unbekannter Phänomene und in der Entwicklung neuer Modelle und Theorien (Scheibler, 2011). Davon ausgehend soll in dieser Forschung die Qualität der Hilfeleistung des Kreisjugendamt Nordhorn aus der Sicht der Jugendlichen erfasst werden.

Innerhalb einer quantitativen Ausrichtung wird von sozialen Handlungstheorien ausgegangen und werden bestehende Hypothesen operationalisiert, ohne neue zu schaffen (Schaffer, 2014). Im Falle dieser Forschung werden anhand eines

vollstandardisierten Fragebogens zur Klientenzufriedenheit zu den qualitativen zusätzlich auch quantitative Daten erhoben. Dies hat zum Ziel, die Aussagen der quantitativen Ergebnisse denen der qualitativen Ergebnissen gegenüber zu stellen, um die Gültigkeit zu überprüfen. Diese Methodenkombination verbindet das

statistikbasierte Erforschen sozialen Handelns, wie es eine quantitative Methode bezweckt, mit dem fallbasierten Erforschen einer qualitativen Methode. Ein solches Vorgehen wird als Methodentriangulation zusammengefasst (Schaffer, 2014). Migchelbrink (2006) unterscheidet vier andere Forschungstypen. Bei dieser Forschung handelt es dabei sich um einen inventarisierenden Typ. Eine

inventarisierende Forschung hat die Funktion, mehr Einsicht zu bekommen in ein Problem/Umstand, um daraufhin zielgerichteter und angepasster handeln zu können oder es auf andere Weise zu behandeln. Zudem werden die Forschungsergebnisse einer inventarisierenden Untersuchung an die untersuchte Praxiseinrichtung

weitergegeben (Migchelbrink, 2006). Diese Forschung zielt zudem darauf ab, die Zufriedenheit der Jugendlichen im Kreisjugendamt Nordhorn zu erfassen, damit anschließend bei Bedarf Arbeitsweisen angepasst werden können. Demnach ist diese Untersuchung zusätzlich als eine sogenannte Zufriedenheitsuntersuchung zu klassifizieren (Migchelbrink, 2006). Zufriedenheitsuntersuchungen bilden einen Zweig der inventarisierenden Untersuchung. Die zentrale Frage einer

Zufriedenheitsuntersuchung ist laut Migchelbrink (2006) wie die Klienten einer

Einrichtung die verliehene Hilfeleistung beurteilen. Hintergründe und Motivation einer Zufriedenheitsuntersuchung sind unter anderem Qualitätsüberprüfungen und die Frage nach Legitimierung und Verantwortung der Hilfeleistung. Diese Forschung überprüft die Qualität der Arbeit des Kreisjugendamt Nordhorn vor allem aus der Sicht von Jugendlichen und liefert eine Legitimierung der dortigen Hilfeleistungen.

Referenties

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